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Beschluss

10 C 24.1737, 10 C 24.1738

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Beschwerdewert ergibt sich nicht aus dem Streitwert bzw. dem Unterschied zwischen dem festgesetzten und dem mit der Beschwerde angestrebten Streitwert, sondern aus der Differenz der anfallenden Gebühren, die sich aus den unterschiedlichen Streitwerten ergeben. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Die Verfahren 10 C 24.1737 und 10 C 24.1738 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in Nr. III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2024 (Au 1 S 24.2171) wird verworfen. III. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in Nr. III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 17. September 2024 (Au 1 S 24.2169) wird verworfen. Die Verfahren der Antragsteller, die gemäß § 93 Satz 1 VwGO zu gemeinsamer Entscheidung verbunden wurden, haben keinen Erfolg. Mit ihren Beschwerden wenden sich die Antragsteller gegen die jeweilige Streitwertfestsetzung in Nr. III. der Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. bzw. 17. September 2024 in Höhe von jeweils 2.500,- Euro. Sie beantragen die Herabsetzung des Streitwerts, weil die getrennte Behandlung ihrer Verfahren über die Erteilung (jeweils) einer Aufenthaltserlaubnis für sie zu einer ungerechtfertigten Verdopplung der Kosten geführt habe. In den vorliegenden Verfahren seien absolut identische Umstände und Tatsachen mit denselben Beweisen und Argumenten geprüft worden. Die Entscheidungsbegründungen würden nahezu vollständig übereinstimmen. Es seien nur geringfügige Änderungen in den Sätzen und in der Angleichung des jeweiligen Geschlechts vorgenommen worden. Zudem sei das Wort „Antragstellerin“ unzulässiger Weise im Verfahren des Antragstellers verwendet worden. Dies zeuge von einer nachlässigen Behandlung des Falles. Über die Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG und § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG im Umkehrschluss der Senat, weil die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch die Kammer getroffen wurde. Die Streitwertbeschwerden sind unzulässig und daher zu verwerfen, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Beschwerdewert ergibt sich nicht aus dem Streitwert bzw. dem Unterschied zwischen dem festgesetzten und dem mit der Beschwerde angestrebten Streitwert, sondern aus der Differenz der anfallenden Gebühren, die sich nach den unterschiedlichen Streitwerten ergeben. Diese umfassen die Gerichtsgebühren sowie die einem gegebenenfalls beauftragten Rechtsanwalt zu zahlenden und dem gegnerischen Anwalt zu erstattenden Gebühren einschließlich der Umsatzsteuer (BayVGH, B.v. 29.7.2009 – 12 C 09.173 – juris). Vorliegend bemisst sich die Beschwerdesumme allein nach der Differenz der Gerichtsgebühr, weil die Beteiligten nicht anwaltlich vertreten waren. Nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG beläuft sich eine Gerichtsgebühr bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 2.500,- Euro auf 119,- Euro, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 5210 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG um das 1,5-fache erhöht wird und somit für einen Antragsteller 178,50 Euro beträgt. Die Antragsteller legen im Beschwerdeverfahren nicht dar, welcher Streitwert festgelegt hätte werden sollen, sondern sie wenden lediglich ein, die getrennte Behandlung der Verfahren habe zu einer Verdoppelung der Kosten geführt. Jedenfalls würde die Differenz zwischen einer Gebühr von jeweils 178,50 Euro und einer geringeren Gebühr bei Festsetzung eines niedrigeren Streitwerts die erforderliche Beschwerdesumme in Höhe von mindestens 200,01 Euro nicht erreichen. Im Übrigen ist anzumerken, dass eine Verbindung der Verfahren der Antragsteller zur gemeinsamen Entscheidung keine Halbierung der Gebühren bedeutet hätte. Bei einer Verbindung der beiden Verfahren und einer gemeinsamen Entscheidung über ihre Anträge wäre gemäß § 39 Abs. 1 GKG ein Streitwert in Höhe von insgesamt 5.000,- Euro festzusetzen gewesen. Denn nach Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen ist für Streitigkeiten um Aufenthaltstitel (in der Hauptsache) der Auffangwert, also 5.000,- Euro, pro Person vorgesehen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel die Hälfte (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs), somit 2.500,- Euro pro Person, für zwei Personen mithin 5.000,- Euro. Bei einem Streitwert bis 5.000,- Euro beträgt eine Gerichtsgebühr 161,- Euro, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das 1,5-fache, somit 241,50 Euro (statt zusammen 357,- Euro). Die Antragsteller hätten demnach 115,50 € weniger (im Gegensatz zu getrennten Entscheidungen) begleichen müssen. Auch dieser Wert erreicht die Beschwerdesumme in Höhe von 200 € nicht. Wenn dann noch berücksichtigt wird, dass es sich vorliegend um zwei Antragsteller mit zwei Verfahren handelt und somit auf den einzelnen Antragsteller nur die Hälfte der Gebühr fällt, ist die Beschwerdesumme nicht einmal im Ansatz erreicht. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren sind nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei; Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).