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Beschluss

14 ZB 23.30288

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Es besteht keine, auch nicht eine aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende, generelle Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers bewertet. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind in der Regel schon nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen, wofür § 78 AsylG keinen Berufungszulassungsgrund vorsieht. Selbst wenn die Beweiswürdigung ausnahmsweise wegen schwerer Mängel verfahrensfehlerhaft sein sollte, weil sie objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nur bei spezifisch auf das rechtliche Gehör bezogenen Fehlern vor, etwa wenn bei einer Entscheidung ein aktenwidriger Vortrag zugrunde gelegt wird oder wenn sich das Gericht einer sachlichen Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichem Vorbringen entzieht. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht keine, auch nicht eine aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende, generelle Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers bewertet. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind in der Regel schon nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen, wofür § 78 AsylG keinen Berufungszulassungsgrund vorsieht. Selbst wenn die Beweiswürdigung ausnahmsweise wegen schwerer Mängel verfahrensfehlerhaft sein sollte, weil sie objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nur bei spezifisch auf das rechtliche Gehör bezogenen Fehlern vor, etwa wenn bei einer Entscheidung ein aktenwidriger Vortrag zugrunde gelegt wird oder wenn sich das Gericht einer sachlichen Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichem Vorbringen entzieht. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Dezember 2022 – AN 1 K 18.31314 – wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Soweit Zulassungsgründe i.S.v. § 78 Abs. 3 AsylG ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemacht werden, sind sie nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen einer Versagung rechtlichen Gehörs in der Form eines Verstoßes gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung zuzulassen. 1.1. Gerügt wird zunächst (Antragsbegründung unter 1.), das Verwaltungsgericht verletze das rechtliche Gehör mit der nicht vorgehaltenen und für die Klägerin überraschenden Beweiswürdigung, wonach das Vorbringen der Klägerin und ihres Ehemannes konstruiert und insgesamt unglaubhaft sei, weil beide befragt zur Heimfahrt aus Teheran „exakt die gleichen Informationen vortrugen“ und sie sich nur auf Antworten auf die vom Gericht erfragten wesentlichen Punkte beschränkt hätten, ohne die eigenen Befindlichkeiten, die Gespräche untereinander oder etwaige Nebensächlichkeiten näher zu schildern, wobei die Klägerin bei einem entsprechenden Hinweis auch „Nebensächlichkeiten“ hätte näher schildern können. Diese Gehörsrüge führt nicht zur Berufungszulassung. Denn es besteht keine, auch nicht eine aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende, generelle Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers bewertet (BVerwG, B.v. 26.11.2001 – 1 B 347.01 – juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 14.11.2007 – 10 B 47.07 – juris Rn. 16). Unabhängig davon spricht auch gegen eine Überraschungsentscheidung, dass bereits im streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid (dort S. 4 letzter Absatz) das Vorbringen zur Verwicklung des Autos der Klägerin und ihres Ehemannes in eine Verfolgungsfahrt als unsubstantiiert bewertet wurde. 1.2. Gerügt wird außerdem (Antragsbegründung unter 2.), das Verwaltungsgericht habe unter Verletzung einer bestehenden Hinweispflicht auf Umstände Bezug genommen, welche der Klägerin nicht bekannt gewesen seien, indem es sich auf Seite 10 des angegriffenen Urteils auf das Urteil in der Sache des Bruders der Klägerin vom 7. Dezember 2022 bezogen habe. Dessen Klage sei mangels Glaubhaftigkeit seines Vortrags abgewiesen worden. Das Gericht habe über die Klage des Bruders der Klägerin zu einem Zeitpunkt entschieden, zu dem weder der Klägerin noch ihrem Bruder die Gründe für die Ablehnung vorliegen konnten. Diese Gehörsrüge genügt § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG jedenfalls deshalb nicht, weil die Klägerin nicht näher darlegt (vgl. BayVGH, B.v. 1.4.2020 – 14 ZB 19.32912 – juris Rn. 20 m.w.N.), was sie im Einzelnen konkret vorgetragen hätte, wenn das Verwaltungsgericht seiner als verletzt angesehenen Hinweispflicht genügt hätte, und inwieweit ein solcher weiterer klägerischer Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. 