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Beschluss

10 ZB 23.1363

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zur Annahme eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses iSd § 53 Abs. 1 AufenthG bedarf es nicht der Verurteilung wegen besonders schwerwiegender Delikte für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) 2. Erforderlich ist lediglich, dass die Ausweisung an Straftaten oder Verhaltensweisen anknüpft, bei denen sie nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Annahme eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses iSd § 53 Abs. 1 AufenthG bedarf es nicht der Verurteilung wegen besonders schwerwiegender Delikte für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) 2. Erforderlich ist lediglich, dass die Ausweisung an Straftaten oder Verhaltensweisen anknüpft, bei denen sie nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Bescheid vom 20. Mai 2021, mit dem die Beklagte seine Ausweisung verfügt, ein unter der Bedingung der Straffreiheit auf (zuletzt) vier, andernfalls acht Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen und ihm die Abschiebung aus der Haft nach Tunesien angekündigt bzw. im Fall der Entlassung und nicht fristgerechten Ausreise angedroht hat, weiter. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil sich aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (2.), noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) noch ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (4.) ergeben. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Ausweisung sei rechtmäßig. Im Falle des Klägers bestehe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Er sei mit Urteil des Landgerichts München I vom 6. Juli 2020 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (jeweils zum Nachteil seiner Ehefrau) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Zwar bestreite der Kläger die abgeurteilten Taten, jedoch seien weder die strafgerichtlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig noch verfüge die Ausländerbehörde oder das Verwaltungsgericht über bessere Erkenntnismöglichkeiten. Der Einwand der Klägerseite, angesichts der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Ehefrau des Klägers seien tragende Gründe des Urteils weggefallen, betreffe lediglich einen Teilaspekt der umfassenden, fast zwanzigseitigen Gesamtwürdigung der Glaubwürdigkeit der Aussage der Ehefrau, der zudem in ausländerrechtlicher Hinsicht, nämlich der Beurteilung der ausländerrechtlichen Situation der Ehefrau des Klägers in Bezug auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 AufenthG, im Strafurteil zutreffend dargestellt worden sei. Dass der Ehefrau des Klägers gut vier Monate nach der Rechtskraft des Strafurteils eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei, ändere an der Feststellung des Strafgerichts, dass die Strafanzeige für ihren Aufenthalt eher schädlich gewesen sei und dieser durch die Anzeige erschwert und unsicher geworden wäre, nichts. Von dem Kläger gehe eine Wiederholungsgefahr aus. Zwar unterstelle es das Gericht als wahr, dass der Kläger während seiner ersten beiden Ehen weder aggressiv noch sexuell übergriffig gewesen sei. Dennoch sei er gegenüber seiner letzten Ehefrau mit einem schwerwiegenden Sexualdelikt unter mehrfacher Gewaltanwendung massiv straffällig geworden. Dies belege eine erhebliche kriminelle Energie und die mittlerweile bestehende Bereitschaft des Klägers, die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse gegenüber Frauen auch gewaltsam durchzusetzen. Beim Kläger sei daher eine sozialtherapeutische Maßnahme für Sexualstraftäter indiziert. Eine solche habe aufgrund der Unschuldsbehauptung jedoch noch nicht einmal begonnen. Dementsprechend habe mit Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 24. November 2022 der Strafrest auch nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können. Die Ausweisung sei auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse überwiege das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse. Der Kläger halte sich seit 1996 rechtmäßig im Bundesgebiet auf und besitze eine Niederlassungserlaubnis. Dennoch erscheine