Beschluss
22 ZB 23.1462
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für die Frage, ob im Rahmen der Überbrückungshilfe III ein verbundenes Unternehmen vorliegt, kommt es auf die Förderpraxis des Zuwendungsgebers an; dabei kann für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln, eine familiäre Verbindung ausreichen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine eventuell verfahrensfehlerhafte Ablehnung einer Aussetzung kann nur dann auf die Sachentscheidung weiterwirken, wenn ausnahmsweise eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens bestand, weil anders eine sachgerechte Entscheidung nicht möglich ist. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob im Rahmen der Überbrückungshilfe III ein verbundenes Unternehmen vorliegt, kommt es auf die Förderpraxis des Zuwendungsgebers an; dabei kann für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln, eine familiäre Verbindung ausreichen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine eventuell verfahrensfehlerhafte Ablehnung einer Aussetzung kann nur dann auf die Sachentscheidung weiterwirken, wenn ausnahmsweise eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens bestand, weil anders eine sachgerechte Entscheidung nicht möglich ist. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. Juli 2023 – Au 6 K 22.2060 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 47.800,03 € festgesetzt. I. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheids vom 22. September 2022 weiter. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte u.a. seinen Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsleistung gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleinere und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie abgelehnt, den vorläufigen Bescheid vom 14. Juni 2022 vollständig ersetzt, den unter Vorbehalt ergangenen Bewilligungsbescheid vom 19. Mai 2021 aufgehoben und den zu erstattenden Betrag auf 47.800,03 € festgesetzt. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage des Klägers auf Aufhebung des Bescheids vom 22. September 2022 abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlich aus, dass nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten kein Anspruch auf die Billigkeitsleistung bestehe. Verbundene Unternehmen könnten nur einen Antrag stellen. Bei dem Einzelunternehmen des Klägers, das auf Verpachtung eines Gastronomiebetriebs mit Liftanlagen gerichtet sei, sowie der Betreiber GmbH als Pächterin, deren Geschäftsführerin und zugleich einzige Gesellschafterin die Ehefrau des Klägers sei, bestehe ein solcher Verbund. Nach der Bewilligung der Förderung für die GmbH sei daher der später gestellte Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt worden. Der Kläger hat fristgerecht die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 5. Juli 2023 beantragt und den Antrag fristgerecht begründet. Er beruft sich in der Sache auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO. Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Zulassungsvorbringen genügt in weiten Teilen bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wonach innerhalb der Begründungsfrist die Gründe darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Kläger macht in der Sache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend. Darlegen erfordert grundsätzlich unter ausdrücklicher oder konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend aufbereitet wird (W.-R. Schenke in Kopp/ Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124a Rn. 49). Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn der Rechtsmittelführer lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und/oder eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von der des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr muss er den einzelnen tragenden Begründungselementen der Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und die Vorzugswürdigkeit dieser Gegenargumente darlegen (BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 7; NdsOVG, U.v. 2.9.2022 – 12 LA 56/22 – juris Rn. 15 m.w.N.). Für die Darlegung eines Verfahrensmangels bedarf es dabei auch der substantiierten Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern die Entscheidung auf dem geltend gemachten Mangel beruhen kann (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 74 m.w.N.). 1. Soweit sich aus dem Zulassungsvorbringen ergibt, dass der Kläger die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts anzweifelt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), sind die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nicht hinreichend substantiiert dargelegt und liegen auch nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 62 f.). Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Senat eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Daran fehlt es. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Beklagte ihre Verwaltungspraxis unter Heranziehung der Richtlinie Überbrückungshilfe III (Nr. 2.4 und Fußnote 14) sowie der Nr. 5.2 der FAQs zur Corona-Überbrückungshilfe III plausibel begründet habe. Für verbundene Unternehmen dürfe danach nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. Weitere Anträge seien nicht förderfähig. Unternehmen, die durch eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der genannten Beziehungen stünden (etwa einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehörten), seien als verbundenes Unternehmen anzusehen, sofern die Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig seien. Dies sei bereits dann der Fall, wenn der Markt eines Unternehmens dem des anderen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sei. