Urteil
14 B 23.30024
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
In der Islamischen Republik Iran ist nach aktuellen Erkenntnismitteln (Stand: 31.7.2024) einschließlich des Lageberichts Iran des Auswärtigen Amts vom 15. Juli 2024 eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungslage im Sinne eines „real risk“ wegen einer im Ausland erfolgten Konversion zum Christentum nur bei christlicher Identitätsprägung – und deshalb anzunehmender erkennbarer aktiver Glaubensbetätigung in Iran bzw. erzwungenem Verzicht hierauf – sowie wegen exilpolitischer Tätigkeiten (bei Demonstrationen oder online) ebenfalls nur einzelfallabhängig, insbesondere bei exponierten Einzelpersonen und Gruppierungen bzw. bei Personen mit Einfluss, beachtlich wahrscheinlich. (Rn. 81, 93 – 99 und 135 – 137)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In der Islamischen Republik Iran ist nach aktuellen Erkenntnismitteln (Stand: 31.7.2024) einschließlich des Lageberichts Iran des Auswärtigen Amts vom 15. Juli 2024 eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungslage im Sinne eines „real risk“ wegen einer im Ausland erfolgten Konversion zum Christentum nur bei christlicher Identitätsprägung – und deshalb anzunehmender erkennbarer aktiver Glaubensbetätigung in Iran bzw. erzwungenem Verzicht hierauf – sowie wegen exilpolitischer Tätigkeiten (bei Demonstrationen oder online) ebenfalls nur einzelfallabhängig, insbesondere bei exponierten Einzelpersonen und Gruppierungen bzw. bei Personen mit Einfluss, beachtlich wahrscheinlich. (Rn. 81, 93 – 99 und 135 – 137) I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. A. Die im Berufungsverfahren streitgegenständliche, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Verpflichtungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 4 Halbs. 1 AsylG hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; siehe II. und III.). I. Die Berufung ist im Verpflichtungsbegehren nach dem eindeutigen anwaltlichen Antrag allein auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet, nicht dagegen auch auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes oder auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote. Daran ändert es nichts, dass das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil über all diese Ansprüche entschieden hat, der Berufungszulassungsantrag keine Einschränkung auf einzelne dieser Ansprüche enthielt und der Berufungszulassungsbeschluss vom 10. Januar 2023 – 14 ZB 22.30738 – die Berufung einschränkungslos zugelassen hat. Zwar kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der vor dem Verwaltungsgericht erfolgte Sachantrag „insgesamt weiterverfolgt“ wird, wenn die „Aufhebung“ des angegriffenen Urteils begehrt wird (Dehoust in Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Aufl. 2023 [in juris], Abschnitt Q Rn. 95, dort Fn. 242 mit Hinweis u.a. auf BVerwG, U.v. 9.3.2005 – 6 C 8.04 – juris Rn. 16). Letzteres ist vorliegend aber nicht einschlägig, weil lediglich die „Abänderung“ des verwaltungsgerichtlichen Urteils und gleichzeitig allein die Flüchtlingsanerkennung begehrt ist. Zwar werden im Asylrecht Sachanträge regelmäßig in einem typischen „Rangverhältnis“ (Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz, nationale Abschiebungsverbote) gestellt, was auch für das Berufungsgericht gilt (vgl. zum alten Recht BVerwG, U.v. 26.6.2002 – 1 C 17.01 – BVerwGE 116, 326/328 f. m.w.N.); jedoch gilt auch dies gerade nicht, wenn ausnahmsweise (wie hier) eine „deutliche Einschränkung“ erfolgt (vgl. BVerwG, U.v. 26.06.2002 a.a.O.). Angesichts dessen ist das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil hinsichtlich der Frage einer Asylanerkennung, einer Zuerkennung subsidiären Schutzes oder einer Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nicht Gegenstand der Berufung und infolge dessen insoweit rechtskräftig geworden. II. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach den §§ 3 ff. AsylG liegen nicht vor. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (sog. Verfolgungsgründe, vgl. zu deren Definition § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind der Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne von § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, B.v. 11.12.2019 – 1 B 79.19 – juris Rn. 15; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 Rn. 19, 32). Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Maßgebend ist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; ein drohender ernsthafter Schaden ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (stRspr, vgl. etwa BVerwG, B.v. 11.12.2019 – 1 B 79.19 – juris Rn. 15; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 Rn. 32 m.w.N.). Wurde der Ausländer bereits vor der Ausreise in seinem Herkunftsland verfolgt bzw. war er von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; das heißt, es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33.18 – NVwZ 2020, 161 Rn. 16; U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – BVerwGE 162, 44 Rn. 15; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377 Rn. 23). Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Selbst geschaffene Nachfluchttatbestände, die bis zur Unanfechtbarkeit des Erstverfahrens verwirklicht worden sind, sind uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.2009 – 10 C 25.08 – BVerwGE 135, 49 Rn. 20 zu § 28 Abs. 1a AsylVfG und Art. 5 der RL 2004/83/EG; VGH BW, U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – InfAuslR 2018, 158 Rn. 41; OVG MV, U.v. 21.3.2018 – 2 L 238/13 – juris Rn. 33 f.; NdsOVG, U.v. 14.3.2022 – 4 LB 20/19 – AuAS 2022, 132 Rn. 52 f.). III. Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht weder zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger bereits vor seiner Ausreise (unmittelbar drohende) Verfolgung erlitten hat (III.1.), noch ist davon auszugehen, dass nach seiner Ausreise aus Iran Gründe eingetreten sind, die es rechtfertigen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von begründeter Furcht des Klägers vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Iran auszugehen (III.2.). 1. Aus dem Vorfluchtvorbringen des Klägers ergibt sich keine relevante Verfolgung, weil es nicht glaubhaft ist. Die drei klägerseits vorgelegten vermeintlichen Unterlagen der iranischen Justiz hält der Senat aufgrund der über das iranische Sana-System vorliegenden Erkenntnismittel und der widersprüchlichen Schilderungen des Klägers zur Frage seiner Registrierung im Sana-System für unecht, weswegen diese nicht geeignet sind, eine Verfolgungsgefahr hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen (siehe 1.1.). Der weitere Vortrag des Klägers zum Vorfluchtgeschehen war bei seinen Anhörungen nicht einheitlich – teilweise wurden die Schilderungen vom Kläger bei späteren Anhörungen verändert, teilweise ergänzt (siehe 1.2.). In der Zusammenschau dieser Auffälligkeiten ist die vom Kläger geschilderte Vorfluchtgeschichte im Ergebnis unglaubhaft (siehe 1.3.). 1.1. Der Senat hält die als Beleg für eine angebliche Strafverfolgung des Klägers in Iran vorgelegten Dokumente aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel zum iranischen Justizinformationssystem Sana für unecht. Unter Berücksichtigung der nach den vorliegenden Erkenntnismitteln für eine Sana-Nutzung erforderlichen Verfahrensabläufe (siehe 1.1.1.) ist der klägerische Vortrag zur Erlangung dieser Dokumente unglaubhaft (siehe 1.1.2.). 1.1.1. Seit Ende 2016 können iranische Justizdokumente über eine elektronische Datenbank, das sog. Sana-System, abgerufen werden, wobei seit dem 21. April 2021 auch ein Abruf aus dem Ausland möglich ist, um den Status laufender Gerichtsverfahren zu überprüfen (Auswärtiges Amt [im Folgenden: AA], Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand: 3.4.2024 [im Folgenden: AA, Lagebericht Iran 2024] S. 28; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [im Folgenden: BFA], Länderinformation der Staatendokumentation – Iran (Version 8), 26.6.2024 [im Folgenden: BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024] S. 192). Dabei ist nach den vorliegenden Erkenntnismitteln unzweifelhaft, dass es keine Nutzung des Sana-Systems ohne Registrierung geben kann (1.1.1.1.), wenn auch im Falle einer Registrierung sehr wohl ein Aufruf von in Sana hinterlegten Dokumenten durch Dritte möglich ist (1.1.1.2.). 1.1.1.1. Die Nutzung des Sana-Systems setzt unabdingbar eine vorherige Registrierung voraus (AA, Lagebericht Iran 2024 S. 29). Zunächst ist eine Registrierung in Iran dadurch möglich, dass der Betroffene persönlich in einem Büro der Justiz (electronic justice counter) vorspricht und sich auf der Sana-Homepage anmeldet (AA, Auskunft an das Bundesamt vom 24.2.2023 S. 2; Auskunft an das Bundesamt vom 1.3.2023 S. 2 bis 3). Bei der Registrierung muss die Nummer des Personalausweises angegeben werden, wobei der Justizbeamte ein numerisches persönliches Passwort vergibt (Cod-e-Sana); bei der Anmeldung mit Personalausweisnummer und Passwort (Cod-e-Sana) wird dann ein weiteres, für 24 Stunden gültiges Passwort (Nummer) per SMS an eine aktive iranische Mobiltelefonnummer versandt, damit auf die Justizdokumente zugegriffen werden kann (AA, Auskunft an das Bundesamt vom 24.2.2023 S. 2; Auskunft an das VG Ansbach vom 25.4.2023 S. 4 bis 5). Seit dem 12. Januar 2021 ist die Registrierung in Iran auch ohne persönliche Vorsprache durch Online-Identifizierung möglich (AA, Auskunft an das Bundesamt vom 24.2.2023 S. 2; AA, Auskunft an das VG Ansbach vom 25.4.2023 S. 5), wobei wiederum vor allem die Kart-e Melli Nummer der nationalen Identitätskarte und eine iranische Mobilfunknummer erforderlich sind, an die dann ein temporäres Passwort versendet wird (AA, Lagebericht Iran 2024 S. 29). Auch eine Registrierung aus dem Ausland durch Online-Identifizierung soll unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein (AA, Auskunft an das Bundesamt vom 24.2.2023 S. 2). Dafür muss der Antragsteller im Besitz einer „Kart Hooshamand Meli“ (Smart-ID-Card) sein, die Kamera aktivieren können und über eine aktive iranische Mobiltelefonnummer verfügen, wobei nicht abschließend geklärt ist, ob eine solche Registrierung aus dem Ausland auch tatsächlich funktioniert (AA, Auskunft an das Bundesamt vom 24.2.2023 S. 2 bis 3; Auskunft an das VG Ansbach vom 25.4.2023 S. 5). Nicht möglich ist eine Registrierung durch Dritte (AA, Auskunft an das VG Ansbach vom 25.4.2023 S. 5). 