Urteil
3 B 23.158
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. In einer dienstlichen Beurteilung darf die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dass die doppelte Gewichtung der fünf Kriterien "Arbeitsgüte", "Eigeninitiative und Selbstständigkeit", "Teamverhalten", "geistige Beweglichkeit" und "Fachkenntnisse" bei der Bildung des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung von Sachbearbeitern in der entsprechenden Beurteilungsrichtlinie festgelegt ist, begegnet im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bedenken. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Vorgabe gleicher Gewichtung von Einzelmerkmalen bei der Bildung der Gesamtnote ist möglich und zulässig; für die Ermittlung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung besteht kein – den Gestaltungsspielraum des Dienstherrn einengendes – "Arithmetisierungsverbot" (ebenso BVerwG BeckRS 2020, 31814), wobei zu beachten ist, dass in das Gesamturteil sämtliche vom Dienstherrn bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG einfließen müssen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Beurteilungsrichtliniengeber hat nicht nur die Option, die Ermittlung des Gesamturteils als rechnerisches Ergebnis der Einzelwertungen unter Vorgabe von deren Gewichtung zu verankern, sondern kann auch trotz dieser Vorgabe und jenseits von sog. Remislagen ausdrücklich die Möglichkeit für ein vom rechnerischen Ergebnis abweichendes Gesamturteil vorsehen, das hiervon ausgehend lediglich die Einzelbewertungen plausibel einbeziehen muss; im zweiten Fall ist das Gesamturteil allerdings zu begründen (ebenso BVerwG BeckRS 2020, 31814; BeckRS 2017, 113727). (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
5. Gibt die Beurteilungsrichtlinie die Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale und die Ermittlung des Gesamturteils als rein rechnerisches Ergebnis vor, sind die Beurteiler von der grundsätzlich bestehenden Notwendigkeit, das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung im Einzelnen zu begründen, entbunden; dieser Vorteil der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale geht allerdings wieder verloren, wenn der Dienstherr trotz dieser Vorgabe ausdrücklich die Möglichkeit für ein vom rechnerischen Ergebnis abweichendes Gesamturteil eröffnet (ebenso BVerwG BeckRS 2020, 31814). (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
6. Der Umfang der erforderlichen Plausibilisierung durch den Dienstherrn, warum die Bewertung eines Einzelmerkmals so und nicht anders erfolgt, richtet sich grundsätzlich nach den im jeweiligen Einzelfall vom Beamten erhobenen Einwänden. Es obliegt insoweit dem Beamten, detaillierte Einwendungen gegen einzelne Beurteilungsmerkmale zu erheben, woraus sich anschließend ein weiterer Plausibilisierungsbedarf des Dienstherrn ergeben kann (ebenso BVerwG BeckRS 2019, 20388). (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einer dienstlichen Beurteilung darf die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Dass die doppelte Gewichtung der fünf Kriterien "Arbeitsgüte", "Eigeninitiative und Selbstständigkeit", "Teamverhalten", "geistige Beweglichkeit" und "Fachkenntnisse" bei der Bildung des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung von Sachbearbeitern in der entsprechenden Beurteilungsrichtlinie festgelegt ist, begegnet im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bedenken. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Vorgabe gleicher Gewichtung von Einzelmerkmalen bei der Bildung der Gesamtnote ist möglich und zulässig; für die Ermittlung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung besteht kein – den Gestaltungsspielraum des Dienstherrn einengendes – "Arithmetisierungsverbot" (ebenso BVerwG BeckRS 2020, 31814), wobei zu beachten ist, dass in das Gesamturteil sämtliche vom Dienstherrn bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG einfließen müssen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der Beurteilungsrichtliniengeber hat nicht nur die Option, die Ermittlung des Gesamturteils als rechnerisches Ergebnis der Einzelwertungen unter Vorgabe von deren Gewichtung zu verankern, sondern kann auch trotz dieser Vorgabe und jenseits von sog. Remislagen ausdrücklich die Möglichkeit für ein vom rechnerischen Ergebnis abweichendes Gesamturteil vorsehen, das hiervon ausgehend lediglich die Einzelbewertungen plausibel einbeziehen muss; im zweiten Fall ist das Gesamturteil allerdings zu begründen (ebenso