Beschluss
8 A 22.40047, 8 A 22.40049, 8 A 22.40050
VGH München, Entscheidung vom
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Im Verfahren 8 A 22.40047: 1. Die Stadt W. ..., vertreten durch den ersten Bürgermeister, ... wird zum Verfahren beigeladen (§ 65 VwGO), weil ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Es wird auf folgendes hingewiesen: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten bei allen Prozesshandlungen (z.B. Anträge, Abschluss eines Vergleichs) durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. 2. Der Beigeladenen wird aufgegeben, binnen vier Wochen eventuelle Planungen (wie Entwicklungskonzepte, Bauleitpläne, Baugenehmigung o.ä.), die in Bezug auf die Grundstücke FlNr. … und … Gemarkung A. … seit 2016 bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberbayern „B 304 München – W. ... Beseitigung Bahnübergang R. …“ vom 30. Juni 2022 erfolgt sind, vorzulegen einschließlich der in diesem Zusammenhang erlassenen Stadtratsbeschlüsse und deren Vorgänge. 3. Weiterhin wird der Beigeladenen aufgegeben, binnen vier Wochen die Widmungsunterlagen zur B. …straße in R. … (FlNr. …, … Gemarkung A. ….) vorzulegen. 4. Der Beklagte wird um Stellungnahme gebeten, inwieweit die geplante Verlegung der B. …straße als notwendige Folgemaßnahme nur Anschluss und Anpassung umfasst. II. In den Verfahren 8 A 22.40047, 8 A 22.40049, 8 A 22.40050: 1. Der Beklagte wird gebeten, binnen vier Wochen sämtlichen Schriftverkehr der Regierung von Oberbayern bzw. des Staatlichen Bauamtes Rosenheim vorzulegen, der mit den Klägern zur Frage der Existenzgefährdung erfolgt ist. 2. Zur Feststellung der örtlichen Verhältnisse im Bereich der Grundstücke FlNr. ... Gemarkung A. … (Z. …weg …, M. … Str. …, M. …straße in … R. ….) sowie in der näheren Umgebung ist Beweis zu erheben durch Einnahme eines Augenscheins durch den Senat. Die Entscheidung dient der weiteren Aufklärung des für die Klagen maßgeblichen Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO). Der Senat sieht als aufklärungsbedürftig insbesondere die Frage an, ob die geplante Verlegung der B. …straße über das Grundstück FlNr. … Gemarkung A. … als notwendige Folgemaßnahme im Sinne des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgeht (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2019 – 9 A 13.18 – BVerwGE 166, 132 Rn. 34). Darüber hinaus bedarf der Aufklärung, inwieweit die Kläger bei der Frage der Existenzgefährdung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens mitgewirkt haben. Die Beigeladene sowie der Beklagte werden gebeten, ihre Äußerungen innerhalb der oben angegebenen Frist abzugeben. Die übrigen Beteiligten erhalten sodann die Gelegenheit sich hierzu binnen vier Wochen zu äußern. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).