eine Verweisung auf ein Leben in seinem Heimatland nicht unzumutbar. Er sei in Tunesien geboren und habe dort bis zu seinem 26. Lebensjahr gelebt. Ihn würden keine unüberbrückbaren sprachlichen oder kulturellen Hürden erwarten. Letzteres zeige sich bereits daran, dass ihm nach Aktenlage seine letzte Ehefrau in Tunesien vermittelt worden sei und er diese auch in Tunesien geheiratet habe. Auch seine Eltern würden noch in Tunesien leben, womit er einen ersten Anlaufpunkt habe. Zwar sei zu berücksichtigen, dass die Integration im Bundesgebiet in wirtschaftlicher Hinsicht durchaus als gelungen anzusehen sei. Er habe überwiegend sozialversicherungspflichtig gearbeitet und auch nach Haftentlassung eine berufliche Perspektive. Er habe jedoch in Tunesien das Abitur abgelegt, eine Ausbildung in der Gastronomie gemacht und dort gearbeitet. Es werde ihm möglich sein, auch in Tunesien seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Eine eheliche Lebensgemeinschaft führe der Kläger im Bundesgebiet nicht mehr. Seine Tochter sei mittlerweile volljährig und nicht mehr auf die Unterstützung des Klägers angewiesen. Den Kontakt zu seiner Tochter sowie zu seinen in Deutschland lebenden Ex-Frauen könne er auch von Tunesien aus führen. Hiergegen lässt der Kläger durch den Klägerbevollmächtigten zu 1. im Wesentlichen einwenden, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einer erheblichen Wiederholungsgefahr aus. Der Kläger habe die Taten immer bestritten. Das Landgericht München I habe deshalb auf 100 Seiten die Aussagen aller anwesenden Zeugen umfassend gewürdigt und der BGH habe das Urteil gehalten. Somit sei Grundlage der verwaltungsrechtlichen Entscheidung dieses Urteil mit der ausgeworfenen Freiheitsstrafe. Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr hätten jedoch im Verwaltungsverfahren die sehr besonderen Umstände berücksichtigt werden müssen. Die Straftat falle aus dem allgemein üblichen Rahmen und der Kläger dürfe nicht als Straftäter gelten. Es sei kein Haftbefehl erlassen worden, der Kläger habe sich nie in Untersuchungshaft befunden und sei freiwillig zum Strafantritt erschienen. Auch die Aussagen der Polizeibeamten würden eher die Aussage des Klägers bestätigen und das Aussageverhalten der Geschädigten und ihre Verwandten falle nicht so günstig für sie aus und lasse das Interesse der Sicherung des weiteren Aufenthalts der Geschädigten im Bundesgebiet erkennen. Die Strafkammer habe sehr viele strafmildernde Aspekte aufgenommen und die Tat am unteren Rahmen der Deliktsbreite angesiedelt. Nach der Strafkammer sei der enge örtliche, zeitliche und situative Zusammenhang der Taten zu berücksichtigen. Zum Nachteil des Klägers sei die „psychische Belastung“ der Geschädigten angeführt, die jedoch ausweislich der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bilder das Nachtleben in München genossen habe. Für die vom Verwaltungsgericht angenommenen generalpräventiven Gründe fehle es an einem vergleichbaren Lebenssachverhalt. Die Abwägung des Gerichts sei fehlerhaft und unvollständig. Der Kläger werde auch ein Wiederaufnahmeverfahren versuchen, da er zur Tatzeit nur unter sehr großen Schmerzen diese Tat hätte begehen können. Er sei kurze Zeit davor wegen einer sehr schmerzhaften Sportverletzung beim Urologen gewesen. Die Strafverteidigerin habe dies nicht ins Verfahren eingeführt, weil sie von einem Freispruch ausgegangen sei. Gegen eine Wiederholungsgefahr spreche die gute Beziehung zu seinen beiden ersten Ehefrauen, fehlendes aggressives Verhalten gegenüber seiner Tochter, so gut wie keine Vorbestrafung, keine Zwischenfälle in der Arbeit, vorbildliches Verhalten in der JVA, die nur die fehlende Teilnahme an der Therapie gerügt habe, jahrelanges rechtstreues Verhalten in der Bundesrepublik und das Vorliegen einer reinen Beziehungstat. Diese Einwände greifen nicht durch. Die vom Verwaltungsgericht angestellte Gefahrenprognose (§ 53 Abs. 1 AufenthG) erweist sich auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (stRspr des BVerwG, vgl. z.B. U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 27.10.2017 – 10 B 16.1252 – juris Rn. 25) als zutreffend. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte an strafrechtliche Urteile und die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zwar rechtlich nicht gebunden. Sie können diese aber ihrer Entscheidung in der Regel zugrunde legen und brauchen daher nicht nachzuprüfen, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat. Hinsichtlich der tatsächlichen Umstände der abgeurteilten Tat kann lediglich in Sonderfällen anderes gelten, wenn die Ausländerbehörde oder das Verwaltungsgericht ausnahmsweise in der Lage sind, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären, etwa indem sie über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügen, oder ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 24.2.1998 – 1 B 21.98 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 4.6.2024 – 10 CE 24.383 n.v.; B.v. 26.10.2020 – 10 ZB 20.2140 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 5.9.2018 – 10 ZB 18.1121 – juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 8.12.2015 – 18 A 2462/13 – juris Rn. 9 ff.). Gemessen daran besteht kein Anlass, im Ausweisungsverfahren erneut zu überprüfen, ob der Kläger sich tatsächlich strafbar gemacht hat. Die für die Ausweisung anlassgebende Verurteilung hielt sogar einer Überprüfung durch den Bundesgerichtshof stand. Dass das Verwaltungsgericht besser in der Lage wäre als die Strafgerichte, die Strafbarkeit des Verhaltens des Klägers zu beurteilen, ist nicht dargelegt. Ausgehend von der massiven Straffälligkeit gegenüber seiner letzten Ehefrau mit einem schwerwiegenden Sexualdelikt unter mehrfacher Gewaltanwendung ist die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Dieses hat dabei auch das bisherige Verhalten des Klägers gegenüber seinen ersten beiden Ehefrauen berücksichtigt und als wahr unterstellt, dass er diesen gegenüber weder aggressiv noch sexuell übergriffig war. Wieso die Straftat aus dem allgemein üblichen Rahmen falle und der Kläger nicht als Straftäter gelten dürfe, wird nicht weiter ausgeführt. Auch der Einwand, dass die Strafkammer sehr viele strafmildernde Aspekte aufgenommen habe und die Tat am unteren Rahmen der Deliktsbreite anzusiedeln sei, erschließt sich im Hinblick auf das hohe Strafmaß von zwei Jahren und acht Monaten bei einem Ersttäter nicht. Soweit der Klägerbevollmächtigte auf das bisherige, grundsätzlich straffreie und unauffällige Vorleben und das rechtstreue Nachtatverhalten abstellt, geht er nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht von einer „mittlerweile bestehenden Bereitschaft des Klägers, die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse gegenüber Frauen auch gewaltsam durchzusetzen“, ausgegangen ist. Auf die maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach beim Kläger eine sozialtherapeutische Maßnahme für Sexualstraftäter indiziert sei, der Kläger aufgrund seine Unschuldsbehauptung mit einer solchen noch nicht einmal begonnen, somit die Aufarbeitung der in der Tat zutage getretenen deliktursächlichen Defizite in keiner Weise stattgefunden habe, ohne jegliche Auseinandersetzung mit den Hintergründen der Tat und der Aneignung entsprechender Rückfallvermeidungsstrategien eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit für erneute Sexualstraftaten bestehe und dementsprechend der Strafrest vom Landgericht Augsburg, Strafvollstreckungskammer, mit Beschluss vom 24. November 2022 auch nicht zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können, setzt sich das Klägervorbringen nicht auseinander. In den Gründen ihres Beschlusses stellt die Strafvollstreckungskammer darauf ab, dass „bei dem Verurteilten aufgrund des von ihm begangenen Sexualdelikts zum Nachteil seiner Ehefrau unter mehrfacher Gewaltanwendung eine sozialtherapeutische Maßnahme indiziert ist. … Im Hinblick auf das bei einem Rückfall bedrohte Rechtsgut kann ohne jegliche Auseinandersetzung mit den Hintergründen der Tat und der Aneignung von Rückfallvermeidungsstrategien eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nicht verantwortet werden“. Nach Mitteilung der Beklagten mit Schriftsatz vom 15. November 2023 hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 21. August 2023 Führungsaufsicht für die Dauer von fünf