BVerwG BeckRS 2020, 31814; BeckRS 2017, 113727). (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 5. Gibt die Beurteilungsrichtlinie die Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale und die Ermittlung des Gesamturteils als rein rechnerisches Ergebnis vor, sind die Beurteiler von der grundsätzlich bestehenden Notwendigkeit, das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung im Einzelnen zu begründen, entbunden; dieser Vorteil der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale geht allerdings wieder verloren, wenn der Dienstherr trotz dieser Vorgabe ausdrücklich die Möglichkeit für ein vom rechnerischen Ergebnis abweichendes Gesamturteil eröffnet (ebenso BVerwG BeckRS 2020, 31814). (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 6. Der Umfang der erforderlichen Plausibilisierung durch den Dienstherrn, warum die Bewertung eines Einzelmerkmals so und nicht anders erfolgt, richtet sich grundsätzlich nach den im jeweiligen Einzelfall vom Beamten erhobenen Einwänden. Es obliegt insoweit dem Beamten, detaillierte Einwendungen gegen einzelne Beurteilungsmerkmale zu erheben, woraus sich anschließend ein weiterer Plausibilisierungsbedarf des Dienstherrn ergeben kann (ebenso BVerwG BeckRS 2019, 20388). (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. Juli 2022 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet, so dass die Berufung des Beklagten unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage führt. 1. Die Klage ist weiterhin zulässig. Dass der Klägerin im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats eine, möglicherweise auch schon zwei periodische Beurteilungen für spätere Beurteilungszeiträume eröffnet wurden, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Klage gegen die Probezeitbeurteilung nicht entfallen. Für die Klage gegen eine dienstliche Beurteilung besteht nur dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verloren hat, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn der Beamte – ggf. auch mehrfach – erneut beurteilt und/oder befördert wurde. Denn ältere Beurteilungen sind als Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung Aufschluss geben, bei Auswahlentscheidungen vor Hilfskriterien heranzuziehen (BVerwG, U.v. 19.12.2002 – 2 C 31.01 – juris Rn. 14 f. m.w.N.). Die streitgegenständliche Probezeitbeurteilung eignet sich grundsätzlich als bei einer Auswahlentscheidung berücksichtigungsfähige Vorbeurteilung, denn nach Nr. 9.2 der Beurteilungsbekanntmachung Polizei und Verfassungsschutz (BUBek-Pol/VS) vom 12. Dezember 2017 (AllMBl. 2018 S. 3) in der im Zeitpunkt der Erstellung der Probezeitbeurteilung anzuwendenden Fassung sind die Probezeitbeamten bis zum Ablauf der Probezeit wie bei einer periodischen Beurteilung umfassend mit einer Bewertung von 3 bis 16 Punkten (oder mit der Feststellung „noch nicht geeignet“ oder „nicht geeignet“) zu beurteilen. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Probezeitbeurteilung der Klägerin vom 22. Oktober 2018 für den Beurteilungszeitraum 1. November 2016 bis 31. Oktober 2018 und der Widerspruchsbescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 20. Januar 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung und eine erneute Beurteilung für diesen Zeitraum (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats steht dem Dienstherrn bzw. dem für diesen handelnden Beurteiler für das in der dienstlichen Beurteilung liegende persönliche Werturteil eine immanente Beurteilungsermächtigung zu, so dass dienstliche Beurteilungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind. Die Verwaltungsgerichte können lediglich prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerfG, B.v. 6.8.2002 – 2 BvR 2357/00 – juris Rn. 32; BVerwG, U.v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 11.3.2013 – 3 ZB 10.602 – juris Rn. 4). Soweit Richtlinien für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung bestehen, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und gleichmäßig angewendet werden und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, U.v. 19.12.2002 a.a.O. Rn. 17; BayVGH, U.v. 7.5.2014 – 3 BV 12.2594 – juris Rn. 17). Maßgeblich sind vorliegend die am 22. Oktober 2018 geltenden Vorschriften über die dienstliche Beurteilung im Leistungslaufbahngesetz (Art. 54 bis Art. 65 LlbG) in der Fassung vom 18. Mai 2018 (geändert durch § 4 des Gesetzes zur Änderung personalaktenrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 18.5.2018, GVBl. 2018 S. 286), Abschnitt 3 der auf der Grundlage des Art. 58 Abs. 6 Satz 1 LlbG, Art. 15 BayBG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR – allgemeine Beurteilungsrichtlinien v. 13.7.2009, FMBl 2009 S. 190) in der Fassung vom 19. Oktober 2017 (5. ÄndBek., FMBl. 2017 S. 510), sowie die Beurteilungsbekanntmachung Polizei und Verfassungsschutz des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 12. Dezember 2017 (BUBek-Pol/VS, AllMBl. 