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Urteil

20 B 20.2769

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Grundstücke im Außenbereich können grundsätzlich nur insoweit zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen werden, als sie tatsächlich mit Bauwerken bebaut sind, die an die kommunale Einrichtung angeschlossen sind oder eines solchen Anschlusses entsprechend der baurechtlich genehmigten oder tatsächlich gefestigten Nutzung bedürfen (vgl. VGH München BeckRS 2019, 20331 Rn. 44). (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz) 2. Darüber hinaus ist bei der Ermittlung der maßgeblichen Grundstücksfläche neben der Grundfläche der vorhandenen anschlussbedürftigen Gebäude zusätzlich ein Umgriff um diese Bebauung herum zu berücksichtigen. Dabei ergibt sich der Umgriff aus den erforderlichen Abstandsflächen um die den Anschlussbedarf auslösenden Gebäude und aus den der bestimmungsgemäßen Nutzung dieser Gebäude dienenden befestigten Flächen (wie Erschließungs- und Verkehrsflächen) sowie schließlich aus den Grundflächen der keinen eigenen Anschlussbedarf auslösenden Gebäude, die aber in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der genehmigten Nutzung der anschlusspflichtigen Gebäude stehen bzw. mit diesen eine wirtschaftliche Einheit bilden. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundstücke im Außenbereich können grundsätzlich nur insoweit zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen werden, als sie tatsächlich mit Bauwerken bebaut sind, die an die kommunale Einrichtung angeschlossen sind oder eines solchen Anschlusses entsprechend der baurechtlich genehmigten oder tatsächlich gefestigten Nutzung bedürfen (vgl. VGH München BeckRS 2019, 20331 Rn. 44). (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz) 2. Darüber hinaus ist bei der Ermittlung der maßgeblichen Grundstücksfläche neben der Grundfläche der vorhandenen anschlussbedürftigen Gebäude zusätzlich ein Umgriff um diese Bebauung herum zu berücksichtigen. Dabei ergibt sich der Umgriff aus den erforderlichen Abstandsflächen um die den Anschlussbedarf auslösenden Gebäude und aus den der bestimmungsgemäßen Nutzung dieser Gebäude dienenden befestigten Flächen (wie Erschließungs- und Verkehrsflächen) sowie schließlich aus den Grundflächen der keinen eigenen Anschlussbedarf auslösenden Gebäude, die aber in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der genehmigten Nutzung der anschlusspflichtigen Gebäude stehen bzw. mit diesen eine wirtschaftliche Einheit bilden. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz) I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. November 2018 (RN 11 K 16.263) wird geändert. II. Der Duldungsbescheid des Beklagten vom 4. Februar 2015 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 29. Juni 2015 und des Widerspruchsbe¬scheids des Landratsamts R.-I. vom 20. Januar 2016 wird auf¬gehoben, soweit festgestellt wird, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. 1048 der Gemarkung ... ein Herstellungsbeitrag für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung von mehr als 90.322,82 EUR (inkl. Mehrwertsteuer) als öffentliche Last ruht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 72 % (72/100) und der Beklagte 28 % (28/100). IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kos¬tengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist die Berufung zurück- und die Klage abzuweisen. Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). I. Die Klage – soweit über sie nach dem (vom Beklagten nicht angegriffenen) Urteil des Verwaltungsgerichts noch zu entscheiden ist – hat Erfolg, soweit mit dem angegriffenen Duldungsbescheid des Beklagten vom 4. Februar 2015 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 29. Juni 2015 und des Widerspruchsbescheids des Landratsamts R.