1.1.1.2. Zu unterscheiden von der Registrierung ist die Frage, wie (nach der unverzichtbaren Registrierung) auf die Sana-Daten zugegriffen werden kann. Zunächst kann die registrierte Person selbst zugreifen (AA, Auskunft an das Bundesamt vom 24.2.2023 S. 3; Auskunft an das VG Ansbach vom 25.4.2023 S. 5). Auch besteht nach Registrierung die Möglichkeit, einen Anwalt zu bevollmächtigen, der auf das System zugreifen und die Justizdokumente seines Mandanten abrufen kann; die Bevollmächtigung eines Anwalts im Ausland muss über die jeweilige iranische Auslandsvertretung erfolgen (Auskunft an das VG Ansbach vom 25.4.2023 S. 5). Rechtsanwälte können allerdings auch persönlich bei Gericht erscheinen und um Kopien von Akteninhalten nachsuchen, so diese vom Gericht zur Akteneinsicht freigegeben wurden (BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 192). Auch Dritte können auf die Justizdokumente einer Person zugreifen, wenn sie die zehnstellige „nationale Nummer“ des Benutzers (den Benutzernamen) und das sechsstellige temporäre Passwort haben, das per SMS zugesandt wird (BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 192). So kann jeder, einschließlich Familienmitgliedern und Rechtsvertretern eines Beschuldigten, auf die in der Datenbank gespeicherten Informationen zugreifen und Dokumente ausdrucken, so er die Zugangsdaten dazu besitzt (BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 192; AA, Auskunft an das Bundesamt vom 1.3.2023 S. 3). Wenn jemand vor Gericht erscheinen muss, wird er per SMS benachrichtigt, dass ein Brief im Sana-System vorhanden ist (BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 192). Sollte der Betroffene kein Sana-Konto haben, wird eine Benachrichtigung in Papierform ausgestellt, in der darauf hingewiesen wird, dass sich der Adressat über das Sana-System für die weiteren Schritte registrieren muss (BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 192). 1.1.2. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass es sich bei den drei klägerseits vorgelegten persisch-sprachigen vermeintlichen Justizdokumenten um Ausdrucke aus dem Sana-System handelt. Denn es ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht im Sana-System registriert ist, sodass nach den vorliegenden Erkenntnismitteln für ihn keine Schriftstücke im Sana-System hinterlegt sein können; insoweit ist der klägerische Vortrag zur Erlangung dieser Dokumente unglaubhaft und hält der Senat – wie bereits das Verwaltungsgericht – die vorgelegten iranischen Justizdokumente für unecht. 1.1.2.1. Die drei vorgelegten persisch-sprachigen vermeintlichen Erklärungen der iranischen Justiz bringen selbst explizit zum Ausdruck, dass es sich jeweils um „elektronische“ Dokumente handelt; bei den dazu klägerseits vorgelegten papiergebundenen Schriftstücken kann es sich von daher nur um Ausdrucke elektronischer Dokumente handeln, wovon explizit auch die klägerische Berufungsbegründung (dort S. 5 oben) ausgeht. 1.1.2.2. Zur Frage einer Registrierung im Sana-System hat der Kläger widersprüchliche Angaben gemacht. Während er beim Verwaltungsgericht mitteilte, keinen Sana-Zugang zu haben, führte er beim Verwaltungsgerichtshof aus, bereits anlässlich eines früheren Prozesses in ca. 1396 (2018) mit seinem Arbeitgeber wegen eines Zeitvertrags registriert gewesen zu sein, wobei er irrtümlich angenommen habe, man müsse sich für jedes einzelne Verfahren anmelden. Diese nachträgliche zweitinstanzliche Schilderung zur angeblichen Sana-Anmeldung beim früheren Zeitvertrags-Gerichtsprozess ist nicht glaubhaft. Zunächst weicht sie signifikant von der besagten erstinstanzlichen Aussage ab. Hinzu kommt, dass erstinstanzlich mit keinem Wort die Rede von einem Rechtsanwalt war, der die vermeintlichen iranischen Gerichtsdokumente nach Aussage des Klägers in der Berufungsverhandlung ausgedruckt haben soll. Auch von einem „Zeitvertrag“ und einem diesbezüglichen iranischen Gerichtsprozess berichtete der Kläger erstinstanzlich nicht ansatzweise (siehe auch 1.1.2.5.). Unabhängig davon spricht gegen eine Glaubhaftigkeit der klägerischen Zeitvertragsschilderung auch die lange Zeit, die der Kläger nach eigener anderweitiger Schilderung schon bei der Behörde gearbeitet hatte, nämlich seit 1382. 1.1.2.3. Unabhängig von dieser Divergenz der erst- und der zweitinstanzlichen Ausführungen des Klägers zur Frage einer Sana-Registrierung ist die zweitinstanzliche Schilderung auch unsubstantiiert, und zwar auch, soweit der Kläger in der Senatsverhandlung erstmals von einem früheren Zeitvertrags-Gerichtsprozess erzählte und mitteilte, er habe beim Verwaltungsgericht „noch nicht gewusst“, dass er beim Sana-System registriert sei, weil er gedacht habe, sich in jedem Verfahren neu im Sana-System anmelden zu müssen, was ihm sein iranischer Anwalt erklärt habe. Denn auch bei diesem zweitinstanzlichen Vortrag zum vermeintlichen seinerzeitigen Registrierungsverfahren anlässlich des Zeitvertrags-Gerichtsprozesses hat der Kläger nicht ansatzweise den technischen Registrierungsablauf geschildert. Dabei ist zu sehen, dass nach den vorliegenden Erkenntnismitteln stets der Kläger selbst hätte aktiv werden müssen, sei es durch persönliche Vorsprache oder durch ein Online-Ident-Verfahren (siehe 1.1.1.1.), wobei in den Erkenntnismitteln nichts darauf hindeutet, dass in einem iranischen Anwaltsprozess der iranische Anwalt eine „Registrierung des Klägers in Vertretung für diesen“ hätte vornehmen können. Eigene (persönliche) Registrierungs-Aktivitäten hat der Kläger aber auch zweitinstanzlich nicht ansatzweise erwähnt. 1.1.2.4. Dabei sind klägerseits auch keinerlei sonstige Beweismittel über seine Registrierung im Sana-System bzw. über das technische Fortbestehen seiner früheren technischen Registrierung im Sana-System vorgelegt worden, auch nicht Dokumente aus dem früheren Zeitvertrags-Gerichtsprozess. Dabei ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger aktuell beim Sana-System angemeldet ist, sodass der Frage nicht nachzugehen ist, inwieweit sich aus einer aktuellen bestehenden Registrierung Anhaltspunkte für den Zeitpunkt der dafür unverzichtbaren Sana-Registrierung ergeben könnten. 1.1.2.5. Gegen die Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben insoweit spricht auch, dass die Angaben des Klägers zum vermeintlichen Datenabruf aus dem Sana-System in den verschiedenen Verfahrensphasen nicht deckungsgleich sind. Vor dem Verwaltungsgericht hat er ausgeführt, dass „eine Person“ die Unterlagen für den – angeblich zu den höheren Schichten des Iran gehörenden – Neffen des Klägers besorgt und dringend geraten habe, diese nicht per Post zu übersenden (vgl. VG-Protokoll vom 11.5.2022 S. 4 dritter Absatz Zeilen 10 bis 12). Dagegen hat er bei der Senatsanhörung ausgeführt, dass sein (iranischer) Anwalt – den er namentlich benannte – die Dokumente heruntergeladen habe (vgl. VGH-Protokoll vom 5.8.2024 S. 4 dritter und vierter Absatz). 1.1.2.6. In der Gesamtschau hält der Senat den zweitinstanzlichen Vortrag zur vermeintlichen früheren Registrierung für unglaubhaft und geht davon aus, dass der Kläger, wie von ihm selbst beim Verwaltungsgericht erklärt, nicht bei Sana registriert ist. 1.2. Seine Vorfluchtgeschichte hat der Kläger bei seinen Anhörungen in mehrfacher Hinsicht – insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs – uneinheitlich dargestellt und ursprüngliche Schilderungen teilweise später verändert bzw. ergänzt. 1.2.1. Zur Handy-Ausschaltung in Iran hat der Kläger beim Bundesamt mitgeteilt, sein Handy an dem Tag ausgeschaltet zu haben, als er von seiner Familie weg und für ca. vier Monate zu einem Freund in die Stadt B. gegangen sei (Anhörungsniederschrift vom 28.10.2019 [Kläger] S. 10 zehnter und neunter Absatz i.V.m. S. 6 neunt- bis siebtletzte Zeile), wobei seine Ehefrau beim Bundesamt mitteilte, der Kläger sei Ende des Monats 11 im Jahr 1397 auf einmal verschwunden gewesen (Anhörungsniederschrift vom 14.10.2019 [Ehefrau] S. 5 vierter Absatz). Ganz ähnlich hat der Kläger beim Verwaltungsgericht mitgeteilt, er sei am ersten Tag des Monats 12 im Jahr 1397 verschwunden (VG-Protokoll vom 11.5.2022 S. 5 zweiter Absatz). Nach diesen im Wesentlichen deckungsgleichen Angaben wäre das erste der drei vorgelegten vermeintlichen Justizdokumente (datierend auf 1397-11-04) noch deutlich vor dem Zeitpunkt der Handy-Ausschaltung (1397-11-Ende bzw. 1397-12-1) erstellt worden, sodass der Kläger – wäre er beim Sana-System registriert – nach den vorliegenden Erkenntnismitteln eine SMS über diese Vorladung hätte erhalten müssen (siehe 1.1.1.2. a.E.), wovon er aber nicht berichtet hat. Dagegen hat der Kläger vor dem Senat einen deutlich früheren Zeitpunkt der Handy-Ausschaltung benannt, nämlich den Monat 10 des Jahres 1397 (VGH-Protokoll vom 5.8.2024 S. 4 dritter Absatz), was mit seinen Mitteilungen beim Bundesamt und beim Verwaltungsgericht sowie mit den Mitteilungen seiner Ehefrau beim Bundesamt nicht zu vereinbaren ist. 1.2.2. Zur Handy-Reaktivierung hat der Kläger beim Verwaltungsgericht mitgeteilt, diese habe er nach seiner Ankunft in Deutschland vorgenommen – diese Ankunft erfolgte am 18. September 2019 –, wobei er beim Verwaltungsgericht nicht von einer SIM-Karten-Änderung berichtete (VG-Protokoll vom 11.5.2022 S. 6 letzter Absatz). Dagegen hat er vor dem Senat mitgeteilt, sein Handy „vor ca. zwei Jahren“ wieder eingeschaltet zu haben – das wäre im Jahr 2022 gewesen. Soweit er vor dem Verwaltungsgericht von einer Handy-Aktivierung nach der Ankunft berichtet habe, sei dies mit einer deutschen SIM-Karte gewesen. Diese Schilderungen weichen signifikant voneinander ab. 1.2.3. Zum Visa-Antrag findet sich in der Bundesamtsakte der Ehefrau des Klägers (S. 78 der zugehörigen pdf-Datei) ein Vermerk vom 20. September 2019, dass nach der Visa-Auskunft des AZR-Visa-Portals eine Visa-Antragstellung für Italien im Jahr 2018 erfolgt sei. Im iranischen Kalender entspricht der 1. Januar 2018 dem Datum 1396-(Dey)10-11 und der 31. Dezember 2018 dem Datum 1397-(Dey)10-10 (vgl. VGH-Protokoll vom 5.8.2024 S. 3 zweiter Absatz). Beim Bundesamt hatte der Kläger hinsichtlich des Visumsantrags mitgeteilt, nachdem er „Mitte des 11. Monats 1397“ (der Name des „11.