2018 S. 3) in der seit dem 31. Mai 2018 geltenden Fassung. 2.1 Durchgreifende Mängel des Beurteilungsverfahrens bestehen nicht. 2.1.1 Die Beurteilung ist nicht wegen Fehlens des gemäß Nr. 11.2 VV-BeamtR bzw. Nr. 12.3 BUBek-Pol/VS erforderlichen Einvernehmens der aufnehmenden Behörde formell rechtswidrig. Dabei kann offen bleiben, ob das Einvernehmen vorliegend bereits in der Übernahme der Einzelbewertungen und des Gesamturteils des Beurteilungsbeitrags des PP Ob. oder in der Eröffnung der Beurteilung durch den Dienststellenleiter der PI R. gesehen werden kann, weil ein etwaiger Verfahrensverstoß jedenfalls im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch das Schreiben des Präsidenten des PP Ob. vom 26. November 2021 an das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei, dem zufolge angesichts der vollständigen Übernahme des Beurteilungsbeitrags durch die Stammbehörde Einverständnis mit der Probezeitbeurteilung der Klägerin bestanden habe, geheilt wurde. Das Einvernehmen ist nach dem allgemeinen rechtlichen Sprachgebrauch als Zustimmung zu verstehen und bringt zum Ausdruck, dass der Erklärende die Entscheidung mitträgt (BVerwG, U.v. 29.4.2004 – 3 C 25.03 – BVerwGE 121, 1, 5). Seine Erteilung bedarf keiner besonderen Form. An sich ist das Einvernehmen als formeller Verfahrensschritt vor Eröffnung der Beurteilung einzuholen, es kann jedoch noch nachträglich erteilt werden (Heilung gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 BayVwVfG analog). Mit Blick auf den im Vorfeld der Beurteilung eingeholten Beurteilungsbeitrag der aufnehmenden Behörde, durch den deren Kenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Klägerin in die Beurteilung eingeflossen sind, konnte die Funktion des Einvernehmens vorliegend auch nachträglich noch uneingeschränkt erreicht werden (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2010 – 3 C 14.09 – juris Rn. 37). 2.1.2 Dass sowohl der Beurteilungsbeitrag als auch die Probezeitbeurteilung bereits vor Ablauf des Beurteilungszeitraums erstellt wurden und der unmittelbare Vorgesetzte der Beurteilung bereits vor deren Erstellung zugestimmt hat, begegnet keinen Bedenken, sondern ist – unter Beachtung zeitlicher Grenzen – geboten. Da die Probezeitbeurteilung bis zum Ablauf der Probezeit zu erfolgen hat (Art. 55 Abs. 2 Satz 1 LlbG), ist die Einleitung und Durchführung des Beurteilungsverfahrens vor Ablauf der Probezeit und damit auch vor dem Ende des – mit der Probezeit endenden – Beurteilungszeitraums gerechtfertigt und geboten. In Konkretisierung dieser Regelung (vgl. Art. 55 Abs. 3 LlbG) regelt Nr. 9.2 Satz 7 BUBek-Pol/VS, dass Probezeitbeurteilungen rechtzeitig zum Ablauf der Probezeit zu erstellen sind. Allerdings dürfen die Erstellung der dienstlichen Beurteilung und das Ende des Beurteilungszeitraums nur soweit auseinanderfallen, wie es der Zweck der termingerechten Erstellung einer dienstlichen Beurteilung erfordert (BVerwG, U.v. 7.5.2019 – 2 A 15.17 – juris LS 3). Denn Zweck der dienstlichen Beurteilung ist die Erstellung eines Leistungsbildes für den gesamten Beurteilungszeitraum, so dass eine zeitliche Differenz zwischen dem Ende des Beurteilungszeitraums und der (zeitlich vorausgehenden) Erstellung der dienstlichen Beurteilung nicht uneingeschränkt zulässig ist. Dem Probebeamten ist eine möglichst weitgehende Ausschöpfung der Probezeit zu ermöglichen, um sich zu entwickeln und jedenfalls am Ende der Probezeit ein positives Bewährungsurteil zu erlangen. Zumindest wenn – wie hier – eine Abstimmungsnotwendigkeit mit einer anderen Behörde besteht, wird man jedoch einen Zeitraum von sechs Wochen in der Regel für unbedenklich halten können (BVerwG, U.v. 7.5.2019 a.a.O. Rn. 49). Vorliegend endete die Probezeit der Klägerin mit Ablauf des 31. Oktober 2018. Die Erstellung des Beurteilungsbeitrags erfolgte am 1. Oktober 2018 und die Beurteilung selbst wurde am 22. Oktober 2018 erstellt. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch der Berücksichtigung des nach dem Vortrag des Beklagten um den 14. September 2018 erstellten Leistungsbildes, das (lediglich) der Vorbereitung des Beurteilungsbeitrags diente, stehen die skizzierten zeitlichen Grenzen nicht entgegen. 