Urteil
24 B 23.595
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Limitierung des § 6 Abs. 4 Satz 1 BayTGV soll nur demjenigen „erspart” bleiben, dem die tägliche Rückkehr trotz einer Fahrtstrecke von mehr als 60 km nicht nur aus individuellen Gründen zumutbar ist, sondern der das ihm Zumutbare auch erfüllt. Wer hingegen eine solche Strecke nicht täglich auf sich nimmt, kann auch keine (ggf. fiktiv berechnete) Wegstreckenentschädigung ohne Limitierung erhalten. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Limitierung des § 6 Abs. 4 Satz 1 BayTGV soll nur demjenigen „erspart” bleiben, dem die tägliche Rückkehr trotz einer Fahrtstrecke von mehr als 60 km nicht nur aus individuellen Gründen zumutbar ist, sondern der das ihm Zumutbare auch erfüllt. Wer hingegen eine solche Strecke nicht täglich auf sich nimmt, kann auch keine (ggf. fiktiv berechnete) Wegstreckenentschädigung ohne Limitierung erhalten. (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. A. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Halbs. 1 Alt. 1 der Verordnung über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Bayerische Trennungsgeldverordnung – BayTGV) vom 15. Juli 2002 (GVBl S. 346), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Februar 2018 (GVBl S. 64), für Hin- und Rückfahrten zwischen E. … und W. … sowie für solche Fahrten zwischen E. … und S. … und damit auch keinen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung ohne eine Höchstbetragsbegrenzung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BayTGV. Nach § 6 Abs. 1 Halbs. 1 Alt. 1 BayTGV, der vorliegend wegen der konkreten Verwendung der Klägerin als volle Arbeitskraft nicht durch § 8 TGV modifiziert wird (vgl. hierzu da angefochtene Urteil, S. 15 f.), erhalten Berechtigte, die täglich an den Wohnort zurückkehren als Trennungsgeld Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen (Art. 6 BayRKG), soweit die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten wird. Ein Anspruch auf Wegstreckenentschädigung für Fahrten von E. … nach S. … (und zurück) besteht nicht, weil S. … kein Wohnort im Sinne dieser Vorschrift war (I.). Ein Anspruch ohne eine Höchstbetragsbegrenzung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BayTGV für Fahrten von E. … nach W. … (und zurück) ergibt sich weder aus § 6 Abs. 1 Halbs. 1 Alt. 1 BayTGV (II.) noch aus § 6 Abs. 1 Halbs. 1 Alt. 2 BayTGV (III). I. S. … war im fraglichen Zeitraum ihrer zwischenzeitlich beendeten Zuweisung an die Einsatzschule in E. … kein Wohnort der Klägerin in trennungsgeldrechtlicher Hinsicht. Die Begründung des dortigen Nebenwohnsitzes schon vor der Zuweisung nach E. … war eine private Entscheidung, die trennungsgeldrechtlich nicht berücksichtigungsfähig war. 1. Trennungsgeld soll ausweislich des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter i.d.F. d. Bek. vom 24. April 2001 (GVBl S. 133), zum Zeitpunkt der Zuweisung der Klägerin nach E. … zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2019 (GVBl S. 724) einen Ausgleich für die notwendigen Auslagen darstellen, die Beamten entstehen, wenn sie an einem Ort außerhalb des bisherigen Dienst- oder Wohnorts ihren Dienst ohne Zusage der Umzugskostenvergütung zu erbringen haben (vgl. BayVGH, Urt.v. 4.2.2016 – 14 BV 15.1563 – juris Rn. 42 ff.). Aus dem Zweck, denjenigen Mehraufwand zu kompensieren, der einem Beamten entsteht, weil er nunmehr an einem anderen Dienstort tätig sein muss, er aber nicht umzieht, sondern seinen Wohnort beibehält, wird erkennbar, dass Wohnort im Sinne von § 6 Abs. 1 Halbs. 1 Alt. 1 BayTGV nur derjenige Ort sein kann, von dem aus der Berechtigte bislang – d.h. bis zum Zeitpunkt der Maßnahme – seinen dienstlichen Einsatzort aufgesucht hat. Der (Mehr-)Aufwandsvergleich der Situation vor mit der Situation nach der dienstlichen Maßnahme knüpft daher an den bisherigen Wohnort an. Für nachträgliche Veränderungen des Wohnorts enthält deshalb § 7 Abs. 2 BayTGV die Vorgabe, dass nach einem Umzug (für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren war) das Trennungsgeld nicht höher sein darf als das bisherige. Vor diesem Hintergrund können etwaig vorhandene Nebenwohnungen (vgl. § 21 Abs. 3 BMG), die Beamte z.B. während der Urlaubszeiten, an Feiertagen oder an den Wochenenden nutzen, aber von denen aus sie gerade nicht typischerweise den Dienstort aufsuchen, keine Wohnorte im Sinne des § 6 Abs. 1 Alt. 1 BayTGV sein. Dieses Verständnis des Wohnortsbegriffs im Sinne des § 6 Abs. 1 Halbs. 