“ Monats des persischen Kalenders lautet „Bahman“) von seinem befreundeten (namentlich benannten) Kollegen S. erfahren habe, dass er auf sich aufpassen solle, habe er zu seiner Frau gesagt, dass sie aufgrund der medizinischen Möglichkeiten ins Ausland gehen sollten, und sie hätten „dann“ ein Visum beim italienischen Konsulat beantragt, was abgelehnt worden sei (Anhörungsniederschrift vom 28.10.2019 [Kläger] S. 6 Zeilen 34 bis 38). Beim Verwaltungsgericht hat der Kläger vorgetragen, er habe den Visumsantrag „im Monat Bahman 1397“ gestellt und dieser sei etwa eine Woche später abgelehnt worden; dies sei „etwa Mitte des Monats Bahman 1397“ gewesen (VG-Protokoll vom 11.5.2022 S. 5 unten). Das so benannte, erst „nach“ der Mitte des „11.“ Monats des Jahres 1397 liegende Visaantrags- bzw. Visaablehnungsdatum läge keinesfalls innerhalb des Kalenderjahrs 2018, das (umgerechnet) bereits im „10.“ Monat des Jahres 1397 (nämlich 1397-10-10) geendet hatte. Die Aussage beim Bundesamt ist deshalb mit dem Visaportaleintrag nicht zu vereinbaren. In der Senatsanhörung hat der Kläger zunächst zum Visumsantrag mitgeteilt, er habe diesen für sich und seine Familie Mitte Bahman 1397 (1397-11-15) gestellt; dies sei der einzige Visumsantrag gewesen und dieser sei ca. eine Woche später abgelehnt worden. Auf entsprechenden Vorhalt zum AZR-Visa-Portal führte der Kläger aus, er habe die Antragstellung am Anfang einem Visa-Beschaffungsunternehmen überlassen; wenn er vorher Mitte Bahman 1397 gesagt habe, so sei das die Vorstellung von ihm und seiner Familie in der Botschaft gewesen (VGH-Protokoll vom 5.8.2024 S. 2 vorletzter Absatz bis S. 3 zweiter Absatz). Die in der Senatsverhandlung zunächst erfolgte Mitteilung des Klägers (1397-11-15) würde zwar mit der besagten Darstellung bei der Bundesamtsanhörung übereinstimmen und ist auch nicht unvereinbar mit den Ausführungen beim Verwaltungsgericht; sie ist aber wiederum mit dem Visaportaleintrag nicht zu vereinbaren. Die in der Senatsverhandlung erfolgte weitere Einlassung zum Vorhalt (Visa-Beschaffungsunternehmen; Vorstellung in der Botschaft) findet sich nicht ansatzweise in den früheren Schilderungen beim Bundesamt und beim Verwaltungsgericht und ist schon deshalb unglaubhaft; außerdem hat der Kläger auch hinsichtlich einer solchen „früheren“ Einschaltung eines Visa-Beschaffungsunternehmens nicht im Detail mitgeteilt, wann genau er dieses Unternehmen eingeschaltet haben will und ob dies „vor“ oder „nach“ 1397-10-10 (Ende des Kalenderjahrs 2018) geschehen sein soll. Auch insoweit erscheint die besagte Einlassung auf den gerichtlichen Vorhalt nicht glaubhaft. Unabhängig davon ist besagte Einlassung nicht mit dem Vortrag des Klägers vereinbar, dass letztlich Auslöser für den Visumsantrag besagte Warnung seines Kollegen Mitte des elften Monats 1397 gewesen sei. 1.3. In der Zusammenschau der fehlenden Echtheit der vorgelegten Justizunterlagen (1.1.), der auffälligen Diskrepanzen zwischen den klägerischen Angaben bei den verschiedenen Anhörungen (1.2.) sowie des klägerischen Vortrags insgesamt einschließlich der vorgelegten Unterlagen ist die vom Kläger vorgetragene Verfolgungsgeschichte im Ergebnis unglaubhaft. Dabei erscheint es dem Senat unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Sohnes des Klägers unrealistisch und damit unglaubhaft, dass der Kläger einerseits zunächst versuchte, aufgrund der medizinischen Möglichkeiten mit seiner Familie ins Ausland zu gehen (vgl. dazu auch 1.2.3.), dann aber seiner Ehefrau nicht einmal mitgeteilt haben will, dass er nur untertauche (VG-Protokoll vom 11.5.2022 S. 5 zweiter Absatz), obwohl die Fürsorge für den Sohn und die anderen Kinder währenddessen der Ehefrau oblag. Eine weitere Veränderung des Vortrags liegt auch darin, dass der Kläger bei der Senatsanhörung erstmals von einem „Zeitvertrag“ mit zugehörigem Gerichtsprozess berichtete, während in seinen vorangegangenen Schilderungen nicht von einer „Befristung“ seines Arbeitsplatzes die Rede war, sondern von einer unterlassenen Beförderung (Anhörungsniederschrift vom 28.10.2019 [Kläger] S. 9 sechster Absatz; VG-Protokoll vom 11.5.2022 S. 6 dritter Absatz a.E.). Soweit der Kläger im Übrigen schilderte, in Iran im Straßenverkehr beschattet worden zu sein (Anhörungsniederschrift vom 28.10.2019 [Kläger] S. 8 vorletzter Absatz bis S. 9 fünfter Absatz), hat der Kläger selbst eingeräumt, dass ihm vor seiner Ausreise nichts passiert sei (a.a.O. S. 9 dritter Absatz) und dass er nur den „Verdacht“ hatte, verfolgt zu werden (a.a.O. S. 9 vierter Absatz), wobei er auch insgesamt mitgeteilt hat, nach seiner Haft im Jahr 1374 (1995) sei „nie etwas passiert“ (a.a.O. S. 7 siebter Absatz). Das Schreiben eines in den Vereinigten Staaten tätigen Professors an „To Whom It May Concern“ vom 10. September 2021, wonach der Kläger hochaktiv und effektiv das Bewusstsein für Menschenrechte und deren Verletzungen in der Republik Iran befördere, dafür häufig inhaftiert worden sei und Iran nach einigen sehr ernsten lebensbedrohlichen Situationen habe verlassen müssen, um sich selbst und seine Familie zu schützen, bezeichnet keinen einzigen konkreten Vorfall mit präzisem Datum und ist aufgrund dieser Ungenauigkeit nicht geeignet, den Senat von der Vorfluchtgeschichte des Klägers zu überzeugen, zumal der Kläger selbst explizit von nur „einem einzigen“ Gefängnisaufenthalt berichtet hat, während das besagte Schreiben ganz im Gegenteil von „frequent arrests and imprisonment“ spricht. Auch wird in dem Schreiben nicht ansatzweise erläutert, wie dessen in den Vereinigten Staaten ansässiger Verfasser zu der deklarierten Information gekommen sein will. Im Ergebnis geht der Senat daher davon aus, dass der Kläger Iran unverfolgt verlassen hat. 2. Auch aus dem Nachfluchtvorbringen ergibt sich keine Flüchtlingseigenschaft des Klägers – es ist nicht davon auszugehen, dass nach Verlassen Irans beim Kläger Umstände eingetreten sind, die es rechtfertigen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht des Klägers vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG im Falle seiner Rückkehr nach Iran auszugehen. Eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr ergibt sich weder aus der vom Kläger geltend gemachten Konversion zum Christentum (siehe 2.1.) noch aus einer exilpolitischen Betätigung des Klägers (siehe 2.2.) noch aus der Asylantragstellung des Klägers als solcher bzw. aus seinem mehrjährigen Auslandsaufenthalt (siehe 2.3.). 2.1. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen seiner Religion im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Konversion zum Christentum. 2.1.1. Der Verfolgungsgrund „Religion“ wird in § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG näher umschrieben und umfasst – nahezu wörtlich übereinstimmend mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der RL 2011/95/EU – insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder in Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Vom Schutzbereich der Religionsfreiheit i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist demnach nicht nur die Freiheit des Schutzsuchenden umfasst, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren (forum internum), sondern auch seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (forum externum) (vgl. EuGH, U.v. 5.9.2012 – C-71/11 u.a. – NVwZ 2012, 1612 Rn. 62, 71; BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 Rn. 24). 2.1.2. Dabei kommt es auch für die Frage, ob im Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland Eingriffe in die Religionsfreiheit mit solcher Schwere und Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, dass eine religionsbezogene Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3a, 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorliegt, darauf an, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit derartiger Verfolgung im Sinne eines „real risk“ besteht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, B.v. 11.12.2019 – 1 B 79.19 – juris Rn. 15 m.w.N.; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 Rn. 19, 32), was eigenständiger tatrichterlicher Würdigung unterliegt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dafür wiederum sind die realen Gegebenheiten im jeweiligen Herkunftsland vorentscheidend, die anhand empirischer Erkenntnismittel zu bestimmen sind. Dabei ist die durch die Taufe bewirkte Mitgliedschaft in einer christlichen Religionsgemeinschaft nur dann allein entscheidungserheblich, wenn eine Verfolgung in einem Land ausschließlich an der Kirchenzugehörigkeit anknüpft (BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – NVwZ 2015, 1678 Rn. 11; BayVGH, U.v. 29.10.2020 – 14 B 19.32048 – juris Rn. 21 m.w.N.), was in Iran allerdings nicht der Fall ist (siehe 2.1.2.1.). Die so gewonnenen Voraussetzungen für eine konversionsbedingte Gefahr – im Fall Iran vor allem die „christliche Identitätsprägung“ (siehe 2.1.2.2.) als „innere Tatsache“ (siehe 2.1.2.3.) – sind dann auf den Fall der jeweiligen, um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachsuchenden Person anzuwenden, wobei im Fall des Klägers die Gefahr einer religionsbezogenen flüchtlingsrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Iran nicht hinreichend wahrscheinlich ist (siehe 2.1.3.) 