2.2 Die streitgegenständliche Probezeitbeurteilung genügt auch inhaltlich den an sie zu stellenden Anforderungen. 2.2.1 Der Beurteiler hat den – vorliegend erforderlichen – Beurteilungsbeitrag, der in qualitativer Hinsicht eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Klägerin bildete, entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt und die Abweichung von der dort erfolgten Gewichtung nachträglich hinreichend begründet. a) Der Beurteiler muss sich die erforderliche Kenntnis zur Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen des zu beurteilenden Beamten durch Informationen solcher Beschäftigten des Dienstherrn verschaffen, die die dienstlichen Leistungen unmittelbar beurteilen können, wenn ihm dies selbst nicht aufgrund eigener Anschauung möglich ist (st.Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2014 – 2 A 10.13 – BVerwGE 150, 359 Rn. 22; U.v. 1.3.2018 – 2 A 10.17 – BVerwGE 161, 240 Rn. 22; U.v. 17.9.2020 – 2 C 2.20 – BVerwGE 169, 254 Rn. 37). Hierfür kommen vorrangig schriftliche oder mündliche Beurteilungsbeiträge von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. Diese müssen in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen (st.Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 21.16 – BVerwGE 157, 366 Rn. 21; U.v. 17.9.2020 a.a.O. Rn. 37). Der Beurteiler ist einerseits an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen muss (st.Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2014 a.a.O. Rn. 24; U.v. 2.3.2017 a.a.O. Rn. 23). Es ist andererseits aber auch nicht in das Ermessen des Beurteilers gestellt, ob und wie er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt. Erst auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Erkenntnisse einzubeziehen hat, trifft der Beurteiler seine Bewertungen in eigener Verantwortung (BVerwG, U.v. 5.11.1998 – 2 A 3.97 – BVerwGE 107, 360, 362). Der Beurteiler kann etwa – insbesondere wegen des anzulegenden Maßstabs – zu einer abweichenden Bewertung gelangen (BVerwG, U.v. 5.11.1998 a.a.O.; OVG NW, B.v. 27.8.2015 – 6 B 649/15 – NVwZ 2016, 332 Rn. 9). Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (st.Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2017 a.a.O. Rn. 23; U.v. 1.3.2018 a.a.O. Rn. 33). b) Dies ist vorliegend geschehen. Der Beurteiler hat die Bewertung der Einzelkriterien aus dem Beurteilungsbeitrag des PP Ob. vollständig und identisch in die Probezeitbeurteilung übernommen. Dass er die Gewichtung der Beurteilungskriterien teilweise abweichend vorgenommen hat als im Beurteilungsbeitrag angegeben, hat er nachvollziehbar damit begründet, dass der Präsident des PP Ob. seinem Beitrag ein auf den Fall der Klägerin nicht anwendbares Beurteilungsformular zugrunde gelegt hat, ohne dass dies jedoch Einfluss auf die Bewertung der Einzelkriterien selbst haben konnte, und dass die von ihm als zuständigem Beurteiler in der Beurteilung vorgenommene Gewichtung durch die Beurteilungsbekanntmachung verbindlich vorgegeben war, so dass eine Übernahme des Beurteilungsbeitrags insoweit nicht in Betracht kam. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe hieran gebunden (BVerwG, U.v. 24.11.2005 – 2 C 34.04 – BVerwGE 124, 356 = juris Rn. 8 m.w.N.; BVerwG, U.v. 15.12.2021 – 2 A 1.21 – Buchholz 232.1 § 50 BLV Nr. 8 = juris Rn. 18 m.w.N.). Die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale darf weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird. Die doppelte Gewichtung der fünf Kriterien „Arbeitsgüte“, „Eigeninitiative und Selbstständigkeit“, „Teamverhalten“, „geistige Beweglichkeit“ und „Fachkenntnisse“ bei der Bildung des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung von Sachbearbeitern ist in Nr. 3.2.1 (i.V.m. Nr. 9.2) der BUBek-Pol/VS vom 12. Dezember 2017 zwingend vorgegeben. Dass die Klägerin vorliegend als Sachbearbeiterin in diesem Sinne zu beurteilen war, weil sie im Beurteilungszeitraum weniger als sechs Monate zusammenhängend Führungsfunktionen wahrgenommen hatte (vgl. Nr. 3.1 Satz 3 und Satz 4 BUBek-Pol/VS), ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dass der Beurteiler den Beurteilungsbeitrag berücksichtigt und sich mit diesem auch auseinandergesetzt hat, zeigt sich – wie der Beklagte überzeugend ausführt (Berufungsbegründung S. 8) – gerade darin, dass er die fehlerhafte Gewichtung bemerkt und den Beurteilungsbeitrag im Lichte der vom Dienstherrn für die Beurteilung von Sachbearbeitern vorgegebenen Gewichtung gewürdigt hat. c) Auf die Existenz des Beurteilungsbeitrags als Erkenntnisgrundlage sowie auf die Abweichung hiervon bei der Gewichtung der Einzelmerkmale musste nicht bereits in der dienstlichen Beurteilung selbst hingewiesen werden. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (BVerwG, U.v. 2.3.2017 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.). Die Tatsachengrundlage für die in den Einzelbewertungen der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Wertungen kann auch noch im gerichtlichen Verfahren plausibilisiert werden. Die Existenz des Beurteilungsbeitrags und ein etwaiges Abweichen der dienstlichen Beurteilung hiervon muss dem beurteilten Beamten auf Nachfrage mitgeteilt werden. Im Beanstandungsfall muss ein eingeholter schriftlicher Beurteilungsbeitrag zur Verfügung gestellt werden, weil seine Kenntnis zur effektiven Rechtsverfolgung unabdingbar ist. Schriftliche Beurteilungsbeiträge müssen daher für die Dauer einer möglichen gerichtlichen Beanstandung aufbewahrt werden. Entwicklungsschritte innerhalb der dienstlichen Beurteilung bedürfen nicht von Verfassungs wegen einer Rechtfertigung nach außen. Begründungsdefizite im Bereich der Beurteilungsgrundlagen – wie die Angabe der Berücksichtigung eines erforderlichen Beurteilungsbeitrags – kann der Dienstherr im Rahmen der Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung ausgleichen, indem er dem Beamten die getroffenen Werturteile und ihre Grundlagen näher erläutert. Gegebenenfalls kann der Dienstherr auch noch bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinein weitere nähere Darlegungen machen, die die gefundenen Werturteile konkretisieren und damit plausibel machen (BVerwG, U.v. 1.3.2018 a.a.O. Rn. 32 f. m.w.N.). Da der Beurteilungsbeitrag nur als Erkenntnisquelle hinsichtlich der zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung dient und die Bildung des Gesamturteils als Akt wertender Erkenntnis dem Beurteiler obliegt, der einen Überblick über alle in der Vergleichsgruppe zusammengefassten Beamten hat, sind die für die – in der abschließenden dienstlichen Beurteilung enthaltene – Begründung des Gesamturteils entwickelten Anforderungen nicht auf den Fall von internen Abweichungen im Beurteilungsverfahren oder von Beurteilungsbeiträgen zu übertragen. Vielmehr kann der Dienstherr Abweichungen von den in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen noch bis in das gerichtliche Verfahren hinein auf Nachfrage erläutern. Dies ist vorliegend in ausreichender Form geschehen. Die Beteiligung der Vorgesetzten der Klägerin aus dem PP Ob. und der PI R. ist bereits aus der Beurteilung selbst ersichtlich. Auf die Existenz und Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags hat der Beklagte im Widerspruchsverfahren hingewiesen, so dass der Klägerin auf entsprechende Anforderung hin die Möglichkeit der Einsichtnahme offenstand. Der Beurteilungsbeitrag selbst wurde im gerichtlichen Verfahren vorgelegt und die in der dienstlichen Beurteilung vorgenommenen Abweichungen hiervon nachvollziehbar erläutert. 2.2.2 Die Vorgaben der Beurteilungsbekanntmachung zur Bildung des Gesamturteils genügen den gesetzlichen sowie den von der Rechtsprechung hieran gestellten Anforderungen. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG schreibt diesbezüglich vor, dass bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind. Wie das zusammenfassende Gesamturteil als Ergebnis der Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Merkmale zu bilden ist, geben weder Art. 33 Abs. 2 GG noch § 9 BeamtStG unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Spielraums ist es daher Sache des Normgebers bzw. des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will, solange er nicht Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG völlig unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfG, B.v. 5.9.2007 – 2 BvR 1855/07 – BVerfGK 12, 106 ; BVerfG, B.v. 17.1.2014 – 1 BvR 3544/13 – juris Rn. 15). Auch die Vorgabe gleicher Gewichtung von Einzelmerkmalen bei der Bildung der Gesamtnote ist möglich und zulässig. Für die Ermittlung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung besteht kein – den Gestaltungsspielraum des Dienstherrn einengendes – „Arithmetisierungsverbot“ (BVerwG, U.v. 17.9.2020 a.a.O. Rn. 24 f.). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen auf die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG bezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, B.v. 25.10.2011 – 2 VR 4.11 – Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m. w. N.). In das Gesamturteil müssen sämtliche vom Dienstherrn bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG einfließen. Diesen Vorgaben genügt die einschlägige Beurteilungsbekanntmachung. Sie schreibt zunächst in Nr. 3.2.1 Satz 3 und 4 BUBek-Pol/VS einerseits die doppelte Gewichtung der fünf bereits genannten Kriterien bei der Bildung des Gesamturteils zwingend vor, woraus sich zugleich ergibt, dass die übrigen Merkmale einfach zu gewichten sind. Sodann ist das Gesamturteil nach Satz 1 in freier Würdigung der Einzelmerkmale sowie der ergänzenden verbalen Hinweise zu bilden. Dies entspricht den Anforderungen des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG sowie den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen. Ausgangspunkt ist der rechnerische Durchschnitt aus den Bewertungen der Einzelmerkmale unter Berücksichtigung der doppelten Gewichtung fünf definierter Einzelmerkmale. In einem zweiten Schritt verbleibt dem Beurteiler eine freie Würdigung der Einzelmerkmale, die nicht ausschließlich, aber insbesondere in Zweifelsfällen Bedeutung erlangen wird. Dies steht im Einklang sowohl mit Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG, der eine Bewertung und Gewichtung der Einzelmerkmale unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau verlangt, als auch mit den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Diese verleiht dem Richtliniengeber nicht nur die Option, die Ermittlung des Gesamturteils als rechnerisches Ergebnis der Einzelwertungen unter Vorgabe deren Gewichtung zu verankern, sondern auch, trotz dieser Vorgabe und jenseits von sog. „Remislagen“ ausdrücklich die Möglichkeit für ein vom rechnerischen Ergebnis abweichendes Gesamturteil vorzusehen, das hiervon ausgehend lediglich die Einzelbewertungen plausibel einbeziehen muss (BVerwG, U.v. 17.9.2020 a.a.O. Rn. 27; vgl. auch BVerwG, U.v. 2.3.2017 a.a.O. Rn. 71). Im zweiten Fall ist das Gesamturteil allerdings zu begründen (s. sogleich 2.2.3). 2.2.3 Die Probezeitbeurteilung genügt den Anforderungen an die erforderliche Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung. a) Nach Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG sind die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen. Die Pflicht zur Begründung einer Regelbeurteilung und – wenn sie nach den hierfür geltenden Regelungen zu erstellen ist – auch einer Probezeitbeurteilung folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie der Funktion der dienstlichen Beurteilung, als tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu dienen. Die Gewichtung der Kriterien bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt (BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – BVerwGE 153, 48 Rn. 12 ff.). Da die Begründung des Gesamturteils materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung selbst ist, hat sie bereits in der Beurteilung selbst zu erfolgen und kann nicht erst im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (BVerwG, B.v. 21.12. 2016 – 2 VR 1.16 – Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 80 Rn. 41; BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 51.16 – Buchholz 232.1 § 49 BLV Nr. 3 Rn. 16 ff.). Im gerichtlichen Verfahren zulässig ist allenfalls eine Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist (BVerwG, U.v. 17.9.2015 a.a.O. Rn. 30 ff.). Das Erfordernis einer Begründung des Gesamturteils von im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen kann auch ganz entfallen, wenn bereits die der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsbestimmungen hinreichend deutliche Aussagen zum Gewicht der Einzelbewertungen und zur Herleitung des Gesamturteils aus diesen Einzelbewertungen enthalten (BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 51.16 – Buchholz 232.1 § 49 BLV Nr. 3 Rn. 15). Gibt die Beurteilungsrichtlinie die Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale und die Ermittlung des Gesamturteils als rein rechnerisches Ergebnis vor, sind die Beurteiler von der grundsätzlich bestehenden Notwendigkeit, das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung im Einzelnen zu begründen, entbunden. Dieser Vorteil der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale geht allerdings wieder verloren, wenn der Dienstherr trotz dieser Vorgabe ausdrücklich die Möglichkeit für ein vom rechnerischen Ergebnis abweichendes Gesamturteil eröffnet (BVerwG, U.v. 