Jahren angeordnet und den Kläger verpflichtet, eine Sexualtherapie zu absolvieren, die nach Kenntnis der Beklagten noch nicht begonnen habe. Eine positive Sozialprognose sei von der Strafvollstreckungskammer ausdrücklich nicht gestellt worden. Solange der Kläger eine derartige Therapie nicht begonnen und nicht erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat, kann nach ständiger Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 10 ZB 21.3030 – juris Rn. 3; B.v. 1.3.2021 – 10 ZB 21.251 – juris Rn. 4) von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden. Dazu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Soweit der Klägerbevollmächtigte darauf hinweist, dass der Kläger aufgrund einer Erkrankung die Tat nur unter sehr großen Schmerzen hätte begehen können, betrifft dies das Vorliegen der Anlasstat und nicht die Gefahrenprognose. Gleiches gilt für das (nur behauptete, aber nicht nachgewiesene) Vorbringen, dass der Kläger deshalb ein Wiederaufnahmeverfahren versuche. Nachvollziehbare Gründe, weshalb dies die Strafverteidigerin nicht bereits im Strafprozess eingeführt hat, werden nicht dargelegt. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die Ausweisung zu Recht auch als aus generalpräventiven Gründen für gerechtfertigt angesehen. Eine Ausweisung kann auch nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht regelmäßig (zu Ausnahmen bei durch § 53 Abs. 3 bis 4 AufenthG besonders geschützten Personenkreisen BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16/17 – juris Rn. 19) auf generalpräventive Gründe gestützt werden, denn vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn.17). Zur Annahme eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG bedarf nicht der Verurteilung wegen besonders schwerwiegender Delikte für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wie Drogendelikte, Delikte im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder im Zusammenhang mit Terrorismus. Nach der Rechtsprechung des Senats können im Einzelfall auch Falschangaben zur Erlangung einer Duldung (BayVGH, B.v. 10.12.2018 – 10 ZB 16.1511 – juris Rn. 19; B.v. 17.9.2020 – 10 C 20.1895 – juris Rn. 10), eine Identitätstäuschung gegenüber der Ausländerbehörde (BayVGH, B.v. 6.3.2020 – 10 ZB 19.2419 – juris Rn. 5), Falschangaben im Visumverfahren (BayVGH, B.v. 28.12.2018 – 10 C 18.1361 – juris Rn. 13), die Verletzung der Passpflicht (BayVGH, B.v. 4.5.2020 – 20.666 – juris Rn. 8), Körperverletzung (BayVGH, B.v. 27.4.2020 – 10 C 20.51 – juris Rn. 7) oder Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (BayVGH, U.v. 12.11.2020 – 10 ZB 20.1852 – juris Rn. 8 ff.) ein generalpräventives Ausweisungsinteresse begründen. Erforderlich ist lediglich, dass die Ausweisung an Straftaten oder Verhaltensweisen anknüpft, bei denen sie nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, U.v. 3.5.1973 – I C 33.72 – juris Rn. 34; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 53 AufenthG Rn. 64; Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.4.2024, § 53 AufenthG Rn. 32). Eine angemessene generalpräventive Wirkung der Ausweisung ist nicht zu erwarten bzw. ein Bedürfnis für ein generalpräventives Einschreiten besteht nicht, wenn der Sachverhalt Besonderheiten, insbesondere derart singuläre Züge aufweist, dass die beabsichtigte Abschreckungswirkung nicht eintritt. Solche Besonderheiten zeigt das Zulassungsvorbringen im Falle des Klägers nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht ausgeführt, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, andere Ausländer von Sexual- und Körperverletzungsdelikten, vor allem gegenüber Ehepartnern, abzuhalten. Dass die Annahme des Verwaltungsgerichts wegen fehlendem vergleichbarem Lebenssachverhalt nicht zutreffend sei, wird nicht begründet und überzeugt nicht. Soweit der Klägerbevollmächtigten vorträgt, dass die Abwägung fehlerhaft und unvollständig sei, wird dies nicht ausgeführt. Das Vorbringen genügt somit bereits nicht den Darlegungserfordernissen. Das Verwaltungsgericht ist im Übrigen zu Recht davon ausgegangen, dass bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das öffentliche Ausweisungsinteresse die privaten Bleibeinteressen des Klägers überwiegt. 