Beschluss
8 M 24.892
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Dezember 2023 wird dahingehend abgeändert, dass die Kosten für die Beiziehung des Gutachters der L. GmbH zur mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2023 dem Grunde nach erstattungsfähig sind. Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgabe dieses Beschlusses wird dem Urkundsbeamten übertragen. II. Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Dezember 2023, soweit die Kosten für die Beiziehung eines privaten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als nicht erstattungsfähig abgelehnt wurden. Mit dem zugrundeliegenden Normenkontrollverfahren (Az. 8 N 23.877) hatte der Antragsteller – wie zuletzt zwei weitere Antragsteller – einen Straßenbebauungsplan der Antragsgegnerin angegriffen. An der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hatte – auf Bitte des Senats – u.a. ein Vertreter des Ingenieurbüros L. teilgenommen, das im Bebauungsplanverfahren ein Klimagutachten erstellt hatte. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Dezember 2023 setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichtshofs die der Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erstattenden notwendigen Auslagen – ohne die anteiligen Kosten für die Teilnahme des o.g. Gutachters an der mündlichen Verhandlung (entspricht anteilig 720,33 € bei Gesamtkosten von 2.161 €) – auf insgesamt 2.341,80 € fest. Die Antragsgegnerin stellte hiergegen am 2. Januar 2024 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die Gutachterkosten seien anteilig erstattungsfähig, weil der Gutachter auf die Bitte des Senats zur mündlichen Verhandlung mitgebracht worden sei. II. Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung, vgl. § 165 i.V.m. § 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Dezember 2023 hat Erfolg. Die Kosten für die Teilnahme des Gutachters der L. GmbH an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 5. Oktober 2023 sind erstattungsfähig. Nach § 162 Abs. 1 Alt. 2 VwGO sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Regelmäßig erstattungsfähig sind die Kosten der von der Behörde bereits im Verwaltungsverfahren beauftragten Gutachter für ihr Erscheinen in der mündlichen Verhandlung und für im Prozess erstellte ergänzende Gutachten, wenn sie durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurden (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2008 – 4 KSt 2000/08 u.a. – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 22.4.2024 – 8 C 24.381 – juris Rn. 14; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 162 Rn. 9; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 39). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Senat hat die Antragsgegnerin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung gebeten, die Gutachter zu den Themen Lärm und Durchlüftung der Innenstadt zum Termin mitzubringen (vgl. Ladungsschreiben vom 17.7.2023, elektronische Gerichtsakte [eGA] S. 47). Die Kostenerstattung für die Beiziehung des privaten Sachverständigen scheidet auch nicht deshalb aus, weil es um die Klärung von Fragen gegangen wäre, die bereits im Bebauungsplanverfahren zu klären gewesen wären (vgl. BayVGH, B.v. 15.9.2023 – 22 M 23.40003 – BayVBl 2024, 388 = juris Rn. 9; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 162 Rn. 8). Stattdessen hatte die gerichtliche Bitte zur Beiziehung des Gutachters den Hintergrund, dass der Antragsteller Einwendungen betreffend die Auswirkungen des Vorhabens auf die Frisch- und Kaltluftversorgung der Stadt erhoben hatte, zu deren Bewertung aus der Sicht des Senats eine Erläuterung des im Bebauungsplanverfahren eingeholten Klimagutachtens (vgl. UA Rn. 66; Normaufstellungsakten [NA] Band 4 S. 1318 ff.) in der mündlichen Verhandlung erforderlich sein konnte, um das Verfahren zügig abschließen zu können (vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2021 – 22 M 21.40011 – juris Rn. 7). Der Senat überträgt die infolge dieser Entscheidung erforderliche Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 573 Abs. 1 Satz 3 und § 572 Abs. 3 ZPO dem Urkundsbeamten (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2019 – 2 KSt 1.19 – NVwZ-RR 2019, 975 = juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 20.5.2010 – 1 C 08.412 – juris Rn. 28; Happ in Eyermann, VwGO, § 165 Rn. 9). Für diese Verfahrensweise spricht auch, dass der Urkundsbeamte bei der Neufassung nicht nur die Höhe der erstattungsfähigen Gutachterkosten des Gutachters der L. GmbH, sondern auch den Kostenerstattungsanspruch aus der ergänzend vorgelegten Rechnung der I. Ingenieursgesellschaft (Lärm) vom 15. Mai 2024 berücksichtigen kann. Auch insoweit ist aus denselben Erwägungen dem Grunde nach eine Erstattungsfähigkeit gegeben. Einer Entscheidung über Gerichtskosten und einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.4.2022 – 9 KSt 10.21 – NVwZ 2022, 1216 = juris Rn. 10). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).