17.9.2020 a.a.O. Rn. 27). b) Dies zugrunde gelegt wurde dem Begründungserfordernis des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung noch hinreichend genügt und stellt die im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 2. März 2022 und der Berufungsbegründung vom 20. Februar 2023 gegebene Erläuterung des Beklagten eine zulässige Intensivierung dar. Berücksichtigt man die doppelte Gewichtung der nach der Beurteilungsbekanntmachung doppelt zu gewichtenden fünf Kriterien sowie die einfache Gewichtung der übrigen zehn Kriterien, was bereits verbindlich aus Nr. 3.2.1 BUBek-Pol/VS folgt, ergibt sich ein rechnerischer Durchschnitt von 6,5 Punkten. Hiervon ausgehend kam sowohl ein Gesamturteil von 6 Punkten als auch von 7 Punkten in Betracht und war die dem Beurteiler obliegende Bildung des Gesamturteils unter (ergänzender) Würdigung der Einzelmerkmale begründungsbedürftig. Aus der ergänzenden Bemerkung in der dienstlichen Beurteilung, wonach das Gesamturteil auf einer wertenden Gesamtschau insbesondere der doppelt gewichteten Einzelmerkmale beruhe, wird deutlich, dass auf dieser zweiten Stufe der ergänzenden Würdigung der Einzelmerkmale besonders diejenigen in den Blick genommen wurden, die doppelt gewichtet wurden. Die doppelt gewichteten Einzelmerkmale wurden vorliegend zweimal mit 7 Punkten und dreimal mit 6 Punkten bewertet. Da ausweislich der ergänzenden Bemerkung in der dienstlichen Beurteilung bei der vorzunehmenden Gesamtschau keinem der doppelt gewichteten Merkmale ein überragendes Gewicht zugemessen wurde, wurde bei der ergänzenden Gesamtschau das arithmetische Mittel der doppelt gewichteten Kriterien zugrunde gelegt. Das Gesamturteil von 6 Punkten ist nach alledem anhand der vergebenen Bewertungen nachvollziehbar und in Anbetracht der ergänzenden Bemerkungen hinreichend begründet. c) Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht daraus, dass sich die identische Begründung zur Bildung des Gesamturteils auch in den ergänzenden Bemerkungen des Beurteilungsbeitrags findet. Zuzugeben ist insoweit, dass das im Beurteilungsbeitrag vorgeschlagene Gesamturteil von 6 Punkten unter Zugrundelegung der dortigen Gewichtung und des dargelegten Verständnisses der ergänzenden Bemerkung im Sinne einer ergänzenden Würdigung der doppelt gewichteten, untereinander gleichrangigen Merkmale nicht plausibel ist. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung selbst sowie deren Begründung, wobei offen bleiben kann, ob der Ersteller des Beurteilungsbeitrags die den Vorgaben der Beurteilungsbekanntmachung entsprechende Gewichtung womöglich inhaltlich korrekt nachvollzogen und lediglich formal fehlerhaft angegeben hat oder ob die Gewichtung tatsächlich materiell fehlerhaft war. Denn der Beurteilungsbeitrag dient nur als Erkenntnisquelle hinsichtlich der zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Die Bildung des Gesamturteils auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung obliegt als Akt wertender Erkenntnis allein eigenverantwortlich dem Beurteiler, der hierbei (lediglich) auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Erkenntnisse einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2018 a.a.O. Rn. 26 ff.; U.v. 9.9.2021 – 2 A 3.20 – juris Rn. 33 m.w.N.). 2.2.4 Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beurteiler die Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. a) Soweit die Klägerin einwendet, die Bewertungen in den Beurteilungsmerkmalen „fachliche Leistung“, „Eignung“ und „Befähigung“ seien nicht nachvollziehbar, insbesondere die Bewertung der Merkmale „Arbeitsmenge“, „Arbeitsgüte“, „Eigeninitiative, Selbstständigkeit“, „Führungspotenzial“, „Fachkenntnisse“ sowie „Verhandlungsgeschick/Vernehmungsgeschick“ seien nicht angemessen, bleibt dies pauschal. Der Umfang der erforderlichen Plausibilisierung richtet sich allerdings grundsätzlich nach den im jeweiligen Einzelfall vom Beamten erhobenen Einwänden (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 2 C 1.18 – BVerwGE 165, 305 Rn. 43). Es obliegt insoweit dem Beamten, detaillierte Einwendungen gegen einzelne Beurteilungsmerkmale zu erheben, woraus sich daran anschließend ein weiterer Plausibilisierungsbedarf ergeben kann (BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8.78 – BVerwGE 60, 245, 251 st.Rspr.). Zur Plausibilisierung der Einzelbewertungen und des Gesamturteils ist im Übrigen vorliegend auch das in der Behördenakte befindliche Leistungsbild geeignet, an dessen Authentizität mit Blick