-I. vom 20. Januar 2016 festgestellt wird, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. 1048 der Gemarkung … ein Herstellungsbeitrag für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung von mehr als 90.322,82 EUR als öffentliche Last ruht. Insoweit ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen begegnet der angegriffene Bescheid keinen rechtlichen Bedenken; insoweit ist die Klage daher abzuweisen. 1. Eine materielle Herstellungsbeitragsschuld, die aufgrund des Duldungsbescheids des Beklagten zu Lasten des streitgegenständlichen Grundstücks wirkt, besteht (nur) in Höhe von 90.322,82 EUR. Der angegriffene Duldungsbescheid ist daher rechtswidrig, soweit er feststellt, dass nach Art. 5 Abs. 7 Satz 1 KAG ein diesen Betrag übersteigender Herstellungsbeitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück der Klägerin ruht. a) Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. November 2018 den von der Klägerin in vollem Umfang angegriffenen Duldungsbescheid bereits teilweise aufgehoben, soweit er eine öffentliche Last von mehr als 108.871,91 EUR feststellt. Gegen diese (Teil-)Stattgabe hat der insofern beschwerte Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt; das Urteil ist damit in seinem stattgebenden Teil rechtskräftig geworden und der Duldungsbescheid des Beklagten vom 4. Februar 2015 (in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 29. Juni 2015 und des Widerspruchsbescheids des Landratsamts R.-I. vom 20. Januar 2016) nur noch Streitgegenstand des Berufungsverfahrens, soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, also im Hinblick auf die Feststellung einer auf dem Grundstück der Klägerin ruhenden öffentlichen Last von 108.871,91 EUR. b) Soweit er noch Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist, ist der Duldungsbescheid teilweise rechtswidrig, weil die ihm zugrunde liegende persönliche Beitragsschuld nur in Höhe von 90.322,82 EUR besteht. aa) Auf dem Grundstück der Klägerin ruht nach Art. 5 Abs. 7 Satz 1 KAG eine Herstellungsbeitragsschuld als öffentliche Last. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden – über Art. 22 Abs. 1 KommZG auch hierzu gebildete Zweckverbände – zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme entsprechender öffentlicher Einrichtungen einen besonderen Vorteil bietet. Der Beklagte betreibt als Zweckverband eine Wasserversorgungseinrichtung als öffentliche Einrichtung. Mit Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) vom 5. Mai 2003 hat der Beklagte von der Ermächtigung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG Gebrauch gemacht und erhebt zur Deckung des Herstellungsaufwands für die Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag (§ 1 BGS-WAS). Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach § 2 BGS-WAS wird der Beitrag u.a. für bebaute oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 der Wasserabgabesatzung des Beklagten (WAS) vom 8. Juni 1999 ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Dies ist vorliegend der Fall, da das streitgegenständliche – bebaute und gewerblich nutzbare – Grundstück seit 2008 durch eine Wasserversorgungsleitung erschlossen ist und damit nach § 4 Abs. 2 Satz 1 WAS ein entsprechendes Anschlussrecht besteht. Durchgreifende Einwendungen hiergegen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Beitragsschuld ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BGS-WAS mit der Möglichkeit des Anschlusses des Grundstücks an die Wasserversorgungseinrichtung entstanden, nach den überzeugenden und vom Berufungsvorbringen der Klägerin nicht erschütterten Feststellungen des Verwaltungsgerichts also im Jahr 2008. Dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei bebauten Grundstücken im Außenbereich eine