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Beschluss

7 ZB 24.646

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der spätere Studienerfolg ist für die Frage der Anerkennung von Studienleistungen grundsätzlich kein wesentliches Kriterium. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 12 Abs. 1 GG) verlangt, dass beide Prüfungen in Bezug auf Prüfungsstoff und Prüfungsbedingungen übereinstimmen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Antragsteller ist im Anerkennungsverfahren gehalten, die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen (§ 16 Abs. 4 S. 1 APSO). Diese Mitwirkungspflicht, die im besonderen Prüfungsrechtsverhältnis gründet, verschiebt die Beweislast nicht zum Nachteil des Antragstellers. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der spätere Studienerfolg ist für die Frage der Anerkennung von Studienleistungen grundsätzlich kein wesentliches Kriterium. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 12 Abs. 1 GG) verlangt, dass beide Prüfungen in Bezug auf Prüfungsstoff und Prüfungsbedingungen übereinstimmen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Antragsteller ist im Anerkennungsverfahren gehalten, die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen (§ 16 Abs. 4 S. 1 APSO). Diese Mitwirkungspflicht, die im besonderen Prüfungsrechtsverhältnis gründet, verschiebt die Beweislast nicht zum Nachteil des Antragstellers. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 20. Februar 2024 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 7.500 Euro festgesetzt. I. Der Kläger begehrt für sein derzeitiges Studium der Elektrotechnik und Informationstechnik an der T. U. M. (im Folgenden: TUM) die Anerkennung von Prüfungsleistungen bezüglich dreier Module aus seinem Studium im gleichnamigen Bachelorstudiengang an der Hochschule M. (im Folgenden: HM) Das Verwaltungsgericht hat seine darauf gerichtete Klage mit Urteil vom 20. Februar 2024 abgewiesen. Zur Begründung führte es insbesondere aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung, da zwischen den bereits erworbenen und den nachzuweisenden Kompetenzen wesentliche Unterschiede bestünden. Bezüglich des an HM und TUM gleichnamigen Moduls Digitaltechnik stimme der Prüfungsstoff nicht überein. Auch die Module Mathematik 1 (HM) und Lineare Algebra und Analysis 1 (TUM) wiesen wesentliche Unterschiede im Prüfungsstoff und in den Prüfungsbedingungen auf. In den Modulen Gleichstromnetze/elektrische und magnetische Felder und Elektronische Schaltungen (HM) und Schaltungstheorie (TUM) stimme ebenfalls der Prüfungsstoff nicht überein. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Die Beklagte tritt dem entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen. II. Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 64 m.w.N.). a) Bezüglich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die Module Mathematik 1 (HM) und Lineare Algebra und Analysis 1 (TUM) wiesen wesentliche Unterschiede auf, wendet der Kläger ein, weder seitens des Gerichts noch von Beklagtenseite sei geeigneter Vortrag erfolgt, der den substantiierten Tatsachenvortrag des Klägers habe entkräften können. Es sei gerade nicht ersichtlich, dass eine relevante oder gar erhebliche Abweichung von Prüfungsstoff und Prüfungsbedingungen vorläge. Zudem verkenne das Gericht die Beweislast und bürde sie unzutreffenderweise dem Kläger auf. Mit diesen Ausführungen wird der Kläger den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Er setzt sich nicht im gebotenen Maß und der vorliegend gebotenen Tiefe mit den in Bezug genommenen ausführlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Die Zulassungsbegründung bestreitet schlicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, ohne dessen Ausführungen substantiiert entgegenzutreten. Der Kläger erläutert nicht, aus welchen Gründen er die angegriffene Entscheidung für ernstlich zweifelhaft hält, sondern bekräftigt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Damit kommt er jedoch den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel nicht nach. Zudem greift der Einwand des Klägers zu kurz, die Beklagte hätte vorbringen müssen, die an der HM erbrachte Leistung reiche nicht aus, um an der TUM erfolgreich weiterstudieren zu können. Der spätere Studienerfolg ist für die Frage der Anerkennung von Studienleistungen grundsätzlich kein wesentliches Kriterium. Die Anerkennung von Studienleistungen setzt gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 1 BayHIG, § 16 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Technischen Universität München vom 18. März 2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Februar 2024 (APSO) voraus, dass hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Der Anspruch auf Anerkennung von Prüfungsleistungen gründet im Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Hat ein Prüfling die in einer Prüfung geforderten Kenntnisse und Kompetenzen bereits nachgewiesen, muss er diese Prüfung nicht noch einmal ablegen. Die Anerkennung setzt im Allgemeinen voraus, dass die anderweitig absolvierte Leistung mit der im neuen Studiengang geforderten Leistung gleichwertig ist. Eine Identität der Studienleistungen ist zwar nicht zu fordern. Das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) verlangt aber, dass beide Prüfungen in Bezug auf Prüfungsstoff und Prüfungsbedingungen übereinstimmen (vgl. BVerwG, B.v. 9.1.2018 – 6 B 63.17 – juris Rn. 9, Dieterich in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 743) und nicht nur, wie der Kläger meint, dass die anzuerkennende Prüfungsleistung es dem Studierenden ermöglicht, im neuen Studiengang erfolgreich weiterzustudieren. Das Verwaltungsgericht setzt