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Urteil

10 B 22.1741

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr vgl. zB VGH München BeckRS 2021, 12488). (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zur Annahme eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses iSd § 53 Abs. 1 AufenthG bedarf es nicht der Verurteilung wegen besonders schwerwiegender Delikte für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wie Drogendelikte, Delikte im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder im Zusammenhang mit Terrorismus. Erforderlich ist lediglich, dass die Ausweisung an Straftaten oder Verhaltensweisen anknüpft, bei denen sie nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. (Rn. 70) (redaktioneller Leitsatz) 3. Hinsichtlich des Bleibeinteresses sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und die Tatsache, ob der Ausländer sich rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen, wobei diese Umstände weder abschließend zu verstehen sind noch ausschließlich zugunsten des Ausländers sprechende Umstände in die Abwägung einzustellen sind. Ergänzend hierzu sind die vom EuGH zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien heranzuziehen. (Rn. 75) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr vgl. zB VGH München BeckRS 2021, 12488). (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zur Annahme eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses iSd § 53 Abs. 1 AufenthG bedarf es nicht der Verurteilung wegen besonders schwerwiegender Delikte für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wie Drogendelikte, Delikte im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder im Zusammenhang mit Terrorismus. Erforderlich ist lediglich, dass die Ausweisung an Straftaten oder Verhaltensweisen anknüpft, bei denen sie nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. (Rn. 70) (redaktioneller Leitsatz) 3. Hinsichtlich des Bleibeinteresses sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und die Tatsache, ob der Ausländer sich rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen, wobei diese Umstände weder abschließend zu verstehen sind noch ausschließlich zugunsten des Ausländers sprechende Umstände in die Abwägung einzustellen sind. Ergänzend hierzu sind die vom EuGH zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien heranzuziehen. (Rn. 75) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der angefochtene Ausweisungsbescheid der Beklagten vom 10. Juni 2020 in der Fassung der Änderung vom 24. Februar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der Klage sind die gegen den Kläger mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung, der Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Androhung der Abschiebung. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der der Entscheidung des Senats (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 11). Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage im Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an seiner Ausreise mit den Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet ergibt sich sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen. a) Anlass der Ausweisung ist das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Dezember 2019, mit dem der Kläger wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gemeinschaftlichem versuchtem Totschlag zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt und außerdem seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde. Damit hat der Kläger ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a AufenthG verwirklicht. Die mit der Verwirklichung des genannten Ausweisungsinteresses indizierte Gefährdung öffentlicher Interessen im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG besteht auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Senats fort, weil eine Wiederholungsgefahr besteht und vom Kläger somit nach wie vor eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, U.v. 12.4.2021 – 10 B 19.1716 – juris Rn. 64; U.v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 – juris Rn. 28; U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18). Nach diesem Maßstab geht vom Kläger nach der Überzeugung des Senats aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 VwGO) auch in Zukunft eine Wiederholungsgefahr aus. Nach den Feststellungen in dem genannten Strafurteil waren beim Kläger schädliche Neigungen zu erkennen. Es bestehe eine erhebliche Abhängigkeit von Alkohol und Marihuana. Die Taten zeigten Symptomcharakter für vorliegende Erziehungsdefizite und die daraus resultierende Gefahr der Begehung weiterer ähnlicher Taten. Gegenüber dem Kläger wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, weil die Kammer, gestützt auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, der Überzeugung war, dass er unter einem Hang im Sinn des § 64 StGB leide, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, welcher für die verfahrensgegenständliche Tat ursächlich geworden sei und darüber hinaus im Falle unveränderten Suchtverhaltens