Beitragspflicht von vornherein nur dann entsteht, wenn mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks ein Anschlussbedarf (hier: für die Wasserversorgung) verbunden ist (vgl. nur BayVGH, U.v. 19.8.2019 – 20 B 18.1346 – juris Rn. 29; U.v. 23.6.1998 – 23 B 96.4116 – juris Rn. 24), hat hier schon deswegen keine Auswirkungen, weil die für das Grundstück erteilten Baugenehmigungen eine Nutzung durch einen holzverarbeitenden Betrieb festschreiben und ein solcher Sägewerksbetrieb bei typisierender Betrachtung einen Wasserversorgungsbedarf auslöst (vgl. nur BayVGH, U.v. 12.5.2004 – 23 B 03.2416 – BeckRS 2004, 34110). bb) Der Umfang der Beitragsschuld ergibt sich vorliegend aus der Maßstabsregel des § 5 Abs. 1 BGS-WAS. Danach wird der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet, wobei die heranziehbare Geschossfläche durch § 5 Abs. 3 BGS-WAS konkretisiert wird. Auf dieser Grundlage ist eine persönliche Beitragsschuld in Höhe von 90.322,82 EUR entstanden. Soweit das Verwaltungsgericht eine höhere Beitragsschuld ermittelt hat, hält dies einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. (1) Nach Auffassung des Senats ist im Rahmen der Beitragsermittlung eine heranziehbare Grundstücksfläche von (nur) 20.289 m 2 zugrunde zu legen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, U.v. 19.8.2019 – 20 B 18.1346 – juris Rn. 44 m.w.N.; B.v. 8.12.2005 – 23 ZB 05.1637 – BeckRS 2005, 39647; U.v. 15.11.2001 – 23 B 01.1165 – BeckRS 2001, 14722 Rn. 26; U.v. 12.11.1997 – 23 B 96.741 – juris Rn. 30; U.v. 15.12.1999 – 23 B 98.3206 – juris Rn. 62) können Grundstücke im Außenbereich grundsätzlich nur insoweit zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen werden, als sie tatsächlich mit Bauwerken bebaut sind, die an die kommunale Einrichtung angeschlossen sind oder eines solchen Anschlusses entsprechend der baurechtlich genehmigten oder tatsächlich gefestigten Nutzung bedürfen. Darüber hinaus ist nach der o.g. Rechtsprechung des Senats bei der Ermittlung der maßgeblichen Grundstücksfläche neben der Grundfläche der vorhandenen anschlussbedürftigen Gebäude zusätzlich ein Umgriff um diese Bebauung herum zu berücksichtigen. Dabei ergibt sich der Umgriff zunächst aus den erforderlichen Abstandsflächen (vgl. Art. 6 BayBO) um die den Anschlussbedarf auslösenden Gebäude. Weiterhin ergibt sich der Umgriff aus den der bestimmungsgemäßen Nutzung dieser Gebäude dienenden befestigten Flächen (wie Erschließungs- und Verkehrsflächen) sowie schließlich aus den Grundflächen der keinen eigenen Anschlussbedarf auslösenden Gebäude, die aber in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der genehmigten Nutzung der anschlusspflichtigen Gebäude stehen bzw. mit diesen eine wirtschaftliche Einheit bilden; aufgrund des fehlenden Anschlussbedarfs dieser Gebäude scheidet insofern eine zusätzliche Veranlagung der jeweiligen baurechtlichen Abstandsflächen aus. Nach diesen Grundsätzen kann die Auffassung des Beklagten, für die Beitragshöhe sei die gesamte Fläche des streitgegenständlichen Grundstücks (d.h. 25.856 m 2 ) maßgeblich, keinen Bestand haben. Die hier mit dem bestandskräftigen Beitragsbescheid gegenüber der vormaligen Grundstückseigentümerin vom 6. März 2012 vorgenommene Veranlagung der gesamten Grundstücksfläche wird den o.g. Vorgaben nicht gerecht. Unabhängig davon, dass sich dem Beitragsbescheid vom 6. März 2012 keinerlei Begründung für den pauschalen Ansatz der gesamten Grundstücksfläche entnehmen lässt, erscheint das Ergebnis vor dem Hintergrund der o.g. Kriterien auch nicht nachvollziehbar. Das Grundstück ist zwar zu einem weit überwiegenden Teil seiner Fläche mit Gebäuden und Verkehrswegen bebaut, die dem ehemaligen Sägewerksbetrieb zu dienen bestimmt waren. Den Umgriff um die vorhandene Bebauung auf die gesamte Grundstücksfläche