2.1.2.1. In Iran haben zum Christentum konvertierte (ehemalige) Muslime nach Auswertung der aktuellen Erkenntnislage (nur) dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Konsequenzen zu befürchten, wenn sie ihren Glauben aktiv und nach außen erkennbar ausleben. Im Gegensatz dazu sind bei unerkannt bleibender Konversion zum Christentum und bei anonymem bzw. jedenfalls unauffälligem und insbesondere nicht mit Missionierung verbundenem Ausleben der Religion schutzrelevante Konsequenzen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Insbesondere der bloß formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe oder eine bisherige religiöse Betätigung im Ausland oder in Deutschland als solche begründen für sich genommen keine beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen (vgl. zur bisherigen Beurteilung BayVGH, U.v. 25.2.2019 – 14 B 17.31462 – juris Rn. 22; U.v. 29.10.2020 – 14 B 19.32048 – juris Rn. 25; vgl. zur aktuellen Beurteilung auch OVG NW, U.v. 3.6.2024 – 6 A 3287/21.A – juris Rn. 78 f. m.w.N.; NdsOVG, U.v. 26.1.2024 – 8 LB 88/22 – juris Rn. 55 m.w.N.; OVG SH, U.v. 12.12.2023 – 2 LB 9/22 – juris Rn. 69). Diese Einschätzung der derzeitigen Situation in Iran beruht auf den folgenden Erkenntnissen. a) Die iranische Verfassung ist rechtlicher Ausgangspunkt der Rahmenbedingungen für die Ausübung von und den Umgang mit Religion in Iran. Danach ist der Islam schiitischer Prägung offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf „islamischen Kriterien“ und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen (vgl. AA, Lagebericht Iran 2024 S. 13; BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 86). Allerdings dürfen Angehörige der in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ Christentum, Judentum und Zoroastrismus ihren Glauben in ihren jeweiligen Gemeinden relativ frei ausüben, genießen in Fragen des Ehe- und Familienrechts verfassungsrechtliche Autonomie sowie gewisse rechtlich garantierte (politische) Minderheitenrechte, auch wenn sie in verschiedener Hinsicht faktisch und rechtlich diskriminiert werden. b) Als Christen in diesem Sinne anerkennt das iranische Regime jedoch nur Mitglieder der historisch in Iran ansässigen christlichen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) sowie ausschließlich solche Staatsbürger, die schon vor der islamischen Revolution im Jahr 1979 nachweislich Christen waren (vgl. AA, Lagebericht Iran 2024 S. 13 f.; BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 86 ff., 92 ff.; Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iran, 24.7.2023 [im Folgenden: Austral. Gov., Report Iran 2023] S. 18, 20; Schweizerische Flüchtlingshilfe [im Folgenden: SFH], Iran: Gefährdung von Konvertierten, 23.11.2023 [im Folgenden: SFH, Iran/Konvertiten 2023] S. 6). c) Insbesondere zum Christentum konvertierte Muslime sind nicht in dieser (beschränkten) Weise anerkannt. Das iranische Regime, das seine Legitimität von der islamischen Revolution von 1979 ableitet, begreift die Konversion und das Bekenntnis zum Christentum durch (ehemalige) Muslime vielmehr als Akt des Protests, der Fundamentalopposition und des Bruchs mit der Islamischen Republik (vgl. SFH, Iran/Konvertiten 2023 S. 7; BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 96 ff./98). Die Konversion zum Christentum ist damit aus der Sicht der Machthaber automatisch ein politischer Akt; sie stellt sich ihnen als Bedrohung der nationalen Sicherheit des Staates dar und macht die Betreffenden zum – zu bekämpfenden – Regimegegner (vgl. SFH, Iran/Konvertiten 2023 S. 7; BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 98). d) Zum Christentum konvertierte Muslime, die ihren Glauben ausleben, sind vor diesem Hintergrund in Iran in verschiedener Weise von Verfolgung bedroht. Es ist möglich und kommt vor, dass die Konversion zum Christentum strafrechtlich verfolgt wird. Zwar wird ein Abfall vom Islam (Apostasie; persisch „ertedad“) als solcher nicht vom iranischen Strafgesetzbuch erfasst, unterfällt aber den sog. Hadd-Strafen der Sharia und kann insoweit eine Verurteilung durch staatliche iranische Gerichte zur Folge haben (BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 95 ff.; SFH, Iran/Konvertiten 2023 S. 8). Dies basiert darauf, dass bei Angelegenheiten, welche nicht im kodifizierten Gesetz geregelt sind, nach Art. 167 der iranischen Verfassung islamisch-religiöses Recht Anwendung findet. Gemäß der insoweit maßgeblichen Meinung der Rechtsgelehrten in Iran kann Apostasie mit der Todesstrafe (Männer) bzw. einer lebenslangen Haftstrafe (Frauen) bestraft werden (BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 95). Ein solches Vorgehen ist jedoch sehr selten und zwischen 1990 und 2020 nur dreimal erfolgt, wobei eine Hinrichtung aufgrund von Apostasie im Jahr 1990 stattgefunden hat (BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 95 f.; AA, Auskunft an das OVG SH vom 14.6.2023 S. 10 Frage 26; SFH, Iran/Konvertiten 2023 S. 15). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet allerdings davon, dass im Januar 2023 ein Mann, der an einer Demonstration teilgenommen habe, bei der ein Koran verbrannt worden sei, aufgrund mehrerer Artikel des Strafgesetzbuchs, aber auch aufgrund von Apostasie zum Tode verurteilt worden sei (SFH, Iran/Konvertierten 2023 S. 15). e) In aller Regel erfolgt eine Strafverfolgung bei Konversion unter Heranziehung anderer Straftatbestände. Am häufigsten werden insoweit Art. 498 (Gründung oder Leitung einer illegalen Organisation), Art. 499 (Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation) und Art. 500 (Propaganda gegen die Islamische Republik) des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) gegen Konvertiten zur Anwendung gebracht, wobei die Handhabung willkürlich und uneinheitlich ist (vgl. AA, Auskunft an das OVG SH vom 14.6.2023 S. 10 Frage 26; AA, Lagebericht Iran 2024 S. 13; BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 96 f.; SFH, Iran/Konvertiten 2023 S. 9 f. und S. 12). Mögliche, nach dem iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) mit unterschiedlichen Strafen bewehrte Anklagepunkte sind unter anderem Aktionen gegen die nationale Sicherheit (Art. 498 f. IStGB), Propaganda gegen das System (Art. 500 IStGB), Beleidigung heiliger islamischer Werte und Prinzipien (Art. 513 IStGB), Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit (Art. 610 IStGB) oder Alkoholgenuss im Zuge der christlichen Kommunion (Art. 701 IStGB); andere Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) oder Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) – beides Hadd-Strafen der Sharia – sind zwar verschiedentlich erfolgt, jedoch im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen Alternativen eher selten (BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 96; Norwegen Landinfo [Utlendingsforvaltingens fagenhet for landinformasjon; im Folgenden: Landinfo], Verhaftung und Strafverfolgung von christlichen Konvertiten – ein Update, 20.6.2022 [Übersetzung aus der norwegischen Sprache für das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht; nachfolgend: Landinfo/Konvertiten 2022] S. 21 ff.). Der Umstand, dass der Oberste Gerichtshof Irans in einem Richterspruch vom November 2021 zu dem Ergebnis gekommen ist, die Ausübung christlicher Mission und die Gründung von Hauskirchen erfüllten die Straftatbestände der Art. 498, 499 IStGB nicht (SFH, Iran/Konvertiten 2023 S. 16), ändert die Bewertung nicht maßgeblich. Zwar mag von der Entscheidung eine gewisse Signalwirkung ausgehen, die sich jüngst in einem Freispruch von nach dem Besuch einer Hauskirche inhaftierten Konvertiten mit der Begründung gezeigt hat, dass die Förderung des Christentums und die Gründung von Hauskirchen keine Verbrechen seien und keine Handlungen gegen die nationale Sicherheit darstellten (BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 96 f.). Generell kommt dieser Entscheidung jedoch mangels Bindungswirkung für die erstinstanzlichen Gerichte keine Präzedenzwirkung zu und sie hat nicht zur Beendigung der Verhaftung konvertierter Christen im Zusammenhang mit Hauskirchen geführt – Christen, insbesondere Evangelikale und andere Konvertiten aus dem Islam, sind vielmehr weiterhin unverhältnismäßig vielen Verhaftungen und Inhaftierungen ausgesetzt (BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 96 f.; SFH, Iran/Konvertiten 2023 S. 13 bis 17). f) Unabhängig von strafrechtlichen Sanktionen kann die Konversion zu Überwachung, Verhaftung oder anderweitiger Schikanierung führen, wenn der Übertritt zum christlichen Glauben nach außen erkennbar wird. Dies gilt insbesondere für die Missionierung, die Unterweisung von Personen im Glauben und die Verbreitung von Informationen über das Christentum. Auch in Hauskirchen – insbesondere solchen, die missionieren oder nach neuen Mitgliedern suchen – werden weiterhin Razzien durchgeführt, die mit willkürlichen Verhaftungen verbunden sein können. So gibt es Berichte, wonach es im Sommer 2023 eine Welle von Verhaftungen von Christen gegeben hat (SFH, Iran/Konvertiten 2023 S. 18, 20). Dabei hängt es von der Rolle des Einzelnen innerhalb der Hauskirche ab, ob er mit Strafverfolgung oder sonstigen Sanktionen zu rechnen hat. Die Behörden gehen hauptsächlich gegen Pastore und Konvertiten vor, die Hauskirchen leiten, organisieren oder dort als Gastgeber fungieren, während das Risiko für nicht in solche Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder geringer ausfällt, wenngleich Repressionen auch gegen diese nicht ausgeschlossen sind (BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 99 f.; Austral. Gov., Report Iran 2023 S. 21; SFH, Iran/Konvertiten 2023 S. 19). Zwar ist das Risiko für normale, über Hauskirchenbesuche hinaus nicht in Missionierung oder Hauskirchenorganisation involvierte christliche Gemeindemitglieder nicht auf Null reduziert (BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 99). Allerdings sind im Zusammenhang mit Hauskirchen die meisten zu Haftstrafen verurteilten Personen Leiter von Hauskirchen (BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 a.a.O.). g) Die geschilderten negativen Konsequenzen sind jedoch nur beachtlich wahrscheinlich, wenn zum Christentum