2. Soweit die Klägerin die verwaltungsgerichtliche Bewertung ihres Sachvortrags kritisiert, betrifft dies allein die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind aber in der Regel schon nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2013 – 10 B 19.13 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Nr. 67 Rn. 4 m.w.N.), wofür § 78 AsylG keinen Berufungszulassungsgrund vorsieht. Selbst wenn die Beweiswürdigung ausnahmsweise wegen schwerer Mängel verfahrensfehlerhaft i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sein sollte, weil sie objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO nur bei spezifisch auf das rechtliche Gehör bezogenen Fehlern vor, etwa wenn bei einer Entscheidung ein aktenwidriger Vortrag zugrunde gelegt wird (vgl. BVerwG, U.v. 3.4.1987 – 4 C 30.85 – NJW 1988, 275) oder wenn sich das Gericht einer sachlichen Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichem Vorbringen entzieht (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 – 3 B 40.14 u.a. – LKV 2015, 30 Rn. 4). Derartige Fehler zeigt die Klägerin nicht auf (siehe 1.). 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, „ob unter den aktuellen Protesten und Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften, welche seit dem 18.09.2022 nach dem Tod der Iranerin Mahsa Amini andauern für Rückkehrer, insbesondere für kurdische Rückkehrer eine besondere Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bzw. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG bzw. § 4 AsylG droht.“ Insoweit ist die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dargelegt (BayVGH, B.v. 25.1.2019 – 13a ZB 19.30064 – juris Rn. 5; B.v. 4.4.2019 – 13a ZB 18.30490 – juris Rn. 6 a.E.; OVG NW, B.v. 26.4.2018 – 4 A 869/16.A – juris Rn. 8 f. m.w.N.) hinsichtlich der einzelnen in der Antragsbegründung aufgeführten Erkenntnismittelaussagen bzw. der der Antragsbegründung beigefügten Anlagen. 3.1. Soweit die Klägerin wörtlich (Antragsbegründung S. 4 vorletzter Absatz) Aussagen der nordrhein-westfälischen Integrations- und Flüchtlingsministerin Josefine Paul wiedergibt, wonach in Nordrhein-Westfalen wegen der aktuellen Menschenrechtslage in Iran Rückführungen dorthin bis auf weiteres ausgesetzt würden, wobei die Ministerin erwarte, dass der Bund mit den Ländern hierzu schnell ein abgestimmtes Vorgehen beschließe, hat die Klägerin weder ein Erkenntnismittel vorgelegt noch eine Fundstelle bezeichnet – den klägerischen Ausführungen zur Internetfundstelle (tagesschau.de), die im Anschluss an das besagte wörtliche Zitat der Ministerin genannt wird (Antragsbegründung S. 4 letzter Absatz), lassen sich keine Aussagen dieser Ministerin entnehmen. Das genügt so den Darlegungsanforderungen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2019 – 14 ZB 18.32707 – juris Rn. 11). 3.2. Zwar zitiert die Antragsbegründung unter Hinweis auf die besagte Internetfundstelle aus dem zugehörigen Tagesschauartikel mit dem Titel „Fast 600 Hinrichtungen im Jahr 2022“ (Antragsbegründung S. 5 erster und zweiter Absatz), Hinrichtungen im Zusammenhang mit den Protesten seien dem iranischen Regime durch die internationalen Reaktionen erschwert worden, weshalb der Iran Hinrichtungen wegen anderer unpolitischer Vorwürfe vorantreibe und es sich bei den meisten Getöteten um Angehörige von Minderheiten wie Kurden oder Belutschen handele, wobei vor allem Rückkehrern mit kurdischer Volkszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe, sofern sie sich auch nur in der Nähe der Proteste aufhielten. Jedoch macht sie dabei nicht deutlich genug, worin genau der Bezug der Klägerin zu den Protesten im Sinne der aufgeworfenen Fragestellung liegen soll. Insbesondere wird schon nicht behauptet, dass die kurdische Klägerin an Protesten in Iran teilgenommen hat oder an ihnen teilnehmen wird bzw. sich in der Nähe von Protesten in Iran aufhalten wird. Eine solche Behauptung lässt sich auch den der Antragsbegründung seitens der Klägerin kommentarlos beigefügten Anlagen nicht deutlich genug entnehmen, die aus verschiedenen Ausdrucken von Screenshots und Fotos, insbesondere zu Versammlungen in Deutschland, sowie einer für die Klägerin ausgestellten ärztlichen Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 bestehen. Auch im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass diese Anlagen etwas zur Beurteilung der in Iran bestehenden Gefahren im Sinne der aufgeworfenen Fragestellung hergeben. 3.3. Infolge der unsubstantiierten Darlegung zu den aktuellen Erkenntnismitteln fehlt es auch an einer hinreichenden Beschäftigung mit denjenigen Erkenntnismitteln zur Lage der Kurden in Iran, die die Begründung des angegriffenen Bescheids (dort ab S. 5) enthält, auf die wiederum das Verwaltungsgericht (UA S. 15 zweiter und dritter Absatz) zur Verneinung eines Anspruchs der Klägerin auf Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. zur Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG Bezug nimmt, wobei nichts für eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG dargelegt ist, welche die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auf die Gefahren im Sinne der Fragestellung eröffnen würde. 4. Die Kosten des gerichtskostenfreien (vgl. § 83b AsylG) Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin, die dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.