zu erstrecken, ist hier aber insofern unzulässig, als das Grundstück gerade nicht mit seiner gesamten Fläche an der baurechtlich genehmigten Nutzbarkeit teilnimmt und von der Erschließung durch die Wasserversorgungsanlage profitiert. Nach Auffassung des Senats gilt vielmehr folgendes: Zu veranlagen sind zunächst die Grundflächen sämtlicher Bestandsgebäude, da alle vorhandenen Gebäude – unabhängig davon, ob sie einen eigenständigen Anschlussbedarf auslösen – dem genehmigten Sägewerksbetrieb zu dienen bestimmt sind bzw. waren und mit ihm eine wirtschaftliche Einheit bilden; insofern sind die Grundflächen der vorhandenen Gebäude ohne eigenen Anschlussbedarf insgesamt dem Umgriff zuzurechnen. Zusätzlich umfasst der Umgriff zum einen die der genehmigten Nutzung der Bestandsgebäude dienenden Zufahrtswege und befestigten Verkehrsflächen auf dem Grundstück und zum anderen – soweit nicht bereits als Verkehrsflächen erfasst – die baurechtlichen Abstandsflächen um die einen eigenständigen Anschlussbedarf auslösenden Gebäude. Insbesondere nicht dem Umgriff zurechenbar sind jedoch die sowohl nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten als auch den zugänglichen Luftaufnahmen bewaldete Teilfläche im Südosten des Grundstücks und die auf dem Grundstück vorhandenen Grünflächen, da nicht erkennbar ist, inwieweit Wald- und Grünflächen mit dem Betrieb eines Sägewerks wirtschaftlich verbunden sein sollten. Ebenfalls nicht dem zulässigen Umgriff zuzurechnen sind die baurechtlichen Abstandsflächen um die keinen eigenen Anschlussbedarf auslösenden Bestandsgebäude, was sich konkret darin niederschlägt, dass die im Nordosten des Grundstücks gelegene Lagerhalle nur mit ihrer Netto-Grundfläche zu veranlagen ist. Auf dieser Grundlage ergibt sich nach der nachvollziehbaren und von der Klägerin als solche auch nicht in Zweifel gezogenen Neuberechnung des Beklagten nach Maßgabe der Aufklärungsschreiben des Senats vom 12. Dezember 2022 und vom 12. Februar 2023 eine zu veranlagende Grundstücksfläche von 20.289 m 2 . Soweit sich die Klägerin mit ihrer Berufung erneut auf die Begrenzungsregelung für die heranzuziehende Grundstücksfläche nach § 5 Abs. 2 GBS-WAS beruft, wonach in Gebieten, für die kein Bebauungsplan aufgestellt ist, die heranzuziehende Grundstücksfläche bei Grundstücken über 1.500 m 2 auf das Dreifache der beitragspflichtigen Geschossfläche begrenzt wird, ist diese Norm auf Grundstücke, die – wie hier – im planungsrechtlichen Außenbereich liegen, von vornherein nicht anwendbar. Dafür spricht einerseits schon der Wortlaut der Satzungsbestimmung, die sich ausdrücklich auf „Gebiete“ bezieht und damit eine baurechtliche Terminologie aufgreift, die nur im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 1 ff. BauNVO, nicht aber im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB Geltung beansprucht: Dem Außenbereich ist eine Gliederung in „Gebiete“ vielmehr begrifflich und der Sache nach fremd. Unabhängig davon schließt aber auch schon der Gesetzeszweck die Anwendung der genannten Flächenbegrenzungsregelung auf Außenbereichsgrundstücke aus: Da sich die beitragsrechtliche Vorteilslage bei Grundstücken im Außenbereich aus der Grundfläche der einen Anschlussbedarf auslösenden Gebäude sowie eines angemessenen Umgriffs um diese Gebäude herum ergibt (s.o.) und die Grundstücke deshalb nur in diesem Umfang zur Beitragsveranlagung herangezogen werden können, ist eine auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 Satz 6 KAG in der Satzung getroffenen Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche im Außenbereich zur Ermittlung des beitragsrechtlichen Vorteils schon grundsätzlich weder geeignet noch erforderlich (stRspr, vgl. nur U.v. 19.8.2019 – 20 B 18.1346 – juris Rn. 45; U.v. 4.8.2010 – 20 B 09.2830 – juris Rn. 25; B.v. 