konvertierte (ehemalige) Muslime ihren Glauben aktiv und nach außen erkennbar ausleben. Dem Regime geht es nicht maßgeblich um den inneren Akt des Religionswechsels als solchen, sondern vordringlich darum, die (weitere) Ausbreitung religiöser Alternativen zum (schiitischen) Islam in der iranischen Gesellschaft zu verhindern. Denn durch diese droht die Islamische Republik langfristig ihre in der Verfassung postulierte und auf dem religiösen Bekenntnis ruhende gesellschaftliche Verankerung zu verlieren, was ihre Existenz, die Legitimität des Regimes und damit – aus dessen Sicht – die nationale Sicherheit bedroht (vgl. BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 98; SFH, Iran/Konvertiten 2023 S. 7 f., 20). Das Verfolgungsinteresse des Regimes wird bei einer nach außen erkennbaren Abwendung vom (schiitischen) Islam etwa durch Missionierung, Gemeindeleitung und Gottesdienstbesuch angesprochen (SFH, Iran/Konvertiten 2023 S. 7, 27; Landinfo/Konvertiten 2022 S. 21; ebenso NdsOVG, U.v. 26.1.2024 – 8 LB 88/22 – juris Rn. 57 f.; OVG NW, U.v. 3.6.2024 – 6 A 3287/21.A – juris Rn. 112). Dabei fürchtet und verfolgt das Regime besonders Religionen wie das evangelikale Christentum, welches die aktive Ausübung des christlichen Glaubens z.B. im Rahmen von Hauskirchen und missionarischen Aktivitäten einfordert (SFH, Iran/Konvertiten 2023 S. 19). h) Zur Frage, ob die Taufe als solche für die iranischen Behörden Bedeutung hat, finden sich keine zweifelsfreien Aussagen (AA, Auskunft an das OVG SH vom 14.6.2023 S. 9 f. Frage 23). Teilweise wird die Taufe als solche als bedeutungslos eingeschätzt (BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 101 mit Hinweis u.a. auf Amnesty International; AA, Auskunft an das OVG SH vom 14.6.2023 S. 10 Frage 23), teilweise wird eine dokumentierte Taufe als verboten, für die Behörden alarmierend und problematisch angesehen (BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 101 mit Hinweis u.a. auf Open Doors), wobei dies teilweise auch auf im Ausland vorgenommene Taufen erstreckt wird (SFH, Iran/Konvertiten 2023 S. 18). Diese Einschätzungen reichen nicht hin, um eine diesbezügliche, asylrelevante Verfolgungsgefahr schon aufgrund des formalen Vorgangs der Taufe für „beachtlich“ wahrscheinlich zu halten im Sinne eines „real risk“ (so auch OVG SH, U.v. 12.12.2023 – 2 LB 9/22 – juris Rn. 75 ff., 82). Jedenfalls bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bereits der formale Vorgang einer im Ausland erfolgten Taufe als solcher ohne hinzutretende gefahrenerhöhende Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgungsgefahr führt; insoweit sind – anders als bei Konversionen auf iranischem Boden – auch keine verhängten Haftstrafen dokumentiert (AA, Auskunft an das OVG SH vom 14.6.2023 S. 11 zu Fragen 27 und 28). Im Ergebnis gibt es nach wie vor keine hinreichenden Erkenntnisse dafür, dass bereits der bloß formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe für sich genommen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr begründet (so im Ergebnis auch OVG NW, U.v. 3.6.2024 – 6 A 3287/21.A – juris Rn. 116; NdsOVG, U.v. 26.1.2024 – 8 LB 88/22 – juris Rn. 60; OVG SH, U.v. 12.12.2023 – 2 LB 9/22 – juris Rn. 75 ff., 82). i) Vielmehr kommt es darauf an, ob zu erwarten ist, dass der jeweilige, nach Iran zurückkehrende christliche, ehemals muslimische Konvertit auch dort nach außen erkennbar als Christ leben und seine Abwendung vom (schiitischen) Islam zeigen wird – etwa durch Missionierung, Gemeindeleitung und Gottesdienstbesuch –, was wiederum maßgeblich von seiner religiösen christlichen Identitätsprägung abhängt (siehe 2.1.2.2. und 2.1.2.3., aber auch j)). j) Dem (siehe i)) steht es allerdings im Hinblick auf das Gewicht der Religionsfreiheit gleich, wenn zu erwarten ist, dass der jeweilige Konvertit auf eine derartige „Betätigung“ seines christlichen Glaubens unter dem Druck der diesbezüglichen Verfolgungsgefahr nur „erzwungenermaßen“ verzichtet. Denn ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen (BVerfG, B.v. 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 – NVwZ 2020, 950 Rn. 27 m.w.N.; BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 Rn. 26 m.w.N.; BayVGH, U.v. 29.10.2020 – 14 B 19.32048 – juris Rn. 20 m.w.N.). 2.1.2.2. Ob im Fall einer Rückkehr nach Iran eine verfolgungsgefahrenträchtige religiöse Betätigung oder ein „erzwungener“ Verzicht darauf (siehe 2.1.2.1. unter i) und j)) beim jeweiligen zum Christentum konvertierten ehemaligen Muslim zu erwarten ist, bedarf einer wertenden richterlichen Prognose. Dafür hat das erkennende Gericht darüber zu befinden, ob der erfolgte Glaubenswechsel nicht bloß formal erfolgt, sondern als Ausdruck einer inneren Überzeugung auch derart ernst gemeint ist, dass davon auszugehen ist, dass der jeweilige Konvertit auch nach einer Rückkehr nach Iran entsprechend seiner „identitätsprägenden Glaubensvorstellungen“ leben und sich dadurch – nach den Umständen des Einzelfalls – einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen, respektive unter dem Druck der Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure auf eine derart verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung im Herkunftsland erzwungenermaßen verzichten wird (vgl. BVerfG, B.v. 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 – NVwZ 2020, 950 Rn. 27; BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – NVwZ 2015, 1678 Rn. 11), ohne dass damit eine „inhaltliche Glaubensprüfung“ verbunden ist (BVerfG, B.v. 3.4.2020 a.a.O. Rn. 31; vgl. auch BayVGH, U.v. 29.10.2020 – 14 B 19.32048 – juris Rn. 21 m.w.N.; OVG NW, U.v. 3.6.2024 – 6 A 3287/21.A – juris Rn. 75 f. m.w.N.; NdsOVG, U.v. 26.1.2024 – 8 LB 88/22 – juris Rn. 53 f.; OVG SH, U.v. 12.12.2023 – 2 LB 9/22 – juris Rn. 68). Liegt eine derartige „christliche Identitätsprägung“ vor, ist die Prognose gerechtfertigt, dass der jeweilige Konvertit sich auch in Iran verfolgungsträchtig christlich betätigen oder „nur“ erzwungenermaßen wegen des dortigen Verfolgungsdrucks darauf verzichten wird. 2.1.2.3. Das somit für die Frage einer religionsbezogenen Verfolgungsgefahr in Iran für zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime entscheidende Kriterium der „christlichen Identitätsprägung“ unterliegt wiederum eigenständiger tatrichterlicher Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. BVerfG, B.v. 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 – NVwZ 2020, 950 Rn. 27; BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – NVwZ 2015, 1678 Rn. 14 m.w.N.). Bei der Prüfung der „inneren Tatsache“, ob der Asylbewerber die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, dürfen sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung hinreichend substantiierter Darlegung beschränken, sondern haben insoweit das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.; BVerfG, B.v. 3.4.2020 a.a.O.). Die religiöse Identität lässt sich dabei als innere Tatsache nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – NVwZ 2015, 1678 Rn. 13 m.w.N.; BVerfG, B.v. 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 – NVwZ 2020, 950 Rn. 33). Bundesamt und Gerichte sind dabei nicht an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zu Grunde (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 a.a.O. Rn. 9 m.w.N.). Insbesondere unterliegt es der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auf welche Weise der Tatrichter versucht, sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache der Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers zu verschaffen, und überspannt es nicht die Beweisanforderungen, von einem Erwachsenen im Regelfall zu erwarten, dass dieser schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.; BVerfG, B.v. 3.4.2020 a.a.O. Rn. 34 ff.). Allerdings bedarf es im Rahmen der Beweiswürdigung in aller Regel der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, wie etwa der religiösen Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, der Frage einer Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, des äußeren Anstoßes für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, der inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, der Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfelds, des Wissens über die neue Religion und die Konversionskirche, der Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie der Art und des Umfangs der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel der Teilnahme an Gottesdiensten (vgl. BVerfG, B.v. 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 – NVwZ 2020, 950 Rn. 35 m.w.N.; BayVGH, U.v. 29.10.2020 – 14 B 19.32048 – juris Rn. 21 m.w.N.). Dabei kann die Vertrautheit des Schutzsuchenden mit den Lehraussagen einer Religionsgemeinschaft zwar ein Indiz für die identitätsprägende Bedeutung eines Übertritts zu dieser Religion darstellen; eine notwendige Voraussetzung ist sie aber nicht – vielmehr kann bei Vorliegen aussagekräftiger und gewichtiger Umstände des Einzelfalls eine identitätsprägende Hinwendung zum Glauben auch ohne eine derartige Vertrautheit vorliegen (vgl. BVerfG, B.v. 3.4.2020 a.a.O. Rn. 38). Maßgeblich ist insoweit, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis für die Wahrung seiner religiösen Identität unverzichtbar ist. Es kommt dabei auf die Bedeutung der religiösen Praxis für den einzelnen Gläubigen an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 – NVwZ 2020, 950 Rn. 27; BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 Rn. 28; B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – NVwZ 2015, 1678 Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch OVG NW, U.v. 3.6.2024 – 6 A 3287/21.A – juris Rn. 69 f. m.w.N.). 