2. Soweit die Klägerbevollmächtigte zu 2. geltend macht, dass das Ersturteil von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht und damit den Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend macht, wird aus dem Zulassungsvorbringen schon nicht deutlich, von welcher Entscheidung abgewichen worden sein soll. Bei dem Zulassungsgrund der Divergenz muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Dies gelingt dem Zulassungsschreiben in keiner Hinsicht. Es ist nicht erkennbar, von welchen Entscheidungen das Verwaltungsgericht in welcher Weise abgewichen haben soll. Soweit die Klägerbevollmächtigte rügt, das Verwaltungsgericht sei von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2004 (1 C 30.02 – juris), abgewichen, wonach „die Art und Schwere einer Gefahr, die Beurteilung, ob künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Sanktionen gesichert wird oder wiederhergestellt werden kann, vom Verwaltungsgericht zu erfolgen“ hat, und damit offensichtlich meint, dass das Verwaltungsgericht eine eigenständige Prognoseentscheidung treffen muss, legt sie bereits nicht dar, inwieweit das Verwaltungsgericht davon abgewichen ist. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr unter Zugrundelegung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Rn. 34 des Urteils) eine eigenständige Prognose getroffen, wonach vor allem wegen der indizierten, aber nicht erfolgten Therapie eine hohe Rückfallgefahr beim Kläger bestehe. Das Verwaltungsgericht ist dabei zutreffend in Anwendung der obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass zwar keine strikte Bindung an eine rechtskräftige Verurteilung besteht, jedoch in aller Regel von der Richtigkeit der Verurteilung ausgegangen werden kann und die darin getroffenen Feststellungen der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Etwas Anderes gelte nur dann, wenn die strafrechtlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder die Ausländerbehörde oder Verwaltungsgerichte über bessere Erkenntnismöglichkeiten als die Strafgerichte verfügen (Rn. 38 des Urteils). Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Wenn die Klägerbevollmächtigte auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 26.2.2002 – 1 C 21/00 – juris) verweist, wonach die Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zu treffen hätten, ohne dass sie an die Feststellung der Strafgerichte rechtlich gebunden seien, und nach Auffassung der Klägerseite damit feststehe, dass das Gericht die inkriminierenden Sachverhalte in einem Strafverfahren nicht berücksichtigen könnten, ergibt sich dies aus der zitierten Entscheidung nicht. Im Übrigen wird zur Bindungswirkung an strafgerichtliche Urteile auf die vorherigen Ausführungen verwiesen. Soweit die Klägerbevollmächtigte rügt, dass der Nebenklägerin (nach Auffassung der Klägerbevollmächtigten) zu Unrecht (im Strafverfahren) Akteneinsicht in die gesamte Strafakte des Klägers gewährt worden sei und dies ein Verstoß gegen obergerichtliche Rechtsprechung („OLG 24.10.2014, 1 Ws 110/14“) darstelle und zumindest vor Gewährung der Akteneinsicht der Verteidiger des Beschuldigten gehört hätte werden müssen und das Strafurteil die Verurteilung unter anderem auf die konsistente Aussage der Nebenklägerin stütze, die mutmaßlich aus der Gewährung von Akteneinsicht resultiere, was das Recht auf informelle Selbstbestimmung des Klägers verletze, macht sie damit allenfalls ein Abweichen des Landgerichts von der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Strafprozessrecht geltend, was keinen Zulassungsgrund der Divergenz im Verwaltungsprozess darstellen kann. Die Klägerbevollmächtigte behauptet des Weiteren auch nur, dass die Nebenklägerin Akteneinsicht erhalten habe, und berücksichtigt dabei nicht, dass das Strafgericht offensichtlich keinen Anlass sah, an den Angaben der Bevollmächtigten der Nebenklägerin zu zweifeln, wonach die Nebenklägerin keine Einsicht in die Akten erhielt und in diesem Zusammenhang unter anderem ausgeführt hat, dass die Zeugin vor der Verhandlung mehrfach (durch die Erstzugriffsbeamtin, bei der Protokollierung der Zeugenvernehmung durch die