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Beschluss

15 ZB 24.1745

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht, dem Vorbringen der Beteiligten zu folgen. Es muss in seiner Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend, dh entscheidungserheblich gewesen sind. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht, dem Vorbringen der Beteiligten zu folgen. Es muss in seiner Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend, dh entscheidungserheblich gewesen sind. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 18. September 2024 (Az. 15 ZB 24.1215) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht wird dadurch nicht verpflichtet, dem Vorbringen der Beteiligten zu folgen. Es muss in seiner Entscheidung auch nicht ausdrücklich und im Einzelnen sämtliche von den Beteiligten im Lauf des Verfahrens vorgetragenen Tatsachen und Rechtsansichten erörtern. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.2022 – 1 B 36.22 – juris Rn. 3). Gemessen daran hat der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass er sich nicht mehr ausdrücklich mit ihrem Ablehnungsgesuch befasst hat. Denn dieses Gesuch vom 16. Februar 2024, das mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2024 zurückgewiesen wurde, bezieht sich inhaltlich – soweit es verständlich ist – ausschließlich auf das zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Entscheidung des Senats bereits rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Februar 2024. Die Kostenentscheidung für das Rügeverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge eine Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).