Beschluss
15 ZB 24.429
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein begründeter Zweifel für einen späteren Zugang eines Übergabeeinschreibens setzt voraus, dass ein bestimmter Tag und nicht nur ein unbestimmter Zeitraum für den tatsächlichen Zugang bezeichnet werde (vgl. BVerwG BeckRS 1987, 6468 Rn. 2). Auch der benannte Tag der Bekanntgabe kann keinen Zweifel am (gesetzlich fingierten) Zugangszeitpunkt begründen, wenn keine Angaben dazu gemacht werden, wie die Bekanntgabe an diesem Datum erfolgt sein soll. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein begründeter Zweifel für einen späteren Zugang eines Übergabeeinschreibens setzt voraus, dass ein bestimmter Tag und nicht nur ein unbestimmter Zeitraum für den tatsächlichen Zugang bezeichnet werde (vgl. BVerwG BeckRS 1987, 6468 Rn. 2). Auch der benannte Tag der Bekanntgabe kann keinen Zweifel am (gesetzlich fingierten) Zugangszeitpunkt begründen, wenn keine Angaben dazu gemacht werden, wie die Bekanntgabe an diesem Datum erfolgt sein soll. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt. I. Der Kläger, konventionell wirtschaftender Landwirt, wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Bio-Schweinezuchtanlage mit sechs Ställen, Futterkammer, fünf Futtersilos sowie Güllegrube, Miststätte und Strohlager im Außenbereich. Er befürchtet Einschränkungen in der Bewirtschaftung seiner Felder durch Geruchsimmissionen, insbesondere im Hinblick auf die beabsichtigte Errichtung von Erdbeerplantagen zum Selberpflücken. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit Urteil vom 11. Januar 2024 abgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die Klage sei verfristet. Der Vortrag des Kläger reiche nicht aus, um den nach der Drei-Tagesfiktionsregel anzunehmenden Bekanntgabezeitpunkt in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn man aber die Zulässigkeit der Klage unterstellen würde, wäre sie jedenfalls unbegründet und das Gebot der Rücksichtnahme ihm gegenüber nicht verletzt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger als Rechtsmittelführer innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts allerdings nicht. Der Baugenehmigungsbescheid zugunsten der Beigeladenen vom 15. September 2021 wurde ausweislich der Behördenakten des Landratsamts am 16. September 2021 als Übergabeeinschreiben zur Post gegeben (vgl. Art. 4 Abs. 1, 2 Satz 4 VwZVG). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Klagefrist unter Berücksichtigung der Drei-Tagesfiktion des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VwZVG mit Ablauf des 19. Oktober 2021 geendet hat und die erst am 28. Oktober 2021 erhobene Klage des Klägers verfristet ist (UA S. 7 f.). Der Vortrag des Klägers, Unklarheiten müssten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 3 VwZVG) und es würden die Darlegungs- und Beweislast überspannt, wenn von ihm Angaben zur Bekanntgabe des Verwaltungsakts verlangt würden, genügt nicht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darzulegen. Das Verwaltungsgericht hat unter Würdigung der Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2024 in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass ein begründeter Zweifel für einen späteren Zugang voraussetzt, dass ein bestimmter Tag und nicht nur ein unbestimmter Zeitraum für den tatsächlichen Zugang bezeichnet werde (UA S. 8; vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1987 – 5 B 132.86 – juris Rn. 2). Es ist ferner – wiederum unter Würdigung der Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht – zu dem Ergebnis gekommen, dass auch der vom Klägerbevollmächtigten im Verfahren benannte Tag der Bekanntgabe keinen Zweifel am (gesetzlich fingierten) Zugangszeitpunkt begründen kann, da der Kläger u.a. keine Angaben dazu machen könne, wie die Bekanntgabe am 7. Oktober 2021 erfolgt sein soll (UA S. 8). Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen schon nicht substantiiert auseinander. Anders als bei einem (vollständigen) Bestreiten des Zugangs überhaupt, für das regelmäßig das einfache Bestreiten genügt, bedarf es bei einem verspäteten Zugang weiterer Substantiierung (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2022 – 8 C 12.21 – juris Rn. 16; OVG NW, U.v. 27.3.2024 – 10 A 1356/21 – juris Rn. 47 f. m.w.N.; ThürOVG, B.v. 7.2.2002 – 4 ZKO 1252/97 – juris Rn. 4). Damit wird – entgegen der Auffassung des Klägers – nichts Unmögliches verlangt. Denn er kann zumindest substantiiert darlegen, welche konkreten Vorkehrungen er getroffen hat, um einen zuverlässigen Eingang der an ihn gerichteten Post und eine hinreichende Kontrolle der eingehenden Post zu gewährleisten (vgl. OVG NW, B.v. 7.3.2001 – 19 A 4216/99 – juris Rn. 22) oder auf Grund welcher Umstände ihm der von ihm benannte spätere Zugang des Schreibens erinnerlich ist (vgl. ThürOVG, B.v. 7.2.2002 – 4 ZKO 1252/97 – juris Rn. 5). Dem wird der Vortrag des Klägers – auch im Zulassungsverfahren – nicht gerecht. Soweit sich der Kläger mit seinem Vortrag gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wendet, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist. Allein die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2024 – 15 ZB 23.1895 – juris Rn. 10). Derartige Mängel in der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung, die auf eine völlig unvertretbare Beweiswürdigung hinauslaufen, zeigt die Zulassungsbegründung indes nicht auf. Auf das Vorbringen, das Vorhaben verstoße wegen unzumutbarer Geruchsimmissionen gegen das Gebot der Rücksichtnahme, kommt es nicht an. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass diese selbst bei unterstellter Zulässigkeit jedenfalls unbegründet wäre (UA S. 8). Im Falle eines – wie hier – erfolglosen Angriffs auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Unzulässigkeit der Klage vermögen aber Angriffe gegen die ebenso tragend angenommene Unbegründetheit eine Zulassung der Berufung von vornherein nicht zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 21.9.2022 – 15 ZB 22.1621 – juris Rn. 24; BVerwG, B.v. 14.12.2018 – 6 B 133.18 – juris Rn. 22). 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger macht besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten allein in Bezug auf die in Rede stehenden Immissionen geltend. Aufgrund der Unzulässigkeit der Klage sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen des Rücksichtnahmegebots im Zusammenhang mit Geruchsimmissionen jedoch nicht entscheidungserheblich und damit nicht geeignet, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten darzulegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da sich die Beigeladene im Zulassungsverfahren nicht beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).