2.1.3. Der Kläger hat vor diesem Hintergrund aufgrund seiner Konversion zum Christentum keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus §§ 3 ff. AsylG. Wie gezeigt (siehe 2.1.2.) ist eine objektive Verfolgungsgefahr im flüchtlingsrechtlichen Sinn in Iran für ehemalige Muslime, die zum Christentum konvertiert sind, nicht schon mit dem formalen Akt der Taufe verbunden, sondern ist eine Verfolgung erst dann hinreichend wahrscheinlich, wenn zu erwarten ist, dass der jeweilige christliche Konvertit seinen Glauben auch in Iran aktiv und nach außen erkennbar ausleben oder darauf nur „erzwungenermaßen“ verzichten wird, was wiederum von der „inneren Tatsache“ einer christlichen „Identitätsprägung“ abhängt. Unter Würdigung des gesamten klägerischen Vortrags – insbesondere desjenigen in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren – steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgrund einer identitätsprägenden religiösen Überzeugung zum Christentum übergetreten ist und dass verfolgungsträchtige religiöse Betätigungen für ihn (auch) in Iran unverzichtbar wären, um seine religiöse Identität zu wahren, bzw. dass ein durch Verfolgungsdruck erzwungener Verzicht auf die Glaubensbetätigung bei ihm die Qualität einer Verfolgung im Hinblick auf eine christliche Identitätsprägung erreichen würde. Zum einen sprechen die Schilderungen des Klägers zum „Grund“ seiner Konversion im Hinblick auf Steigerungen in der Senatsverhandlung und im Hinblick auf widersprüchliche Bewertungen des Islam nicht für eine spezifisch christliche Identitätsprägung des Klägers (2.1.3.1.). Zum anderen gilt das auch für die Aussagen des Klägers zu den für ihn wichtigen Aspekten des Christentums (2.1.3.2.). Die übrigen klägerseits als Beleg seiner christlichen Identitätsprägung vorgetragenen und angeführten Indizien, insbesondere die vom Kläger in der Senatsanhörung vorgelegten Bescheinigungen, die früher vorgelegten Dokumente sowie die Mitteilungen des vom Verwaltungsgericht informatorisch angehörten Pfarrers führen zu keinem anderen Ergebnis (2.1.3.3.). 2.1.3.1. Der Vortrag des Klägers zu den Gründen seiner Konversion spricht nicht für seine spezifisch christliche Identitätsprägung. a) Dass der Kläger nach eigenem Bekunden zunächst bereits in Iran Abstand von allen Religionen genommen, aber irgendwo in seinem Herzen weiterhin an Gott geglaubt hatte, wobei indes eine Art Hass gegenüber dem Islam in ihm aufgestiegen sei (VG-Protokoll vom 11.5.2022 S. 9 Zeilen 11 bis 15), ist als solches nicht Ausdruck einer spezifisch „christlichen“ Identitätsprägung, zumal der Kläger dabei nach seinem Vortrag zunächst von „allen“ Religionen Abstand genommen hatte. b) In der Senatsanhörung hat der Kläger als konkreten Auslöser für seine Hinwendung zum Christentum erstmals die Überwindung seiner Opiumabhängigkeit durch seine Religion und seinen Glauben benannt. Dies spricht schon deshalb nicht maßgeblich für eine christliche Identitätsprägung des Klägers, weil er seinen Vortrag zu seinen Motiven, Christ zu werden, maßgeblich verändert und dahingehend „gesteigert“ hat, er habe seine Opiumabhängigkeit durch seinen christlichen Glauben überwunden (VGH-Protokoll vom 5.8.2024 S. 6 vorletzter Absatz), nachdem er sich in Deutschland auf Aufforderung seiner Ehefrau anlässlich seiner Depressionen und zahlreichen Krankheiten mit dem Christentum befasst habe (a.a.O. S. 5 zweiter Absatz). Beim Verwaltungsgericht war von einer konkreten Opiumabhängigkeit nicht die Rede, insbesondere nicht, soweit der Kläger ausführte, er sei dankbar, dass Gott und Christus ihn gerettet hätten und auf Nachfrage, wovor er gerettet worden sei, erklärte, dass er von seinen Sünden befreit worden sei, dass er solche in der Vergangenheit durchaus gehabt habe und zum Beispiel Vergebung oder Vergeben nicht gekannt habe (VG-Protokoll vom 11.5.2022 S. 11 Zeilen 10 bis 13). Wenn der Kläger das Christentum gewählt hat, weil es ihn aus Problemen mit Betäubungsmitteln bzw. aus gesundheitlichen Problemen gerettet hat, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, weshalb er von diesem Aspekt nicht schon beim Verwaltungsgericht konkret berichtet hat, wobei zu sehen ist, dass der Kläger bei der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung schon gefirmt war. Gegen die Glaubhaftigkeit des erstmals zweitinstanzlich vorgebrachten Konversionsgrundes einer Rettung aus Betäubungsmittel- bzw. Alkoholproblemen spricht auch, dass in den aktenkundigen medizinischen Unterlagen zum Kläger keinerlei Anhaltspunkte zu Betäubungsmittel- oder Alkoholproblemen dokumentiert sind. c) Als Hauptgrund für seine Konversion zum Christentum hat der Kläger in der Senatsverhandlung – wie auch beim Verwaltungsgericht (VG-Protokoll vom 11.5.2022 S. 9 zweiter Absatz) – die Übergriffe seines Vaters gegen die Tochter des Klägers bezeichnet; sollte das, was sein Vater getan habe, die wahre Religion sein, sei diese Religion keine wahre Religion. Wenn er aber gefragt werde, ob so etwas der Islam erlaube, sage er „natürlich nicht“ (VGH-Protokoll vom 5.8.2024 S. 4 letzter Absatz bis S. 5 erster Absatz). Aus dieser Äußerung lässt sich eine spezifisch christliche Identitätsprägung schon deshalb nicht ablesen, weil der Kläger offenkundig selbst davon ausgeht, dass der Islam Übergriffe gegen Kinder, wie der Kläger sie seitens seines Vaters gegen seine Tochter berichtet, „natürlich nicht“ erlaubt. Weshalb die Ablehnung eines derartigen Verstoßes gegen islamische Vorschriften seitens des Klägers Ausdruck einer spezifisch christlichen Identitätsprägung sein sollte, ist für den Senat nicht ersichtlich. d) Nicht auf eine spezifisch christliche Identitätsprägung deutet auch der weitere, beim Verwaltungsgericht vom Kläger benannte Konversionsgrund hin, dass die Ajatollahs nicht auf die Unterdrückung des Volkes verzichtet hätten, wobei die Geschichte des Islam von Anfang an mit Blut getränkt gewesen sei (VG-Protokoll vom 11.5.2022 S. 9 zweiter Absatz Zeilen 8-10). Denn auch eine Ablehnung von Unterdrückung durch Geistliche muss nicht Ausdruck einer spezifisch christlichen Haltung sein, sondern kann ebenso gut auch Ausdruck einer liberalen agnostischen oder atheistischen Weltanschauung sein. Unabhängig davon äußerte sich der Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht zur spezifisch christlichen Geschichte, die ihrerseits keineswegs durchgehend friedlich bzw. frei von Unterdrückung verlaufen ist, sodass für den Senat auch insoweit nicht ersichtlich ist, weshalb dieser Aspekt der Geschichte des Christentums beim Kläger nicht dieselbe Kritik auslöst, wie er sie gegen den Islam äußert. Unabhängig davon hat der Kläger diesen erstinstanzlich vorgebrachten Konversionsgrund in der Senatsverhandlung, wo er explizit nach seinen Konversionsgründen befragt wurde (VGH-Protokoll vom 5.8.2024 S. 4 letzter Absatz; S. 5 zweiter Absatz) so nicht mehr vorgetragen. Das spricht dagegen, dass dieser Konversionsgrund von identitätsprägender Bedeutung für den Kläger ist. 2.1.3.2. Auch die Aussagen des Klägers zu den für ihn wichtigen Aspekten des Christentums sprechen nicht für seine christliche Identitätsprägung. Zwar betonte er das Lieben und das Helfenwollen sowohl beim Verwaltungsgericht (VG-Protokoll vom 11.5.2022 S. 12 Zeilen 13 bis 17) als auch – erweitert um die Gottesschülerschaft – in der Senatsanhörung (VGH-Protokoll vom 5.8.2024 S. 5 letzter Absatz und S. 6 vierter Absatz). Es blieb dabei aber unklar, weshalb er ein solches Lieben und Helfen nicht auch für möglich hält, wenn er Muslim ist. Außerdem hat der Kläger beim Verwaltungsgericht unter anderem ausgeführt, das Christentum sei für ihn „weniger Religion, sondern ein richtiger Weg zum Leben“ (VG-Protokoll vom 11.5.2022 S. 11 oben). Dies spricht nicht für eine spezifisch christliche Identitätsprägung, weil für das Christentum die Ausrichtung an einem Gottesbezug charakteristisch ist, während der Aspekt eines „richtigen Wegs zum Leben“ auch auf andere Weltanschauungen oder Religionen zutreffen könnte, bei denen ein Gottesbegriff nicht im Mittelpunkt steht, wie etwa auf den Buddhismus. Insgesamt blieb dabei unklar, was der Kläger mit „Religion“ in diesem Sinn meint. 2.1.3.3. Nicht zur Annahme einer spezifisch christlichen Identitätsprägung führen auch die übrigen klägerseits als Beleg seiner christlichen Identitätsprägung vorgetragenen und angeführten Indizien, insbesondere die in der Senatsanhörung vorgelegten Bescheinigungen, die früher vorgelegten Dokumente über die Taufe, Firmung und die christliche Ehebestätigung des Klägers sowie die Ausführungen des vom Verwaltungsgericht informatorisch angehörten Pfarrers. a) Es ist kein Grund ersichtlich, im Fall des Klägers den bloß formalen Umstand seiner Taufe, seiner Firmung und der christlichen Bestätigung seiner Ehe bereits als hinreichenden Grund für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr anzusehen (siehe 2.1.2.). Das in der Senatsverhandlung vorgelegte pfarramtliche Zeugnis vom 16. Juni 2024, das bestätigt, dass der Kläger am alltäglichen Pfarreileben engagiert teilnehme, dass er „wirklich einer von uns geworden“ sei und dass er sich in der Mitte der Pfarrei sehr wohl fühle, reicht angesichts der vorliegend nicht für eine christliche Identitätsprägung sprechenden Umstände (siehe 2.1.3.1. und 2.1.3.2.) nicht hin, um den Senat von einer solchen zu überzeugen. Nichts Anderes gilt für die positiven Aussagen eines Pfarrers in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung (VG-Protokoll vom 11.5.2022 S. 8 vorletzter Absatz bis S. 9 erster Absatz) und in dessen erstinstanzlich vorgelegter Bescheinigung vom 21. April 2022. Dabei ist höchstgerichtlich geklärt (siehe 2.1.2.), dass es im Asylprozess nicht darum geht, sakrale Vorgänge der Kirchen wie etwa die Taufe als solche zu bewerten, sondern allein und ausschließlich darum, die einem Asylbewerber im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dort drohenden Gefahren zu bewerten; dafür ist bei Herkunftsstaaten, in denen asylrelevante Gefahren nicht schon an die bloß formale Konversion anknüpfen, sondern erst an eine nach außen wirkende Glaubensbetätigung im Herkunftsstaat (vgl. BayVGH, U.v. 25.2.2019 – 14 B 17.31462 – juris Rn. 24 bis 28 sowie nachfolgend BVerwG, B.v. 21.5.2019 – 1 B 42.19 – juris), das asylrechtliche (nicht theologische) Kriterium der Unverzichtbarkeit des jeweiligen neuen Glaubens infolge identitätsprägender Bedeutung als eine sog. innere Tatsache zu prüfen (BVerfG, B.v. 