13.11.2009 – 20 ZB 09.1786 – juris Rn. 5; B.v. 22.8.2006 – 23 ZB 06.1544 – juris Rn. 9). Auf der Grundlage einer zu veranlagenden Grundstücksfläche von 20.289 m 2 und unter Berücksichtigung des nach § 6 BGS-WAS maßgeblichen Beitragssatzes von 2,00 EUR pro m 2 Grundstücksfläche ergibt sich insofern ein Beitragsanteil von 40.578 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer). (2) Nach § 5 Abs. 1 BGS-WAS wird der Beitrag auch nach der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Insofern ist der Beitragsermittlung nach Auffassung des Senats eine heranziehbare Geschossfläche von 5.844,78 m 2 zugrunde zu legen. (a) Bezogen auf die vom Verwaltungsgericht ermittelte maßgebliche Geschossfläche von 6.671,66 m 2 ist diese zu reduzieren um den Betrag, der auf die Geschossfläche von 826,88 m 2 im Erdgeschoss (nach den Baugenehmigungsplänen: im Untergeschoss) des in der Anlage zum Herstellungsbeitragsbescheid als „Halle Nr. 3“ bezeichneten Gebäudes entfällt. Für diese Fläche ist zwar nach der maßgeblichen Baugenehmigung eine Nutzung als „Lagerfläche“ genehmigt, was grundsätzlich einen Anschlussbedarf auslösen kann, sofern der jeweilige Lagerbetrieb einen ständigen oder zumindest überwiegenden Aufenthalt von Personen erfordert (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2012 – 20 ZB 11.2816 – juris Rn. 5; B.v. 14.6.2010 – 20 CS 10.1167 – juris Rn. 5; B.v. 11.9.2001 – 23 ZB 01.401 – juris Rn. 4 f.). Da die bezeichnete „Halle Nr. 3“ nach den genehmigten Plänen keine Verbindung zu anderen Geschossen oder Bauteilen aufweist, ist sie im Hinblick auf ihren Anschlussbedarf isoliert zu betrachten. Danach besteht ein Anschlussbedarf i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 4 BGS/WAS für die genehmigte Nutzung der mit anderen Gebäudeteilen nicht verbundenen Halle als „Lagerfläche“ schon deshalb nicht, weil für diese Fläche nach Ziff. 6 der gewerberechtlichen Auflagen zur maßgeblichen Baugenehmigung vom 14. Juni 1999 mangels ausreichender Raumhöhe die Einrichtung ständiger Arbeitsplätze ausdrücklich untersagt wurde. Insofern handelt es sich schon aus Rechtsgründen nicht um einen Gebäudeteil, der ständig oder zumindest überwiegend zum Aufenthalt von Menschen bestimmt und geeignet ist. Auf die Frage, ob und inwieweit die Fläche – abweichend von der Baugenehmigung – zeitweise als „Ausstellungsfläche“ genutzt wurde, was unter einer solchen Nutzung konkret zu verstehen ist und ob sie mit einem zumindest überwiegenden Aufenthalt von Menschen verbunden war, kommt es damit im Ergebnis schon nicht an. (b) Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Berufung vorträgt, in der vom Beklagten veranlagten Halle Nr. 2 habe sich entgegen den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Plänen weder bei Entstehung der Beitragsschuld noch zu einem späteren Zeitpunkt eine Schwimmhalle befunden und die Anknüpfung an die Baugenehmigung sei damit faktisch überholt, kann sie damit nicht durchdringen. Die Art der Nutzung eines Gebäudes und damit die Frage des Anschlussbedarfs bestimmt sich nach der Baugenehmigung, der Art der Bauausführung und Gebäudeeinrichtung, nicht aber nach einer späteren, von der Genehmigung abweichenden tatsächlichen Nutzung des Gebäudes (BayVGH, U.v. 29.11.2007 – 23 BV 07.1906 – juris Rn. 45; U.v. 12.5.2004 – 23 B 03.2416 – BeckRS 2004, 34110). Dabei kann in tatsächlicher Hinsicht dahingestellt bleiben, ob sich in der ausweislich der Baugenehmigungsunterlagen vom 28. Januar 1980 zur Einrichtung eines Schwimmbeckens vorgesehenen Halle bei Entstehung der Beitragsschuld noch das ursprünglich geplante und genehmigte Schwimmbecken befunden oder ob zumindest noch ein Vorbehalt zur Wiederaufnahme der genehmigten Nutzung bestanden hat. Denn der bestandskräftig als Schwimmhalle genehmigte Raum ist nach den