1 Alt. 1 BayTGV erhellt auch dessen Wortlaut, wenn dort der Verordnungsgeber von einer Rückkehr zum Wohnort spricht. „Zurückkehren“ kann nach dem semantischen Gehalt des Wortes jemand nur an einen Wohnort, von dem aus er bereits zuvor – vor der dienstlichen Maßnahme – seine Dienststelle aufgesucht hat, nicht aber zu einem Wohnort, den es zuvor entweder noch gar nicht gegeben hat oder der in dienstlicher Hinsicht für das Aufsuchen des Dienstorts bislang ohne Belang war. Anders als die Klägerin der Sache nach vorgetragen hat, ist ein schlichtes „Heimfahren“ noch keine Rückkehr im Sinne der Vorschrift. Im Übrigen ergibt auch der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 Satz 1 BayTGV, der Trennungsgeld ausschließt, wenn sich (ungeachtet der Wegstrecke) die Wohnung des Beamten am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet befindet, nur bei einem solchen situativen Vergleich mit Blick auf den Wohnort Sinn. 2. Vorliegend war vor der dienstlichen Zuweisung nach E. … der Wohnort der Klägerin W. … und nicht S. …; das ist zwischen den Beteiligten unstreitig und mit Blick auf die entsprechende Entfernung auch lebensnah. S. … war damit von vornherein kein trennungsgeldrechtlich relevanter Wohnort. Vor diesem Hintergrund erweist sich S. … als eine auswärtige Verbleibeunterkunft im Sinne von § 3 BayTGV. II. Ein Anspruch auf Wegstreckenentschädigung ohne eine Höchstbetragsbegrenzung hinsichtlich der Hin- und Rückfahrten zwischen E. … und W. … besteht ebenfalls nicht. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 BayTGV, mit dem sich die Klägerin in ihren Schriftsätzen ausführlich befasst, kommt es hierbei nicht an, weil bereits nicht alle Tatbestandsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Halbs. 1 Alt. 1 BayTGV gegeben waren. Zwar ist W. … der maßgebliche Wohnort. Die Klägerin kehrte aber gerade nicht täglich hierhin zurück, sondern fuhr an den Tagen, an denen sie in E. … ihren Dienst verrichtete, zu ihrer Nebenwohnung in S. … III. Auch aus § 6 Abs. 1 Halbs. 1 Alt. 2 BayTGV ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf „ungedeckelte“ Wegstreckenentschädigung nicht. Denn ihr waren die Hin- und Rückfahrten zwischen E. … und W. … an den Tagen ihrer dortigen Verwendung in der Seminarschule nicht zumutbar im Sinne des § 6 Abs. 1 Halbs. 1 Alt. 2 BayTGV. Maßstab bildet insoweit der von dieser Norm in Bezug genommene § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV, wonach die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel nicht zumutbar ist, wenn die einfache Entfernung zur Wohnung auf der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung mehr als 60 km beträgt. Vorliegend beträgt die Entfernung rund 120 km und überschreitet damit die Regelvermutung des Verordnungsgebers erheblich. Es kommt nicht in Betracht, diese erhebliche Überschreitung durch die Bildung eines mathematischen Durchschnittswerts aus der Zahl der stattfindenden Fahrten E. … – S. … und E. … – W. … zu relativieren. Denn S. … ist kein Wohnort im Sinne des § 6 Abs. 1 Halbs. 1 BayTGV (vgl. Rn. 18) und kann deshalb bei der Längenbestimmung der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung nicht einbezogen werden. Eine Zumutbarkeit der Hin- und Rückfahrten zwischen W. … und E. … kann entgegen dem Vortrag der Klägerin auch nicht damit begründet werden, dass der Verordnungsgeber ihrer Ansicht nach bei der Aufstellung der Regelvermutung einen vollzeitbeschäftigten Beamten mit täglicher Präsenzpflicht vor Augen hatte, dem er insgesamt 600 km Fahrt pro Woche (60 km x 2 x 5) zumutet, die jedoch eine Studienreferendarin wegen ihrer typischerweise geringen Anwesenheitspflichten in der Einsatzschule gegebenenfalls gar nicht oder jedenfalls nicht sehr stark überschreiten würde; die Klägerin musste zwei bis drei Mal die Woche in E. … ihren Dienst verrichten und hat damit nur zwischen 480 km (120 km x 2 x 2) und 720 km (120 km x 2 x 3) pro Woche zurücklegen müssen. Denn § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV statuiert seinem Wortlaut nach