Beschluss
14 ZB 23.30174
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Mit der behaupteten fehlerhaften Bewertung einer nachgewiesenen exilpolitischen Tätigkeit wird die Unrichtigkeit des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen (Asyl-) Urteils als solche gerügt, für die der Zulassungsgrund der „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der Entscheidung gem. § 78 Abs. 3 AsylG gerade nicht eröffnet ist. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit der behaupteten fehlerhaften Bewertung einer nachgewiesenen exilpolitischen Tätigkeit wird die Unrichtigkeit des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen (Asyl-) Urteils als solche gerügt, für die der Zulassungsgrund der „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der Entscheidung gem. § 78 Abs. 3 AsylG gerade nicht eröffnet ist. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Februar 2023 – AN 10 K 17.34094 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Soweit Zulassungsgründe i.S.v. § 78 Abs. 3 AsylG ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemacht werden, sind sie nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen fehlender Gründe (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 [nicht Nr. 3] VwGO) zuzulassen. Es ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind (BVerwG, B.v. 25.9.2013 – 1 B 8.13 – juris Rn. 13 m.w.N.; BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 11 ZB 15.50009 – juris Rn. 2 m.w.N.). Der Klägerbevollmächtigte behauptet selbst nicht, die Entscheidungsgründe würden vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar wären. Deshalb ist § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht genügt. Vielmehr kritisiert der Klägerbevollmächtigte (Antragsbegründung ab S. 2 unter I.) unter Bezugnahme auf Erkenntnismittelaussagen „zur aktuellen Situation im Iran“, die vom Verwaltungsgericht ignoriert worden sei, womit die bisherige langjährige Rechtsprechung zur Gefährdung von Rückkehrern bei exilpolitischer Betätigung nicht mehr zu halten sei, und unter Anführung zweier verwaltungsgerichtlicher Urteile (VG Halle, U.v. 19.10.2022 – 3 A 321/20 HAL –; VG Würzburg, U.v. 29.3.2017 – W 6 K 16.32743 –) die fehlerhafte Bewertung der nachgewiesenen exilpolitischen Tätigkeit des Klägers für die Kurdisch Demokratische Partei im Hinblick auf §§ 3, 4 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG. Damit wird die Unrichtigkeit des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteils als solche gerügt. Insofern scheidet eine Berufungszulassung schon deshalb aus, weil § 78 Abs. 3 AsylG – im Gegensatz zu § 124 Abs. 2 VwGO – einen Berufungszulassungsgrund „ernstlicher Zweifel‟ an der Richtigkeit der Entscheidung gerade nicht eröffnet. Unabhängig davon fehlen die Entscheidungsgründe in der gerügten Hinsicht weder vollständig noch zu wesentlichen Teilen und sie stellen sich auch nicht als derart verworren oder unverständlich dar, dass sie unbrauchbar sind. Denn das Verwaltungsgericht (UA ab S. 13) hat eine jedenfalls weder verworrene noch unverständliche Begründung dafür gegeben, dass es in der Teilnahme des Klägers an exilpolitischen Veranstaltungen keinen beachtlichen Nachfluchtgrund sieht. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Selbst wenn man die unter Bezugnahme auf Erkenntnismittelaussagen erhobene Rüge (Antragsbegründung S. 2 drittletzter Absatz), das Verwaltungsgericht habe vorliegend konträr zur Realität die aktuelle Entwicklung ignoriert, zugunsten des Klägers als Gehörsrüge versteht, ist insoweit nicht hinreichend dargelegt, worin genau der verwaltungsgerichtliche Gehörsverstoß liegen soll. 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen hinsichtlich der klägerseits jeweils sinngemäß aufgeworfenen Fragen (a) ob bereits die passive Mitgliedschaft oder die vereinzelte Teilnahme an Demonstrationen genügt, um eine Person in den Augen der iranischen Behörden als regimekritisch erscheinen zu lassen (Antragsbegründung S. 3 viert- und fünftletzter Absatz) und (b) ob „oppositionelle Kurden“ aus dem Iran einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind (Antragsbegründung ab S. 3 unten). 3.1. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage im konkreten Rechtsstreit klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich ist, dass diese Frage sich als klärungsbedürftig, insbesondere nicht schon höchst- oder obergerichtlich geklärt und nicht direkt aus dem Gesetz zu beantworten erweist und dass ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 28.7.2010 – 14 ZB 09.422 – juris Rn. 8 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG im Hinblick auf § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren (2.) Klärungsfähigkeit, (3.) Klärungsbedürftigkeit und (4.) allgemeine Bedeutung darlegen (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 23.1.2019 – 14 ZB 17.31930 – juris Rn. 2). 3.2. Danach ist hinsichtlich der Fragen a) und b) die allgemeine Bedeutung nicht hinreichend dargelegt. Hinsichtlich der Frage a) wird sie vom Klägerbevollmächtigten nicht einmal behauptet. Auf die Frage b) lässt sich zwar das Wort „fallübergreifend“ beziehen, das die Antragsbegründung (dort S. 4 oben) in ihrem Kontext verwendet. Der Klägerbevollmächtigte macht aber nicht deutlich genug, welche genaue Fallgestaltung er mit dem Wort „fallübergreifend“ meint – Kurden als solche; exilpolitisch Aktive; exilpolitisch aktive Kurden; Mitglieder, Anhänger, Sympathisanten oder auch Mitläufer kurdischer Oppositionsgruppen. Außerdem bezieht er sich mit dem Wort „fallübergreifend“ auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (U.v. 29.3.2017 – W 6 K 16.32743 – juris), aus der er zitiert, in der dieses aber darauf hinweist, dass eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit weitgehend von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, also weitgehend nur einzelfallbezogen zu beurteilen ist; umso mehr wäre erforderlich gewesen, Ausführungen dazu zu machen, worin demnach die allgemeine Bedeutung der Fragestellungen liegt. 3.3. Soweit sich die Antragsbegründung (dort S. 2 sechster Absatz) auf den Lagebericht 2021 stützt, wonach iranische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch äußerten, von Repressionen bedroht seien, ist unabhängig davon die Entscheidungserheblichkeit dieser Erkenntnismittelaussage nicht hinreichend dargelegt, weil der Klägerbevollmächtigte nicht vorträgt, dass sich der Kläger regimekritisch geäußert hat. 3.4. Soweit sich der Klägerbevollmächtigte auf „neueste Erkenntnisse des Auswärtigen Amts“ stützt (Antragsbegründung S. 2 viertletzter Absatz), wonach nicht auszuschließen sei, dass bereits die passive Mitgliedschaft oder die vereinzelte Teilnahme an Demonstrationen genügt, um eine Person in den Augen der iranischen Behörden als regimekritisch erscheinen zu lassen, sind diese Erkenntnisse des Auswärtigen Amts der Antragsbegründung nicht als Anlage beigefügt und es wird insoweit nicht einmal eine Fundstelle bezeichnet, was so für sich genommen den Darlegungsanforderungen nicht genügt (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2019 – 14 ZB 18.32707 – juris Rn. 11). 3.5. Außerdem ist die Entscheidungserheblichkeit der Frage a) teilweise nicht hinreichend dargelegt und ersichtlich, nämlich soweit sie sich auf die „Mitgliedschaft“ in einer exilpolitischen Partei bezieht. Der Klägerbevollmächtigte befasst sich nicht damit, dass nach der insoweit mangels Verfahrensrüge maßgeblichen Einschätzung des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2019 – 14 ZB 18.31863 – juris Rn. 6; VGH BW, B.v. 29.8.2018 – A 11 S 1911/18 – juris Rn. 3 m.w.N.) davon auszugehen ist, dass der Kläger kein Mitglied der kurdisch-demokratischen Partei ist. Denn es hat dem Kläger weder sein diesbezügliches Vorfluchtvorbringen (vgl. UA S. 12 oben) noch sein diesbezügliches Nachfluchtvorbringen geglaubt (UA S. 13 zweiter und vierter Absatz). Weil die Antragsbegründung darauf nicht eingeht, genügt sie auch § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht. 3.6. Unabhängig davon ist die Klärungsbedürftigkeit der Frage b) nicht hinreichend dargelegt, weil der Klägerbevollmächtigte kein Erkenntnismittel vorlegt oder benennt, das für Gefahren speziell für Kurden im Sinne der Fragestellung spricht. Diesem Darlegungserfordernis wird nicht durch die erfolgten auszugsweisen wörtlichen Zitate aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. März 2017 – W 6 K 16.32743 – (juris) genügt, weil dieses Urteil als solches kein Erkenntnismittel ist und es auch in den daraus zitierten Passagen keine Erkenntnismittel nennt. 4. Die Kosten des gerichtskostenfreien (vgl. § 83b AsylG) Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.