Genehmigungsunterlagen und den von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren als Anlage zum Schriftsatz vom 20. Februar 2017 vorgelegten Fotos (Bl. 131 f. der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts) jedenfalls zum dauerhaften Aufenthalt von Personen bestimmt und geeignet und löst damit einen vom Fortbestand des Schwimmbeckens unabhängigen Anschlussbedarf aus. Insbesondere weist die Halle nach den Planungsunterlagen eine lichte Raumhöhe von 2,60 m auf; die maßgebliche Baugenehmigung vom 28. Januar 1980 enthält auch keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf den Aufenthalt von Personen in diesen Räumen. Nach den vorgelegten Fotos verfügt sie zudem über einen durchgehenden Holzfußboden und ist teilweise möbliert. Soweit die Klägerin lediglich auf die endgültige Aufgabe der Nutzung als Schwimmhalle bereits gegen Ende der 1980er Jahre verweist, kommt es hierauf somit schon nicht entscheidend an. (c) Im Hinblick auf die zu veranlagende Geschossfläche wird im übrigen nach § 130b Satz 2 VwGO verwiesen auf die zutreffenden und von der Klägerin nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 21 ff. UA). (d) Auf der Grundlage einer nach dem Vorstehenden zu veranlagenden Geschossfläche von 5.844,78 m 2 und unter Berücksichtigung des nach § 6 BGS-WAS maßgeblichen Beitragssatzes von 7,50 EUR pro m 2 Geschossfläche ergibt sich insofern ein Beitragsanteil von 43.835,85 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer). (3) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung erneut vorbringt, im Hinblick auf die (Teil-)Nutzung des Grundstücks durch eine öffentlich genutzte Bushaltestelle sei obligatorisch eine Eigenbeteiligung des Beklagten nach Art. 5 Abs. 3 KAG zu berücksichtigen, ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat (vgl. S. 28 f. UA) – der Anwendungsbereich der Norm nicht berührt (vgl. bereits BayVGH, B.v. 12.9.2016 – 20 CS 16.1338 – juris Rn. 7). Art. 5 Abs. 3 KAG richtet sich ausschließlich an den kommunalen Satzungsgeber und verpflichtet diesen zur Berücksichtigung einer Eigenbeteiligung, sofern die jeweilige Einrichtung als solche – hier also die Wasserversorgungsanlage des Beklagten – zu einem nicht unbedeutenden Teil der Allgemeinheit zugutekommt. Auf die Frage, ob ein an die Wasserversorgung angeschlossenes Grundstück (teilweise) auch öffentlich genutzt wird, kommt es daher jedenfalls dann nicht an, wenn – wie hier – die jeweilige öffentliche Nutzung keinerlei Bezug zur Wasserversorgung aufweist. (4) Nach § 5 i.V.m. § 6 BGS-WAS ist damit eine materielle Herstellungsbeitragsschuld von insgesamt 90.322,82 EUR entstanden (40.578 EUR plus 43.835,85 EUR, jeweils zzgl. 7% Mehrwertsteuer), die nach Art. 5 Abs. 7 Satz 1 KAG als öffentliche Last auf dem Grundstück der Klägerin ruht. 2. Im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass des angegriffenen Duldungsbescheids dem Grunde nach und auf Einwendung gegen den Duldungsbescheid als solchen wird zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 130b Satz 2 VwGO umfassend auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, die die Klägerin mit ihrer Berufung nicht durchgreifend in Zweifel gezogen hat und gegen die keine rechtlichen Bedenken bestehen (vgl. insbesondere S. 32 ff. UA). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Im Rahmen der Kostenentscheidung bedurfte es keines gesonderten Ausspruchs über die Kosten des Widerspruchsverfahrens, da bereits das Verwaltungsgericht die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt hat. Insofern erstreckt sich die Kostenentscheidung ohne weiteres auf die Gebühren und Auslagen des im Vorverfahren beauftragten Rechtsanwalts (§ 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO). III. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.