auch für die Zukunft weitere erhebliche Straftaten besorgen lasse. Der Maßregelvollzug verlief zwar nach den vorgelegten Berichten des Bezirksklinikums ... zunächst durchaus positiv, wenngleich ein einmaliger Konsum von Cannabinoiden zu verzeichnen war. Dem Kläger gelang es auch beruflich wieder Fuß zu fassen und seine Berufsausbildung wieder aufzunehmen. Mit Beschluss vom 2. Mai 2022 setzte das Strafvollstreckungsgericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe jeweils aus dem Urteil vom 2. Dezember 2019 zu Bewährung aus. Jedoch hat der Kläger die in ihn gesetzte Erwartung des Strafvollstreckungsgerichts, er werde „außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen“, nicht erfüllt. Schon der Bericht der Bewährungshilfe vom 14. August 2023 bezeichnet den bisherigen Betreuungsverlauf als „durchwachsen“; dem Kläger sei es „nicht immer“ gelungen, auf den Konsum von Suchtmitteln zu verzichten. Schon hier ist die Rede von „Suchtmittelrückfällen“ und einer gewissen Unzuverlässigkeit des Klägers, vereinbarte Termine einzuhalten. In der Nacht zum 4. November 2023 fiel der Kläger als Führer des Kraftfahrahrzeugs seiner Mutter durch unsichere Fahrweise auf. Bei der Kontrolle gab er sofort zu, keine Fahrerlaubnis zu besitzen und am Abend Alkohol getrunken zu haben. Eine Blutprobe ergab 1,58 Promille. Die Staatsanwaltschaft München I hat mit Anklageschrift vom 14. Dezember 2023 Anklage wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis erhoben. Ebenso wurde der Kläger am 31. Dezember 2023 nach einem Vorfall im ICE von Hannover nach Berlin, bei dem er erheblich alkoholisiert war, wegen Beleidigung sowie Bedrohung von zwei Mitreisenden angezeigt. Schließlich ergibt sich aus der „Stellungnahme zum Verlauf“ des kbo-...-Klinikum Region ..., Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. November 2023 letztlich das Scheitern der Therapie; die Klinik empfiehlt die „Erledigung der Maßregel gem. § 67d Abs. 5 StGB“. In dem ausführlichen Bericht wird eingehend beschrieben, dass der Kläger – wie sich aus Laborwerten wie auch aus seinen eigenen Angaben ergibt – in den letzten Monaten wieder erheblich Alkohol, Kokain und THC konsumiert habe und schließlich auch zu weiteren Therapiemaßnahmen nicht mehr bereit gewesen sei. In der „Gefährlichkeitsprognose“ kommt der Bericht des Klinikums zu einem hohem Rückfallrisiko; es sei von einer „erhöhten Gefahr für die Begehung neuer Straftaten“ auszugehen. Die Ursache liege primär in der mangelnden Abstinenzmotivation und dem fehlenden Problembewusstsein des Klägers. Die Maßnahmen der forensischen Ambulanz seien ausgeschöpft, eine langfristige Verhaltensänderung hin zu einem rückfall- und straffreien Leben habe nicht erreicht werden können. Aus alldem ergibt sich das Scheitern einer zunächst nicht aussichtslos erscheinenden Alkohol- und Drogentherapie und ebenso die fortdauernde Gefahr weiterer, unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss begangener Straftaten, insbesondere von Gewaltdelikten. Bereits bei der Anlasstat handelte es sich um versuchten Totschlag und gefährliche Körperverletzungen, die eine erhebliche Gewaltbereitschaft und hohe Brutalität unter Alkohol- und Drogeneinfluss erkennen lassen. Dementsprechend hat die Klägerseite auch in der mündlichen Verhandlung erklärt, zur Gefahrenprognose nichts mehr vortragen zu wollen. b) Unabhängig davon gefährdet der Aufenthalt des Klägers auch im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Eine Ausweisung kann regelmäßig (zu Ausnahmen bei durch § 53 Abs. 3 bis 4 AufenthG besonders geschützten Personenkreisen BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16/17 – juris Rn. 19 unter Verweis auf BT-Drs. 18/4097 S. 49) auf generalpräventive Gründe gestützt werden, denn vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn.17; BayVGH, U.v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 – juris Rn. 32 ff.). Zur Annahme eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG bedarf es nicht der Verurteilung wegen besonders schwerwiegender Delikte für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wie Drogendelikte, Delikte im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder im Zusammenhang mit Terrorismus. Erforderlich ist lediglich, dass die Ausweisung an Straftaten oder Verhaltensweisen anknüpft, bei denen sie nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, U.v. 3.5.1973 – I C 33.72 – juris Rn. 3). Auch muss das Ausweisungsinteresse noch aktuell sein (BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn.17). Darüber hinaus sind Art und Schwere der jeweiligen Anlasstat lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (BayVGH, U.v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 – juris Rn. 33 m.w.N.). Gemessen daran besteht im Falle des Klägers ein generalpräventives Ausweisungsinteresse. Gerade bei den abgeurteilten Gewalttaten können nach allgemeiner Lebenserfahrung aufenthaltsbeendende Maßnahmen eine generalpräventive Wirkung entfalten. Dieses generalpräventive Ausweisungsinteresse ist auch noch aktuell. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 23) für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, grundsätzlich eine untere Grenze. Da der hier insbesondere im Raum stehende (versuchte) Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB) im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (und bis zu 15 Jahren, § 38 Abs. 2 StGB) bedroht ist, verjährt er gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 StGB frühestens nach 20 Jahren. Ob eine derart lang andauernde „Aktualität“ eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses in Fällen wie dem vorliegenden tatsächlich zu bejahen ist, kann dahingestellt bleiben. Im Fall des Klägers ist jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die Aktualität des generalpräventiven Ausweisungsinteresses noch zu bejahen. Denn die mit dem Urteil des Landgerichts München I vom 2. Dezember 2019 geahndete Straftat ereignete sich am 4. Januar 2019 und liegt damit lediglich etwa fünf Jahre zurück. c) Bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls überwiegt das öffentliche Ausweisungsinteresse die privaten Bleibeinteressen des Klägers. Voraussetzung für eine Ausweisung bei einer bestehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Ausländers ist gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Dieser Grundsatz des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch § 54 und § 55 AufenthG weitere Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen. Bei der Abwägung des Interesses an der Ausreise mit den Bleibeinteressen sind darüber hinaus die in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgeführten Umstände (näher dazu etwa BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 24 f.) in die wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Dabei sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und die Tatsache, ob der Ausländer sich rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen, wobei diese Umstände weder abschließend zu verstehen sind noch ausschließlich zugunsten des Ausländers sprechende Umstände in die Abwägung einzustellen sind (BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 24 f.; BayVGH, U.v. 21.5.2019 – 10 B 19.55 – juris Rn. 37). Ergänzend hierzu sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien heranzuziehen (Boultif/Üner-Kriterien, vgl. EGMR, U.v. 18.10.2006 – 46410/99 – NVwZ 2007, 1279; U.v. 2.8.2001 – 54273/00 – InfAuslR 2001, 476). Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. bspw. U.v. 27.10.2005 – Nr. 32231/02 – juris Rn. 57 ff.; U.v. 24.11.2009 – Nr. 182/08 – juris; U.v. 25.3.2010 – Nr. 40601/05 – juris Rn. 54 ff.; U.v. 20.9.2011 – Nr. 25021/08 – juris Rn. 57 ff.) kommt eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat für solche Ausländer in Betracht, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet. Entscheidend ist, ob sich der Ausländer erfolgreich in dem betreffenden Vertragsstaat persönlich, wirtschaftlich und sozial integriert hat und aufgrund seiner Entwicklung und des Hineinwachsens in die hiesigen Lebensverhältnisse die Merkmale eines sog. „faktischen Inländers“ ohne deutsche Staatsangehörigkeit aufweist („Verwurzelung“) und ihm wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug hat, nicht zugemutet werden kann (BayVGH, B.v. 4.3.2019 – 10 ZB 18.2195 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 3.7.2017 – 19 CS 17.551 – juris Rn. 10). Stellt eine Aufenthaltsbeendigung einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK dar, so sind in einer Güterabwägung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls das öffentliche Interesse an einer geordneten Einwanderung und der Rückkehr ausreisepflichtiger Ausländer mit dem Schutz des Rechts auf Privatleben abzuwägen (vgl. EGMR, U.v. 8.11.2016 – Nr. 56971/10 – juris; BVerwG, B.v. 14.12.2010 – 1 B 30.10 – juris Rn. 3; U.v. 27.6.2006 – 1 C 14.05 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 3.2.2017 – 19 CS 17.551 – juris Rn. 9 ff.). Gemessen daran erweist sich die Ausweisung als verhältnismäßig. Im Rahmen der Gesamtabwägung, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie der Grundrechte und Wertentscheidungen insbesondere aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, tritt das Interesse des Klägers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet hinter das öffentliche Interesse an seiner Ausreise zurück. Der Kläger erfüllt – wie bereits dargestellt – ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a AufenthG. Von ihm geht auch in Zukunft eine konkrete Gefahr aus, dass er weiterhin erhebliche Straftaten insbesondere im Bereich der Gewaltkriminalität begehen und dabei gegebenenfalls erhebliche Gefahren für das Leben und die Gesundheit anderer verursachen wird. Zudem besteht ein entsprechendes, besonders schwerwiegendes generalpräventives Ausweisungsinteresse. Das Bleibeinteresse des Klägers wiegt nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG ebenfalls besonders schwer. Für den Kläger spricht außer dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis der Umstand, dass er im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen ist und das Herkunftsland seiner Eltern, Mosambik, nach seinen Angaben nur als „Urlaubsland wie andere“ kennt. Allerdings ist festzustellen, dass trotz des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Integration in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland lediglich in geringem Maße gelungen ist. Er hat zwar im Jahr 2015 den qualifizierenden Hauptschulabschluss erreicht und danach eine Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik begonnen. Die Ausbildung hat er jedoch bis heute nicht abgeschlossen. Im Dezember 2019 schloss er die Theorie-Abschlussprüfung mit ungenügenden Leistungen ab, die praktische Prüfung konnte er aufgrund seiner Inhaftierung nicht mehr ablegen. Im Rahmen des Maßregelvollzugs konnte er dann die Berufsausbildung wieder aufnehmen und – offensichtlich dank großer Unterstützung seines Ausbildungsbetriebs – fortsetzen. Im Februar 2024 hat er jedoch schließlich die Abschlussprüfung im praktischen Teil nicht bestanden und versucht, diese in einigen Monaten zu wiederholen. Eine Integration in den Arbeitsmarkt ist somit nicht gelungen. Der Kläger hat bereits als Jugendlicher mit dem Konsum von Alkohol und verschiedenen Drogen, darunter Kokain, begonnen und einen schädlichen Gebrauch entwickelt. Bereits vor den Taten, die mit dem Urteil vom 2. Dezember 2019 geahndet worden sind, ist er wegen Betäubungsmittel-, Diebstahls-, Leistungserschleichungs- und Sachbeschädigungsdelikten in Erscheinung getreten, die teilweise Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz nach sich gezogen haben. Die ihm im Rahmen des Maßregelvollzugs eingeräumte Möglichkeit, durch umfangreiche therapeutische Maßnahmen seine Alkohol- und Drogensucht zu bewältigen, hat er nicht genutzt; die Maßnahmen scheiterten letztlich an seiner mangelnden eigenen Bereitschaft. Hinsichtlich seiner familiären Bindungen macht der Kläger im Wesentlichen die Beziehungen zu seiner Mutter und seinem älteren Bruder geltend, auf die der Kläger aber bei der Lebensführung ebenso wenig angewiesen ist, wie diese auf ihn, zumal der Bruder offenbar in B. lebt. Die Mutter ist trotz eines früheren Schlaganfalls als Altenpflegerin berufstätig. Eine eigene Kernfamilie hat der Kläger nicht. Auf der anderen Seite ist der Senat aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass den Kläger mit dem Land seiner Staatsangehörigkeit, Mosambik, noch mehr verbindet als nur das formale Band der Staatsangehörigkeit. Der Kläger hat angegeben, seine Portugiesischkenntnisse erlaubten es ihm, sich im Alltag mündlich zu verständigen, lediglich bei Schriftstücken, etwa bei behördlichen Schreiben, habe er erhebliche Verständnisprobleme. Damit ist also davon auszugehen, dass er sich in Mosambik jedenfalls im Alltag verständigen kann, und es ist ihm zuzumuten, seine portugiesischen Sprachkenntnisse entsprechend auszubauen. Auch besitzt er durch seine dortigen Verwandten zumindest eine erste Anlaufstelle. Auch der Hinweis, dass der Kläger an einer Suchterkrankung leide, die in Deutschland weiter behandelt werden solle, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, diese Krankheit zu überwinden und seine Berufsausbildung erfolgreich abzuschließen, macht eine Rückkehr nach Mosambik nicht unzumutbar. Dem Kläger wurde zeit- und kostenaufwendig – die Beklagte nennt einen Kostenaufwand für die stationäre Therapie von ca. 190.000 Euro – die Möglichkeit eingeräumt, seine Suchterkrankung zu therapieren und von seiner Sucht loszukommen, er hat sie jedoch nicht genutzt. Ebenso ist nicht absehbar, dass der Kläger nach nunmehr etwa 10 Jahren seine Berufsausbildung noch in absehbarer Zeit abschließen kann. Bei der Gesamtabwägung der genannten für und gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Umstände überwiegt insbesondere aufgrund der besonderen Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten und der weiterhin von ihm ausgehenden Gefahr weiterer Straftaten das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Bleibeinteressen des Klägers. d) In Folge der Rechtmäßigkeit der Ausweisung erweisen sich auch die im angegriffenen Bescheid weiter verfügten Maßnahmen (Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sowie Anordnung bzw. Androhung der Abschiebung nach § 59 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 AufenthG) als rechtmäßig. Insoweit verweist der Senat auf die Gründe des angegriffenen Bescheides und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO). Insbesondere sind hinsichtlich der Befristungsentscheidung des Beklagten nach § 11 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 5 AufenthG Ermessenfehler nicht ersichtlich. Die Fristdauer von (zuletzt) drei bzw. fünf Jahren hält sich Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 5 AufenthG und ist auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des Klägers bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Schwere der von ihm begangenen Straftaten und das dadurch ausgelöste spezial- und generalpräventive Ausweisungsinteresse nicht unangemessen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.