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 – NVwZ 2020, 950 Rn. 27; BVerwG, U.v. 20.2.2013 -10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 Rn. 29 ff.). Anhand dieses Kriteriums ist asylrechtlich zu prognostizieren, ob der jeweilige Asylbewerber nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat seinen Glauben tatsächlich auch dort so betätigen wird, dass für ihn dort mit hinreichender Wahrscheinlichkeit asylrelevante Gefahren bestehen (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 a.a.O. Rn. 32). Während die Interpretation und die Beurteilung der kirchenrechtlichen Voraussetzungen für eine Taufe sowie deren Wirksamkeit den innerkirchlich zuständigen Amtsträgern obliegt (BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – NVwZ 2015, 1678 Rn. 10 m.w.N.), ist die asylrechtliche Beurteilung von Verfolgungsgefahren im Herkunftsstaat einschließlich des besagten zielstaatsbezogenen Kriteriums der religiösen Identitätsprägung nicht Sache der Kirchenvertreter, sondern ist von den staatlichen Verwaltungsgerichten eigenständig zu würdigen (vgl. BVerfG, B.v. 3.4.2020 a.a.O. Rn. 30; BVerwG, B.v. 25.8.2015 a.a.O. Rn. 12). Dabei bedarf es in aller Regel für die Ermittlung und Würdigung des (Nicht-)Vorliegens der religiösen Identitätsprägung als einer inneren Tatsache keines nur Experten vorbehaltenen Wissens (BVerwG, B.v. 25.8.2015 a.a.O. Rn. 16). Vor diesem Hintergrund führen auch die besagten Wertungen von Pfarrern im Ergebnis nicht zur vollständigen Überzeugung des Senats von der christlichen Identitätsprägung des Klägers. b) Zwar hat der Kläger in der Senatsanhörung angekündigt, im Fall einer Rückkehr in den Iran zu „missionieren“ (VGH-Protokoll vom 5.8.2024 S. 6 zweiter Absatz). Jedoch begründet diese bloße Ankündigung beim Senat nicht die völlige Überzeugung von einer christlichen Identitätsprägung des Klägers angesichts der besagten, hier nicht für eine solche sprechenden Umstände (siehe 2.1.3.1., 2.1.3.2.). Dabei ist zu sehen, dass der Kläger beim Verwaltungsgericht zur Frage des Missionierens widersprüchliche Angaben machte. Während er zunächst ausführte, er könne in Iran mangels Bewegungsfreiheit und wegen der Gefahr der Todesstrafe nicht missionieren (VG-Protokoll vom 11.5.2022 S. 12 vorletzter und letzter Absatz), führte er sodann auf gerichtliche Nachfrage letztlich das Gegenteil aus, nämlich, dass er auch in Iran sein Christsein („das Licht“) nicht verstecken (vgl. VG-Protokoll vom 11.5.2022 S. 12 unten) und das auch in Iran so machen werde, dann aber hingerichtet würde (VG-Protokoll vom 11.5.2022 S. 13 oben). Deshalb überzeugen auch die missionsbezogenen Aussagen des Klägers den Senat im Ergebnis nicht von seiner christlichen Identitätsprägung. c) Soweit der Kläger schilderte, er habe aufgrund seiner christlichen Religion wieder Kontakt zu seiner Familie und zu allen Leuten, die ihm etwas angetan hätten (VGH-Protokoll vom 5.8.2024 S. 6 fünfter und siebter Absatz), reicht dies nicht hin, um beim Senat die volle Überzeugung von einer christlichen Identitätsprägung des Klägers zu begründen angesichts der besagten, hier nicht für eine solche sprechenden Umstände (siehe oben). d) Die in der Senatsverhandlung vorgelegte Bescheinigung vom 26. Februar 2024 über die regelmäßige ehrenamtliche Teilnahme an einem Kochprojekt mit Menschen verschiedener Herkunftsländer hat keinen spezifisch christlichen Bezug und überzeugt den Senat daher nicht von einer christlichen Identitätsprägung. 2.2. Auch die vom Kläger geltend gemachte exilpolitische Betätigung, einschließlich seiner diesbezüglichen Aktivitäten in sozialen Medien, begründet für ihn nicht die Gefahr, bei einer Rückkehr nach Iran mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verfolgt zu werden. 2.2.1. Die in Iran hinsichtlich exilpolitischer Aktivitäten, einschließlich solcher in sozialen Medien, bestehende Gefahrenlage stellt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Senatsverhandlung wie folgt dar: 2.2.1.1. Wichtigstes Ziel des iranischen Regimes ist sein Überleben, weswegen iranische Behörden gegen interne und externe Bedrohungen vorgehen, wo auch immer diese identifiziert werden, und deshalb oppositionelle Gruppierungen und Einzelpersonen im Inland wie auch im Ausland bekämpfen (BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 184). Zwar sind dabei die iranischen Stellen technisch im Prinzip in der Lage, auch im Ausland sowohl Demonstrationen zu überwachen (AA, Lagebericht Iran 2024 S. 27; SFH, Iran: Überwachung von Demonstrationen im Ausland, 24.11.2023 – im Folgenden: SFH, Iran/Auslandsdemonstrationen 2023 – S. 4 f.; SFH, Iran: Überwachung der Diaspora, 24.11.2023 [nachfolgend: Iran/Diasporaüberwachung 2023] S. 4 f.) als auch soziale Medien (AA, Lagebericht Iran 2024 S. 27; BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 186), und ist seit Ausbruch der Proteste im Jahr 2022 im Gefolge des Todes von Mahsa Amini am 16. September 2022 von einer deutlicheren und offeneren Überwachung der iranischen Diaspora auszugehen (AA, Lagebericht Iran 2024 S. 27; BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 186; SFH, Iran/Auslandsdemonstrationen 2023 S. 4 f.; SFH, Iran/Diasporaüberwachung 2023 S. 9 ff.). Jedoch haben die iranischen Behörden nicht die Kapazitäten, alle iranischen Aktivisten im Exil zu überwachen, weswegen auf Grundlage der Interessen des Regimes Prioritäten gesetzt werden, wobei der Fokus auf Journalisten und Aktivisten ethnischer Minderheiten liegt (BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 186). Dies zugrunde gelegt, können regimekritische Äußerungen und Aktivitäten außerhalb Irans je nach Einzelfall bei Rückkehr harte strafrechtliche Verfolgung bis hin zur Todesstrafe und Repressionen nach sich ziehen (AA, Lagebericht Iran 2024 S. 20; SFH, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr, 26.11.2023 – im Folgenden: SFH, Iran/Auslandskritik 2023 – S. 8 ff., 13). Indes hängen die konkreten Repressionen davon ab, wie das häufig willkürlich handelnde Regime die Aktivitäten und Äußerungen im Einzelfall bewertet (AA, Auskunft an das OVG SH vom 14.6.2023 S. 12 Frage 38 und S. 14 Frage 40). Dabei unterliegen insbesondere exponierte Einzelpersonen und Gruppierungen grundsätzlich einer höheren Gefährdung (Bundesministerium des Innern und für Heimat [im Folgenden: BMI], Auskunft an das OVG SH vom 28.7.2023 mit Verweis auf S. 299 des Verfassungschutzberichts 2022 des BMI; BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 185; SFH, Iran/Auslandskritik 2023 S. 14). Bei Demonstrationen ist zu unterscheiden: Hatte ein nach Iran Rückkehrender „in Iran“ (vor seiner Ausreise aus Iran) an Protesten im Jahr 2022 teilgenommen, kann dies bei seiner Rückkehr zu Problemen führen, wobei auch insoweit das „Profil“ der jeweiligen Person entscheidend ist und „Organisatoren“ der Proteste wahrscheinlicher Probleme bekommen (vgl. BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 185 f.). Dagegen ist es unwahrscheinlich, dass Personen, die an Demonstrationen nicht in Iran, sondern lediglich im Ausland teilgenommen haben, allein deswegen von iranischen Stellen als hochrangige Ziele betrachtet werden (BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 185), zumal sich iranische Behörden eher auf Anführende als auf einfache Teilnehmende fokussieren werden (SFH, Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland, 25.11.2023 – im Folgenden: SFH, Iran/Auslandsmedienüberwachung 2023 – S. 11), wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch „einfache“ Teilnehmende überwacht und unter Druck gesetzt werden (SFH, Iran/Auslandsdemonstrationen 2023 S. 8 f.; SFH, Iran/Auslandsmedienüberwachung 2023 S. 11). Bei exilpolitischen Online-Aktivitäten hängt das Gefährdungspotential weniger von der Menge an Kritik ab, die eine Person am iranischen Regime übt. Vielmehr bestimmt der „Einfluss“, den eine Person hat, ob diese für das iranische Regime Priorität hat (BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 186). Für dieses Grundkriterium des „Einflusses“ sind insbesondere zwei Faktoren ausschlaggebend, nämlich zum einen der Zugang der jeweiligen Person zu öffentlicher Aufmerksamkeit und zum anderen Verbindungen dieser Person zum Heimatland (BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 187; SFH, Iran/Auslandskritik 2023 S. 14). Als „einflussreich“ gilt beispielsweise, wer in Fernsehsendern wie Iran International oder Voice of America zu sehen ist. In sozialen Medien kann die Anzahl der Follower ein gewisser Richtwert sein – auch wenn es insoweit keine einfache Formel gibt, steht im Zentrum die Frage, ob es einer Person gelingt, mit ihren Beiträgen „den Diskurs mitzuprägen“ (BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 a.a.O.). So soll es sehr unwahrscheinlich sein, dass ein F.-Profil von jemandem mit rund 500 „Freunden“, der außerhalb Irans die iranische Regierung kritisiert, von den Behörden überwacht wird (BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 a.a.O.). 2.2.2. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in sozialen Medien (2.2.2.1.) und bei Veranstaltungen auf Straßen (2.2.2.2.) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus §§ 3 ff. AsylG. 