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Beschluss

13a ZB 24.30413

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn der im erstinstanzlichen Verfahren unberücksichtigt gebliebene Vortrag ausnahmsweise für das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleibt und sich auf das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auswirkt. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn der im erstinstanzlichen Verfahren unberücksichtigt gebliebene Vortrag ausnahmsweise für das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleibt und sich auf das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auswirkt. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. Mai 2024 – AN 4 K 24.30418 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. Mai 2024 hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG sind nicht gegeben. Der Kläger hat seinen Zulassungsantrag damit begründet, dass ihm das rechtliche Gehör versagt worden sei (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Durch seinen Vortrag sei es dem Verwaltungsgericht bekannt gewesen, dass er als Asylbewerber berechtigt gewesen sei, sich auf die am 1. März 2024 in Kraft getretene Regelung des § 16g AufenthG zu berufen. Dies habe das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht beachtet. Darin liege die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies sei auch entscheidungserheblich, weil die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16g AufenthG einzuholen, seiner Abschiebung entgegenstehe. Er führe derzeit Verhandlungen mit mehreren Firmen und sei der Überzeugung, alsbald einen Ausbildungsplatz im Sinn des § 16g AufenthG zu finden. Hiervon ausgehend kommt vorliegend die Zulassung der Berufung wegen eines Gehörsverstoßes nicht in Betracht. 1. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Es gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, B.v. 21.4.1982 – 2 BvR 810/81 – BVerfGE 60, 305/310). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wonach vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat, kann allerdings nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Wird die Gehörsrüge hierauf gestützt, bedarf es der Darlegung, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (BVerfG, B.v. 25.9.2020 – 2 BvR 854/20 – juris Rn. 26 m.w.N.; BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 5 B 75.15 D – juris Rn. 11; B.v. 24.2.2016 – 3 B 57/15 u.a. – juris Rn. 2; U.v. 18.12.2014 – 4 C 35.13 – NVwZ 2015, 656, juris Rn. 42; BayVGH, B.v. 8.10.2018 – 15 ZB 18.31366 – juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 30.10.2018 – 13a ZB 17.31034 – juris Rn. 15 m.w.N.). Vorliegend ist kein diesbezüglicher Gehörsverstoß erkennbar: Der Kläger hat schon nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), dass er vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hatte, er sei als Asylbewerber berechtigt, sich auf die Regelung des § 16g AufenthG zu berufen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs muss anhand der aus dem Prozessstoff herausgearbeiteten Tatsachen und Umstände hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, durch welche Verfahrensweisen des Gerichts im Einzelnen der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Hierfür ist erforderlich, dass der Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren aufgezeigt wird (Marx, AsylG, 11. Aufl. 2022, § 78 Rn. 147 m.w.N.). Mit der unsubstantiierten Behauptung, dem Verwaltungsgericht sei durch seinen Vortrag bekannt gewesen, dass er als Asylbewerber berechtigt gewesen sei, sich auf die Regelung des § 16g AufenthG zu berufen, vermag der Kläger daher einen Gehörsverstoß nicht darzulegen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts kein entsprechendes Vorbringen des Klägers entnehmen lässt. 2. Unbeschadet dessen könnte der gerügte Gehörsverstoß, selbst wenn er vorläge, nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil er nicht entscheidungserheblich wäre. Ein Gehörsverstoß führt nicht zur Zulassung der Berufung, wenn er aus Sicht des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich ist. Denn nach der verfahrensökonomischen Zielsetzung des § 144 Abs. 4 VwGO, dessen Rechtsgedanke nicht auf das Revisionsverfahren beschränkt ist und der im Verfahren auf Zulassung der Berufung entsprechend anwendbar ist, soll ein Verfahren nicht wegen eines Fehlers fortgeführt werden, wenn der Verstoß mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleiben wird. Der Zulassungsantrag ist daher auch dann abzulehnen, wenn der im erstinstanzlichen Verfahren unberücksichtigt gebliebene Vortrag aus Sicht des Berufungsgerichts unter keinen Umständen den klageweise geltend gemachten Anspruch zu stützen vermag (BayVGH, B.v. 20.5.2019 – 13a ZB 18.30106 – juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. a. BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 ZB 23.30078 – juris Rn. 11 m.w.N.). So liegt der Fall hier: Allein der Umstand, dass der Gesetzgeber zum 1. März 2024 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16. August 2023 (BGBl 2023 I S. 1) in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 (BGBl 2024 I S. 1) mit § 16g AufenthG die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer eingeführt hat, und die damit verbundene Möglichkeit, eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis zu beantragten, macht eine Abschiebungsandrohung des Bundesamtes gemäß § 34 AsylG nicht rechtswidrig. Erst der Besitz eines Aufenthaltstitels steht einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG entgegen. Es genügt deshalb auch nicht, dass der Kläger – wie er im Zulassungsantrag behauptet – derzeit Verhandlungen mit mehreren Firmen führt und davon überzeugt ist, alsbald einen Ausbildungsplatz im Sinn des § 16g AufenthG zu finden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.