als Bezugspunkt seiner Vermutung der Zumutbarkeit die tägliche und nicht die wöchentliche Fahrstrecke. Diese Entscheidung des Verordnungsgebers darf nicht für bestimmte Berufsgruppen durch eine Verschiebung der Berechnungsmethode verändert werden. Dies gilt im vorliegenden Fall erst recht, weil der Verordnungsgeber in Ausbildung befindliche Beamte in § 8 BayTGV gesondert normiert hat und auch ausdrücklich insoweit auf § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV Bezug nimmt (und vorliegend § 8 BayTGV nur wegen der besonderen Verwendung der Klägerin ausnahmsweise keine Anwendung findet). Damit wird ersichtlich, dass er den hinsichtlich der typischen Arbeitszeiten bestehenden Sonderfall von Studienreferendaren den gleichen Regeln unterwerfen wollte. An der vermuteten fehlenden Zumutbarkeit ändern auch andere, individuelle Gründe der Klägerin nichts. Zum einen sind solche Gründe bereits nicht ersichtlich. Zum anderen dürfte ohnehin das Zumutbarkeitskriterium in § 6 Abs. 1 Halbs. 1 Alt. 2 BayTGV einer individuellen Betrachtung am Maßstab der Interessen des jeweiligen konkreten Beamten nicht in der Weise zugänglich sein, wie das im – hier nicht einschlägigen – § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 BayTGV der Fall ist (vgl. zum Beispiel einer tatsächlich täglich zurückkehrenden Referendarin BayVGH, U.v. 4.2.2016 – 14 BV 15.1563 – juris Rn. 47 ff.). Allein die vom Verordnungsgeber gewählte Technik des jeweiligen Verweises auf § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV zwingt nicht zu einem identischen Verständnis des Zumutbarkeitskriteriums (vgl. zu unterschiedlichen Bedeutungsinhalten hinsichtlich ein und desselben Begriffs im Umzugskostenrecht BayVGH, U.v. 26.2.2020 – 14 B 18.78 – juris Rn. 21). Entscheidend ist vielmehr, ob in beiden Fällen die 60 km-Regel des § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV die gleiche Funktion hat. Das dürfte zu verneinen sein. Denn im Falle des § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 BayTGV führt eine Bejahung der Zumutbarkeit der täglichen Bewältigung einer 60 km überschreitenden Fahrtstrecke aus einzelfallspezifischen, individuellen Gründen dazu, dass jemand, der die tägliche Rückkehr tatsächlich freiwillig vornimmt – und insoweit durch sein Verhalten auch einen konkreten Anhaltspunkt für die ausnahmsweise individuelle Zumutbarkeit bietet – Trennungsgeld in Form von Wegstreckenentschädigung erhalten kann. Nähme man eine entsprechende individuelle Prüfung der Zumutbarkeit hingegen auch bei § 6 Abs. 1 Halbs. 1 Alt. 2 BayTGV vor, könnte ein Beamter unter Verweis auf individuelle Gründe eine – mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 BayTGV „ungedeckelte“ – Wegstreckenentschädigung für eine längere Strecke als 60 km erhalten, obwohl er gerade nicht täglich zurückkehrt. Die Limitierung des § 6 Abs. 4 Satz 1 BayTGV soll nur demjenigen „erspart“ bleiben, dem die tägliche Rückkehr trotz einer Fahrtstrecke von mehr als 60 km nicht nur aus individuellen Gründen zumutbar ist, sondern der das ihm Zumutbare auch erfüllt. Wer hingegen eine solche Strecke nicht täglich auf sich nimmt, kann auch keine (gegebenfalls fiktiv berechnete) Wegstreckenentschädigung ohne Limitierung erhalten. Deshalb dürfte bei § 6 Abs. 1 Halbs. 1 Alt. 2 BayTGV nur ausschließlich eine einzelfallunabhängige, typisierende Betrachtung der Zumutbarkeit geboten sein, deren Widerlegung – trotz der gewählten Regel-Formulierung – grundsätzlich ausscheidet. B. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf isolierte Aufhebung der im Bescheid vom 24. Januar 2022 hinsichtlich der gewährten Wegstreckenentschädigung für die Hin- und Rückfahrten zwischen E. … und W. … enthaltenen Beschränkung im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 1 BayTGV. Hat die Klägerin nach dem Vorstehenden hinsichtlich dieser Fahrten bereits keinen Anspruch auf Trennungsgeld nach § 6 Abs. 1 Halbs. 1 BayTGV, besteht auch kein Anspruch auf dessen unlimitierte Gewährung. Sie kann daher durch die im Bescheid enthaltene Beschränkung nicht in ihren Rechten verletzt sein. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. D. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO und § 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.