2.2.2.1. Die erstinstanzlich vorgelegten Screenshots aus sozialen Medien begründen schon deshalb keine flüchtlingsrelevante Verfolgungsgefahr für den Kläger, weil es sich dabei nur um Weiterleitungen von Beiträgen anderer iranischer Blogger ohne eigene Autorenschaftsangabe des Klägers handelt (VGH-Protokoll vom 5.8.2024 S. 7 zweiter Absatz). Hinzu kommt, dass diese Weiterleitungen nur in kleinen Gruppen mit wenig Followern – beim Bundesamt sprach der Kläger von 300 bis 800 Followern auf T. (Anhörungsniederschrift vom 28.10.2019 [Kläger] S. 11 fünftletzter Absatz) – erfolgten, sodass sie die für eine Verfolgungsgefahr in Iran nötige „Diskursprägung“ nicht bewirken (siehe 2.2.1.1. a.E.). Mit dem Verwaltungsgericht (UA S. 16 unten bis S. 17 oben) reicht die vom Kläger betonte potentielle Zugänglichkeit über Follower der Follower (vgl. dazu VG-Protokoll vom 11.5.2022 S. 7 dritter Absatz) nicht hin, um eine Verfolgungsgefahr gerade für den Kläger hinreichend wahrscheinlich zu machen, zumal es hier nur um Weiterleitungen ohne eigene Autorenschaft des Klägers geht. 2.2.2.2. Die Teilnahme des Klägers an gegenüber dem iranischen Regime kritischen Veranstaltungen im öffentlichen Raum in Deutschland begründet ebenfalls keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Klägers im Fall seiner Rückkehr nach Iran. Zum einen erfolgten die dokumentierten Veranstaltungsteilnahmen des Klägers zeitlich „vor“ Beginn der Unruhen in Iran im September 2022, nämlich am 14. November 2020 und am 13. November 2021, und hatten außerdem keinen direkten thematischen Bezug zu den Bekleidungsvorschriften und zur Sittenpolizei in Iran, um die es bei den Protesten im September 2022 wesentlich ging. Zum anderen ist nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass der Kläger eine „exponierte“ Stellung eingenommen hätte, und zwar weder bei diesen Veranstaltungen selbst noch bei der Gruppe der Exiliraner in Deutschland insgesamt oder innerhalb einer oppositionellen Organisation. Auch das erstinstanzlich vorgelegte, an „To Whom It May Concern“ adressierte Schreiben eines in den Vereinigten Staaten tätigen Professors vom 10. September 2021, wonach der Kläger hochaktiv und effektiv das Bewusstsein für Menschenrechte und deren Verletzungen in der Republik Iran befördere, dafür häufig inhaftiert worden sei und Iran nach einigen sehr ernsten lebensbedrohlichen Situationen habe verlassen müssen, um sich selbst und seine Familie zu schützen, berichtet nicht von politischen Aktivitäten in Deutschland und bleibt im Übrigen so ungenau, dass daraus keine exponierte Stellung des Klägers ableitbar ist (siehe auch 1.3. a.E.). 2.3. Es ist auch nicht anzunehmen, dass dem Kläger im Fall einer Rückkehr nach Iran bereits wegen seines mehrjährigen Auslandsaufenthalts bzw. seiner Asylantragstellung in Deutschland im Hinblick auf eventuelle Befragungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. 2.3.1. Nach aktueller Auskunftslage löst allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt und sich länger dort aufgehalten hat, bei der Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus (AA, Lagebericht Iran 2024 S. 28 unter IV.3.; AA, Auskunft an das OVG SH vom 14.6.2023 S. 3 f. Fragen 6 bis 12; BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 180; Austral. Gov., Report Iran 2023 S. 39 f.). Zwar gilt Anderes bei Personen, die seitens iranischer Sicherheitsbehörden als Regimegegner identifiziert wurden und an denen ein Verfolgungsinteresse besteht (BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 181). Jedoch bestehen bislang keine Anhaltspunkte dafür, dass der iranische Staat bereits die Stellung eines Asylantrags im westlichen Ausland (insbesondere Deutschland) als Ausdruck regimekritischer Gesinnung ansieht (AA, Auskunft an das OVG SH vom 14.6.2023 S. 4 Frage 11; vgl. zum Ganzen auch NdsOVG, U.v. 26.1.2024 – 8 LB 88/22 – juris Rn. 79 ff.; OVG NW, U.v. 3.6.2024 – 6 A 3287/21.A – juris Rn. 137 ff.; OVG SH, U.v. 12.12.2023 – 2 LB 9/22 – juris Rn. 63 ff.). Im Übrigen gibt es zur Situation von nach Iran Zurückkehrenden keine systematischen Informationen (BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 179 f.). Einerseits konnte in Einzelfällen bei Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten bis auf Einvernahmen durch iranische Behörden unmittelbar nach der Einreise keine Repressalien zu gewärtigen hatten (BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 180). Andererseits herrscht allgemein der Eindruck vor, dass diejenigen, die vor ihrer Ausreise aus Iran Gegenstand negativer behördlicher Aufmerksamkeit waren, bei ihrer Rückkehr mit Reaktionen rechnen müssen (BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 180 f.) und besteht ein Verfolgungsinteresse an Personen, die seitens iranischer Sicherheitsbehörden als ernsthafte Regimegegner identifiziert wurden (BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 181 m.w.N.). Letztlich hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob jemand nach einer Rückkehr nach Iran befragt wird (BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 181; siehe auch 2.2.1.1. und die dort genannten Erkenntnismittel zur Einzelfallabhängigkeit einer Verfolgungsgefahr hinsichtlich exponierter bzw. einflussreicher Personen bei regimekritischen Aktivitäten oder regimekritischen Aussagen). Zwar werden solche Befragungen nach Einschätzung der Schweizer Flüchtlingshilfe mit erhöhter Wahrscheinlichkeit durchgeführt (SFH, Iran/Auslandskritik 2023 S. 6) und häufen sich seit 2022 gezielte nachrichtendienstliche Ansprachen, die allerdings insbesondere Personen betreffen, die durch iranische Stellen mit einer oppositionellen Gruppierung in Verbindung gebracht werden oder bei denen Kontakte zu Personen aus der oppositionellen Szene vermutet werden (BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 181). Auch ist insbesondere in Fällen, in denen Iran illegal verlassen wurde, mit einer Befragung zu rechnen (AA, Lagebericht Iran 2024 S. 27; BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 a.a.O.), anlässlich derer regelmäßig der Reisepass einbehalten und eine Ausreisesperre ausgesprochen wird (AA, Lagebericht Iran 2024 S. 27; AA, Auskunft an das OVG SH vom 14.6.2023 S. 4 f. Frage 13; BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 a.a.O.), wobei für iranische Stellen insbesondere eine Einreise mit einem Laissez-Passer-Papier anstelle eines regulären Reisedokuments auf eine illegale Ausreise hindeuten kann (vgl. dazu BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 a.a.O. m.w.N. und mit Hinweis auf die bei illegaler Ausreise möglichen Strafen). Jedoch bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei Einreise in Iran generell oder nach längerem Auslandsaufenthalt anlassunabhängige (flächendeckende) Befragungen zur politischen Überzeugung durchgeführt werden (AA, Auskunft an das OVG SH vom 14.6.2023 S. 2 Fragen 3 und 4), wenn auch einzelne Fälle bekannt sind, bei denen aus dem Ausland einreisende iranische Staatsangehörige bei Einreise durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt befragt oder sogar verhaftet wurden (AA, Auskunft an das OVG SH vom 14.6.2023 S. 2 Frage 1). Unabhängig davon, dass Befragungen bei der Rückkehr nach Iran nach einem längeren Auslandsaufenthalt nicht flächendeckend erfolgen und deshalb nicht per se beachtlich wahrscheinlich sind, stellen solche Befragungen für sich genommen – ohne das Hinzutreten besonderer Umstände – noch keine flüchtlingsrechtlich relevanten, einen Schutzstatus begründenden Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG dar. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem zurückgeführte Personen im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (AA, Lagebericht Iran 2024 S. 27). Im Fall einer Befragung und nachfolgender Bestrafung allein wegen illegaler Ausreise ist die häufigste Strafe eine Geldstrafe oder eine Gefängnisstrafe auf Bewährung, es sei denn, die Person wird zusätzlich anderer Straftaten verdächtigt, was zu wesentlich schärferen Strafen führen kann (BFA, Länderinformation Iran 26.6.2024 S. 181). 2.3.2. Dies zugrunde gelegt hat der Kläger nach Überzeugung des Senats nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Wie gezeigt, ist davon auszugehen, dass der Kläger Iran unverfolgt verlassen hat (siehe 1.). Außerdem erreichen die exilpolitischen Aktivitäten kein Ausmaß, das als exponiert oder diskursprägend angesehen werden könnte (siehe 2.2.). Angesichts dessen ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass gerade dem Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Iran eine Befragung mit flüchtlingsrelevanten Konsequenzen droht, wobei die bloße Asylantragstellung und Dauer des Auslandsaufenthalts wie gezeigt gerade keine hinreichende Verfolgungswahrscheinlichkeit begründet (siehe 2.3.1.). B. Erfolglos bleibt die Berufung auch im Aufhebungsbegehren gegen die Abschiebungsandrohung (siehe II.) und gegen die Bestimmung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot (siehe III.). I. Dabei legt der Senat das Aufhebungsbegehren dahin aus (§ 88 VwGO), dass der Kläger im Hinblick auf seinen Verpflichtungsantrag auf Flüchtlingseigenschaftszuerkennung auch die Aufhebung der Abschiebungsandrohung und der Bestimmung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 5 und Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids) begehrt, weil dafür im Fall einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jeweils kein Raum bliebe. II. Die Abschiebungsandrohung unter Fristsetzung von 30 Tagen ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG liegen vor – siehe zu §§ 3 ff. AsylG oben A., siehe zur Frage einer Asylanerkennung, einer Zuerkennung subsidiären Schutzes und einer Feststellung nationaler Abschiebungsverbote das insoweit von der Berufung nicht angegriffene und daher insoweit rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Urteil –, zumal der Kläger keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von 30 Tagen beruht auf § 38 Abs. 1 AsylG. III. Gegen die Entscheidung, das Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) mit der Abschiebungsandrohung zu verbinden (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und es auf 30 Monate zu befristen, bestehen keine Bedenken, zumal keine Ermessensfehler hinsichtlich der Länge der Frist (§ 11 Abs. 3 AufenthG) ersichtlich sind. Es sind insbesondere durch den Kläger keine Aspekte vorgetragen worden, die zu seinen Gunsten zu einer kürzeren Befristung als 30 Monate oder gar zum Absehen von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot führen müssten. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Eine Zulassung der Revision gemäß § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG ist ebenfalls nicht veranlasst.