auf den Vortrag des Beklagten zum Erstellungszeitpunkt sowie zur Urheberschaft keine durchgreifenden Zweifel bestehen. Zwar sind die im Rahmen der Erstellung des Leistungsbildes bewerteten Kriterien nicht mit den in der Probezeitbeurteilung beurteilten Merkmalen identisch; dennoch lässt sich dem nach Angaben der Beklagten vom Dienststellenleiter der PI R., in der die Klägerin Dienst leistete, erstellten Leistungsbild eine Einschätzung zum Leistungsstand der Klägerin entnehmen. Das Leistungsbild enthält für die Kriterien „Arbeitsquantität und Arbeitsqualität“ und „Führungsverhalten/Führungspotenzial“ einen Punktevorschlag von 6 Punkten sowie für das Kriterium „Auftreten und Einsatzbereitschaft“ einen Punktevorschlag von 7 Punkten. In den verbalen Bemerkungen wird hierzu unter anderem ausgeführt, dass die Klägerin ihre Vorgänge weitestgehend selbstständig bearbeite, wobei ihre Leistungen im Mittelfeld lägen. Verfahrensregelungen bei der Sachbearbeitung und auch im Dienststellenablauf habe sie noch nicht gänzlich verinnerlicht; die Einschätzung von Einsatzsituationen und das Treffen der entsprechenden Maßnahmen sei noch fehlerhaft. Sie übernehme bereitwillig Führungsverantwortung als kommissarische stellvertretende Dienststellenleiterin und bemühe sich, diese Aufgabe zu erfüllen, sei in dieser Rolle aber noch nicht gänzlich angekommen. So gebe sie sich sehr zurückhaltend und zeige noch Unsicherheiten im Auftreten. Die Umsetzung dienstlicher Vorgaben bereite ihr zuweilen Probleme. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Punktebewertungen unter Berücksichtigung der materiellen Beurteilungsrichtlinien, in denen jedem Punktwert eine verbale Beschreibung zugeordnet ist, nachvollziehbar. Wenn dort ausgeführt ist, dass 3 bis 6 Punkte zu vergeben sind, wenn die Anforderungen des einzelnen Merkmals teilweise oder im Wesentlichen durchschnittlich erfüllt werden (Abschnitt 3 Nr. 3.2.2 VV BeamtR), bedeutet dies bei einer Punktebewertung mit 6 Punkten, dass die Klägerin die Anforderungen im Wesentlichen durchschnittlich erfüllt hat, was mit der Einschätzung des Leistungsbildes übereinstimmt. b) Schließlich war der Beurteiler nicht aufgrund des internen Protokolls der Personalsachgebietsleiterbesprechung vom 16. Oktober 2012 nach Art. 3 Abs. 1 GG an einen bestimmten Beurteilungsmaßstab gebunden, dem zufolge sich die Beurteilung nach der Studiumsnote zu richten und die Klägerin 9 bis 10 Punkte hätte erhalten müssen. Der Beklagte hat hierzu zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der dem Protokoll zugrunde liegende Sachverhalt auf die Erstbeurteilung von Beamten in der dritten Qualifikationsebene nach der Ausbildungsqualifizierung, mithin von Aufstiegsbeamten, und nicht auf Probezeitbeurteilungen bezieht. Nach Nr. 8.1 BUBek-Pol/VS sind Beamte, die erfolgreich die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten oder vierten Qualifikationsebene abgeschlossen haben, schon mit Ablauf des sechsten Kalendermonats nach dem Bestehen der Qualifikationsprüfung periodisch zu beurteilen. In einer solchen Situation macht es Sinn bzw. kann es gerechtfertigt werden, als Orientierungsgröße auf die in der Ausbildungsqualifizierung erreichte Note abzustellen, wie dies in dem Protokoll vorgeschlagen wird. Bei der Probezeitbeurteilung kann und muss die Bewertung aber zwingend anhand Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen, wie sie in der zweijährigen Probezeit gezeigt wurden. Der Einwand der Klägerin, ihre früheren Kommilitonen, deren Noten wie die ihren ebenfalls im zweiten Fünftel des Abschlussjahrgangs gelegen hätten, seien entsprechend der in dem Protokoll getroffenen Vereinbarung beurteilt worden, ist unsubstantiiert. Dafür, dass beim Beklagten tatsächlich eine ständige und flächendeckende Verwaltungspraxis dahingehend besteht, sich bei Probezeitbeurteilungen in der dritten Qualifikationsebene nach dem in dem (nicht einschlägigen) Protokoll vom 16. Oktober 2012 dargestellten Maßstab zu richten, ist nichts ersichtlich, so dass der Senat dem nicht weiter nachzugehen brauchte. Jenseits dessen kann ein Beamter im Beurteilungsstreit – anders als im Konkurrentenstreit – nur Gründe vorbringen, die die Rechtmäßigkeit seiner eigenen Beurteilung betreffen (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2020 a.a.O. Rn. 14, Rn. 19, Rn. 31). 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 4. Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2, § 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht zuzulassen.