Kriminalhauptkommissare, bei einer weiteren Vernehmung durch die beiden Kriminalbeamten und schließlich von der Ermittlungsrichterin) vernommen worden sei, sich die Vernehmung der Ehefrau in der Hauptverhandlung über drei Verhandlungstage erstreckt habe, sie in der Lage gewesen sei, ergänzende Fragen des Gerichts und der übrigen Verfahrensbeteiligten zu beantworten, es ihr keine Schwierigkeiten bereitet habe, die Chronologie der Vorgänge zu schildern und zwischen Teilaspekten der Übergriffe gedanklich hin und her zu springen und das diesbezüglich keine Unsicherheiten zu Tage getreten seien (S. 26, S. 58, S. 72, S. 82 und S. 93 des Urteils). Zudem hat das Strafgericht die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin des Weiteren auf verschiedenste Aspekte gestützt und dies auf über 20 Seiten (S. 55 ff. des Strafurteils) ausführlich geprüft hat. Soweit die Klägerseite vorträgt, der Senat habe zu entscheiden, ob ein Verwertungsverbot vorliege, wenn der Zeugin bzw. der Bevollmächtigten Akteneinsicht gewährt worden sei, legt sie damit weder einen Zulassungsgrund dar, noch, dass ein Verstoß gegen das Akteneinsichtsrecht zu einem strafprozessualen Verwertungsverbot und wenn ja zu welchem, geführt hat und dass dies zu einer entsprechenden Bewertung im Verwaltungsverfahren führen muss. 3. Soweit die Klägerbevollmächtigte zu 2. des Weiteren in „dieser“ Frage eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sehen will, ist dieser Zulassungsgrund schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Klärungsbedürftig sind solche Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend ober- oder höchstgerichtlich geklärt sind (vgl. BVerfG, B.v. 28.4.2011 – 1 BvR 3007/07 – juris Rn. 21; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 38). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mithilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr, BVerwG, B.v. 9.4.2014 – 2 B 107.13 – juris Rn. 9 m.w.N.; BVerfG, B.v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04 – juris Rn. 64). Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2023 – 10 ZB 23.866 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 23.1.2020 – 10 ZB 19.2235 – Rn. 4; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72). Dass die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte an die strafrechtlichen Urteile zwar rechtlich nicht gebunden sind, diese aber ihrer Entscheidung in der Regel zugrunde legen können und daher nicht nachzuprüfen brauchen, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. dazu im Einzelnen bereits Nr. 1). Soweit die Klägerbevollmächtigte zu 2. darauf abstellt, dass das Landgericht fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass die Nebenklägerin keine Aussicht auf Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis gehabt und das Verwaltungsgericht dies als zutreffend angesehen habe, die Nebenklägerin jedoch ausweislich der Akten im Besitz eine Fiktionsbescheinigung, gültig bis 3. Oktober 2019 (wovon im Übrigen auch das Strafgericht (S. 15 des Urteils) ausging) und im Besitz eines bis zum 5. Juli 2019 befristeten Aufenthaltstitels gewesen sei, zeigt sie damit keine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage auf. Dies betrifft vielmehr eine Frage der Anwendung des Rechts, die keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung erkennen lässt. Sie zielt damit offensichtlich auf die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und die Bewertung durch das Strafgericht ab. 4. Wenn die Klägerbevollmächtigte zu 2. die Verletzung rechtlichen Gehörs und die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht rügt und insoweit den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels geltend macht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt dieser nicht vor. a) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernehmen müssen und damit gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, greift schon deswegen nicht durch, weil eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann, wenn ein anwaltlich vertretener Kläger es – wie hier – unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung insoweit einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6). Mit der Aufklärungsrüge können Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem unterbliebene Beweisanträge, nicht kompensiert werden (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 10 ZB 16.1049 – juris Rn. 8). Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der Kläger hierzu keinen Beweisantrag gestellt. Eine Beweiserhebung durch die Einvernahme der Ehefrau hat sich auch nicht aufgedrängt, weil die Ehefrau bereits im Strafverfahren als Nebenklägerin vernommen worden ist und das Strafgericht deren Aussageverhalten ausführlich gewürdigt hat. Gleiches gilt für die lediglich pauschale Rüge, im Rahmen der richterlichen Aufklärungspflicht hätte das Verwaltungsgericht weitere Beweise erheben müssen. Auch insoweit ergibt sich aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung, dass Beweisanträge dazu nicht gestellt worden sind. Im Übrigen ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen auch weder ein konkretes Beweisthema noch ein Beweismittel. b) Soweit geltend gemacht wird, die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags, die beiden ersten Ehefrauen des Klägers zu vernehmen, verstoße gegen die richterliche Aufklärungspflicht, legt dies ebenfalls keinen Verfahrensfehler dar. Die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots verstößt nur dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Das Verwaltungsgericht hat es (zugunsten des Klägers) als wahr unterstellte, dass der Kläger gegenüber seinen beiden ersten geschiedenen Ehefrauen nicht aggressiv gewesen war. Dieser Ablehnungsgrund entspricht dem Prozessrecht. c) Der Einwand der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht durch Unterlassen der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Wiederholungsgefahr greift nicht durch, da auch insoweit in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht kein entsprechender Beweisantrag gestellt worden ist. Die Einholung eines solchen Gutachtens hat sich im Übrigen auch nicht aufgedrängt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 402 ff. ZPO) steht grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts. Die Tatsacheninstanzen können auch einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen oder mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 11 m.w.N.). Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ausweisung eines strafgerichtlich verurteilten Ausländers, bei der hinsichtlich der gebotenen Gefahrenprognose nicht allein auf das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat, sondern auf die Gesamtpersönlichkeit des Ausländers abzustellen ist, und auch nachträgliche Entwicklungen einzubeziehen sind, bewegt sich das Gericht regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind (stRspr des Senats, vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2019 – 10 ZB 19.1208 – juris Rn. 7 m.w.N.). Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände – etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen – nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.2019 – 1 B 74.19 – juris Rn. 5; U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 12 jeweils m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.1.2020 – 10 ZB 19.2235 – juris Rn. 8). Hiervon ausgehend, ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargetan, dass von einem derartigen Sonderfall auszugehen wäre, der die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich gemacht hätte. Vielmehr ist angesichts der Feststellungen der Strafvollstreckungskammer und der Justizvollzugsanstalt von einer Therapiebedürftigkeit auszugehen, die das Verwaltungsgericht seiner Gefahrenprognose zugrunde legen durfte (vgl. Nr. 1). 5. Das Vorbringen hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Befristungsentscheidung der Beklagten ohne Nennung eines konkreten Zulassungsgrundes genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen und zeigt auch nicht auf, wieso die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine (in der mündlichen Verhandlung erfolgte Reduzierung der) Befristung auf vier Jahre sei nicht zu beanstanden, unzutreffend wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.