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger erfüllt. Er sei Eigentümer der Betriebsgrundstücke sowie der Gebäude und Liftanlagen, die er zum Betrieb an die GmbH seiner Ehefrau verpachtet habe. Damit seien Besitz und Betrieb auf zwei verschiedene Unternehmen aufgeteilt. Beide Eheleute (als gemeinsam handelnde Gruppe) lenkten zwar jeweils ihr Unternehmen für sich getrennt, aber doch insoweit gemeinsam, als der Betrieb der GmbH von der Zurverfügungstellung der Grundstücke mit ihren Anlagen durch den Kläger ebenso abhänge wie umgekehrt deren Nutzung durch den Betrieb der GmbH als alleiniger Pächterin. Beide Unternehmen seien ganz oder teilweise in demselben Markt bzw. in benachbarten Märkten tätig. Der Betriebszweck des Klägers sei in der Zurverfügungstellung der Liftanlagen sowie der Gastronomiegebäude für den Lift- und Gastronomiebetrieb zu sehen, den wiederum die GmbH seiner Ehefrau aufrechterhalte. Beide Leistungen bauten daher vertikal aufeinander auf. Zur Begründung ernstlicher Zweifel wiederholt der Kläger lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er macht im Wesentlichen geltend, dass er keinen persönlichen, wirtschaftlichen oder gesellschaftsrechtlichen Einfluss auf das Unternehmen seiner Ehefrau habe, dass beide Unternehmen unabhängig voneinander seien und dass diese vollständig wirtschaftlich getrennt agierten, weshalb sie auch jederzeit Verträge mit anderen Vertragspartnern abschließen könnten. Die Förderrichtlinien seien insofern strenger als die europarechtlichen Vorgaben, weil die Ehe nicht lediglich als Indiz gesehen, sondern vielmehr eine unwiderlegbare Vermutung angenommen werde, wonach eine gemeinsam handelnde Gruppe gegeben sei. Darin liege eine Verletzung seiner Rechte. Damit hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verwaltungspraxis der Beklagten zur Bestimmung, ob ein verbundenes Unternehmen vorliegt, nachvollziehbar dargelegt. Dabei hat es auf Nr. 2.4 der Zuwendungsrichtlinie sowie auf Nr. 5.2 der FAQs zurückgegriffen (vgl. zur Definition des verbundenen Unternehmens auch VG München, U.v. 8.3.2023 – 31 K 22.5002 – juris Rn. 34), wonach für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln, eine familiäre Verbindung ausreicht (vgl. Nr. 5.2, Fn. 23 der FAQs). Dass beide Unternehmen rechtlich selbständig sind und unabhängig voneinander mit Dritten Verträge schließen können, steht dem nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass es für die Frage, ob ein verbundenes Unternehmen vorliegt, auf die Förderpraxis der Beklagten ankommt und nicht auf davon abweichende europarechtliche, d.h. beihilferechtliche Bestimmungen (etwa auf Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I zur VO [EU] Nr. 651/2014; vgl. zum Ganzen auch BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 18 ff. m.w.N.). Dass die Verwaltungspraxis im Widerspruch zu Unionsrecht stehen könnte, geht aus dem Zulassungsvorbringen nicht hervor. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Ein solcher wurde vom Kläger nicht dargelegt und liegt auch nicht vor. Soweit der Kläger rügt, sein Anwalt habe in der mündlichen Verhandlung beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung der Beklagten über den Antrag auf Schlussrechnung für die Überbrückungshilfe III im Verfahren der GmbH der Ehefrau erfolgt sei, was das Verwaltungsgericht jedoch abgelehnt habe, liegt hierin kein Verfahrensfehler. Ob die die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 94 VwGO überhaupt gegeben sind, kann dabei dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall ist, also die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, steht die Aussetzung des Verfahrens im Ermessen des Gerichts. Das Gericht ist daher grundsätzlich befugt, selbst die Vorfrage zu entscheiden, die den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits oder eines Verwaltungsverfahrens bildet. Eine etwaige fehlerhafte Beurteilung der Vorfrage ist nicht die Folge einer unterbliebenen Aussetzung des Verfahrens, sondern der unrichtigen Anwendung des materiellen Rechts, das für die Entscheidung der Vorfrage einschlägig ist. Eine eventuell verfahrensfehlerhafte Ablehnung einer Aussetzung kann deshalb nur dann auf die stattdessen getroffene Sachentscheidung weiterwirken, wenn ausnahmsweise eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens bestand, weil anders eine sachgerechte Entscheidung nicht möglich ist (so BVerwG, B.v. 13.9.2005 – 7 B 14.05 – juris Rn. 22; vgl. auch Wöckel in Eyermann, VwGO, § 94 Rn. 7 m.w.N.). Die Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall wurden nicht dargelegt und liegen auch nicht vor. Die bloße Vorgreiflichkeit, wie sie vom Kläger geltend gemacht wird, reicht hierfür nicht aus, da sie ohnehin die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 94 VwGO darstellt und damit grundsätzlich erst den Weg zu einer Ermessensentscheidung eröffnet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VWGO. Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.