sich ausführlich mit dem klägerischen Vorbringen auseinander und stellt fest, dass der Vergleich der Modulbeschreibungen beider Module die Schlussfolgerung des Modulverantwortlichen der TUM trage, dass die Modulinhalte der TUM nicht in vergleichbarer Weise während der Module an der HM behandelt worden seien. Es berücksichtigt ferner den unterschiedlichen Umfang der Module mit Blick sowohl auf die zu erzielenden Leistungspunkte als auch den zeitlichen Umfang und kommt zu dem zutreffenden Ergebnis, dass damit wesentliche Unterschiede im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Satz 1 BayHIG vorliegen. Das klägerische Vorbringen, das Verwaltungsgericht bürde dem Kläger zu Unrecht die Beweislast auf, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass die vom Kläger in Bezug genommene Begleitliteratur nicht maßgeblich zur Beantwortung der Frage beitragen könne, ob tatsächlich wesentliche Unterschiede der streitgegenständlichen Module bestehen. Die Benennung und Vorlage von Begleitliteratur des jeweiligen Fachs sei nicht mit den tatsächlich vermittelten Inhalten eines Moduls gleichzusetzen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Der Kläger ist im Anerkennungsverfahren gehalten, die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen (§ 16 Abs. 4 Satz 1 APSO). Diese Mitwirkungspflicht, auf die auch das Verwaltungsgericht verweist und die im besonderen Prüfungsrechtsverhältnis gründet, verschiebt nicht, wie der Kläger meint, die Beweislast zu seinem Nachteil. b) Das Vorbringen, der Kläger habe entgegen der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen einen Anspruch auf Anerkennung seiner Prüfungsleistung aus dem Modul Digitaltechnik (HM) im gleichnamigen Modul der Beklagten, erfordert ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe seinen substantiierten Tatsachenvortrag, der von der Beklagten als fehlend monierte Prüfungsstoff ergebe sich aus der von der HM für das Modul Digitaltechnik empfohlenen Begleitliteratur, daher liege eine Übereinstimmung von Prüfungsstoff und Prüfungsbedingungen vor, nicht entkräften können. Die Beklagte hätte darlegen müssen, dass die anzuerkennende, an der HM erbrachte Leistung nicht ausreiche, um an der TUM erfolgreich weiterzustudieren und es hätte für jedes Teilgebiet dessen Bedeutsamkeit dargelegt werden müssen. Auch dieses Vorbringen wird den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Wie bereits ausgeführt liegt in der Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags keine Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Vergleichbarkeit der Module Digitaltechnik intensiv auseinandergesetzt. Ohne diese Ausführungen auch nur im Ansatz zu durchdringen, bestreitet das Zulassungsvorbringen deren Richtigkeit. Dies genügt nicht für die Darlegung des Zulassungsgrunds des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zudem sind die inhaltlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch bezüglich der Module Digitaltechnik (HM und TUM) nicht zu beanstanden. Es kommt unter Auswertung der Modulbeschreibung der Beklagten und unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des zuständigen Modulverantwortlichen zum Ergebnis, dass zwischen dem Modul an der HM und dem Modul an der Beklagten nicht nur unbedeutende inhaltliche Unterschiede bezüglich des Prüfungsstoffs bestehen. Die Behauptung des Klägers, ein als fehlend monierter Stoff könne durch die Begleitliteratur zum Gegenstand eines Fachs werden, ist fraglich, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Allein aus der Anzahl der als fehlend bezeichneten Themen ist vorliegend zu schließen, dass die für eine Anerkennung erforderliche Übereinstimmung in allen wesentlichen Elementen der geforderten Prüfungsleistung mit der erbrachten Leistung nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffs nicht gegeben ist. Eine differenzierte Untersuchung eines jeden Teilgebiets war daher vorliegend – entgegen der klägerischen Ausführungen – nicht veranlasst. c) Auch mit seinem Vorbringen zur Anerkennung der im Modul Gleichstromnetze/elektrische und magnetische Felder und Elektronische Schaltungen (HM) erbrachten Prüfungsleistung als solche des Moduls Schaltungstheorie (TUM) verfehlt der Kläger die sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Seine Ausführungen erschöpfen sich darin, er habe substantiiert vorgetragen, weshalb die Prüfungsleistungen gleichwertig seien, die Beklagte hingegen habe nicht dargelegt, weshalb der Stoff ihres Moduls eine erhebliche Abweichung beinhalte. Damit legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel dar. Statt sich inhaltlich vertieft mit den differenziert und sorgfältig begründeten verwaltungsgerichtlichen Feststellungen auseinanderzusetzen, diese zu durchdringen und argumentativ in Zweifel zu ziehen, beschränkt sich die Zulassungsbegründung auf schlichtes Entgegentreten und das behauptete Vorliegen des gewünschten Ergebnisses. Hierin liegt jedoch nicht die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung ernstlicher Zweifel. 2. Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO sind nicht in der von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderten Art und Weise dargelegt, da die Zulassungsbegründung diese – ohne inhaltliche Ausführungen – nur benennt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert für beide Rechtszüge war in Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 7.500 Euro festzusetzen. Der Senat legt für die Höhe der Streitwertfestsetzung Nr. 18.6 und 1.1.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Eyermann, VwGO) zu Grunde und setzt für jedes Anerkennungsverlangen jeweils 2.500 Euro an. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).