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Urteil

15 N 23.1000

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB verlangt eine Prägung im Hinblick auf die Zulässigkeitsmerkmale des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB, dh es müssen hinreichende Zulässigkeitsmerkmale im Hinblick auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, vorhanden sein. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zwar genügt für eine Einbeziehung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB auch eine Prägung minderer Art; gleichwohl ist nur eine maßvolle Erweiterung des Innenbereichs in den Außenbereich hinein zulässig, die nicht wesentlich über eine bloße Abrundung hinausgeht. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bebaute Bereiche im Außenbereich nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB sind solche in einem bestimmten räumlichen Zusammenhang stehende Ansammlungen von Gebäuden, die einerseits keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil iSd § 34 Abs. 1 BauGB darstellen, andererseits nach Umfang und Struktur eine bestimmte Quantität und Qualität aufweisen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB verlangt eine Prägung im Hinblick auf die Zulässigkeitsmerkmale des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB, dh es müssen hinreichende Zulässigkeitsmerkmale im Hinblick auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, vorhanden sein. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zwar genügt für eine Einbeziehung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB auch eine Prägung minderer Art; gleichwohl ist nur eine maßvolle Erweiterung des Innenbereichs in den Außenbereich hinein zulässig, die nicht wesentlich über eine bloße Abrundung hinausgeht. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bebaute Bereiche im Außenbereich nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB sind solche in einem bestimmten räumlichen Zusammenhang stehende Ansammlungen von Gebäuden, die einerseits keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil iSd § 34 Abs. 1 BauGB darstellen, andererseits nach Umfang und Struktur eine bestimmte Quantität und Qualität aufweisen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) I. Die am 21. Juni 2022 bekannt gemachte Einbeziehungssatzung „Z.“ der Antragsgegnerin ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Der zulässige Normenkontrollantrag, über den mit Einverständnis sämtlich Beteiligter ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Die Satzung der Antragsgegnerin entspricht nicht den Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Dieser Mangel, auf den die Planerhaltungsvorschriften gem. §§ 214, 215 BauGB keine Anwendung finden, begründet die Gesamtunwirksamkeit der Satzung. Die Einbeziehung von Außenbereichsflächen ist gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB davon abhängig, dass die im Zusammenhang bebauten Ortsteile auch diese im Außenbereich gelegenen Flächen sachlich und räumlich prägen und deshalb auch insoweit eine Plan ersetzende Maßstabsfunktion entfalten können (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2009 – 4 BN 31.09 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 5.8.2021 – 1 NE 21.1791 – juris Rn. 18). Der baulichen Nutzung des angrenzenden Bereichs muss ein Maßstab zu entnehmen sein, der als Grundlage für die Prägung der einbezogenen Fläche herangezogen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 19.1.2022 – 4 BN 47.21 – juris Rn. 6). Beim angrenzenden Bereich handelt es sich um den Bereich, der Bestandteil des jeweiligen im Zusammenhang bebauen Ortsteils ist, und an das von der Satzung erfasste Gebiet angrenzt. Die jeweils zu verlangende Größe der gemeinsamen Grenze des Innenbereichs und der Satzung erschließt sich letztlich aus der zu verlangenden Prägung des Innenbereichs auf das Satzungsgebiet. Es reicht aus, wenn nur von einer Seite her eine Prägung durch die im Ortsteil vorhandene Bebauung besteht. Nach dem Wortlaut müssen die einzubeziehenden Flächen durch die bauliche Nutzung des „angrenzenden Bereichs“ geprägt sein. Zu verlangen ist eine Prägung im Hinblick auf die Zulässigkeitsmerkmale des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB, d.h. es müssen hinreichende Zulässigkeitsmerkmale im Hinblick auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, vorhanden sein. Dabei wird nicht verlangt, dass nur bestimmte Nutzungen zulässig sein dürfen; denn darauf ist der Zulässigkeitsmaßstab des § 34 Abs. 1 BauGB, der auf die Eigenart der näheren Umgebung abstellt und je nach den örtlichen Verhältnissen auch eine Bandbreite an Arten der baulichen Nutzung umfassen kann, nicht beschränkt. Nicht zu verlangen ist daher, dass ein „homogenes“ Gebiet vorliegt (BVerwG, B.v. 3.12.2008 – 4 BN 26.08, juris). Auch Gebiete mit gemischter Nutzungsstruktur wie Dorf- und Mischgebiete können die erforderliche Prägung bewirken (Söfker/Hellriegel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Mai 2023, § 34, Rn. 117). Nach diesen Maßstäben wird der von der Antragsgegnerin ausgewiesene Bereich nicht nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB von der baulichen Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt. Selbst wenn man die Bebauung auf Fl.-Nr. …1 und … noch dem Bebauungszusammenhang am Westrand des Ortsteils Z. … und dem Innenbereich zuordnen würde, ist die von der Satzung einbezogene Fläche auf Fl.-Nr. …1 nicht durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt. Da der Bebauungszusammenhang am Ortsrand regelmäßig – wie auch hier – mit dem letzten Baukörper endet (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2015 – 1 N 12.1189 – juris Rn. 16), endet der Innenbereich, wie sich aus den in den Akten befindlichen Plänen und den Plänen des Bayern Atlas plus sowie den sonstigen Unterlagen ergibt, hier an der nordwestlichen Ecke des Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.-Nr. …1, das den westlichen Ortsrand des Ortsteils Z. … bildet. Die Kreisstraße NM … markiert das Ende des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Z. …, da sich jenseits der Straße außenbereichstypisch landwirtschaftlich genutzte Flächen, wie auch die Hofstelle des Antragstellers auf Fl.-Nr. …, befinden. Die nordwestliche Ecke des Wohnhauses auf der Fl.-Nr. …1 ist von der südöstlichen Ecke des Wohnhauses auf Fl.-Nr. …1 nach dem Plan der Satzung bereits über 40 m entfernt. Die Bebauung auf Fl.-Nr. …1 ist daher ein Bebauungssplitter im Außenbereich. Sie wird nicht von der baulichen Nutzung der Flurnummern jenseits der Straße NM … und auch nicht von der Hofstelle des Antragstellers geprägt. Dies gilt erst Recht für das westlich der Bebauung auf der Fl.-Nr. …1 anschließende Grünland und das Landschaftsschutzgebiet. Zwar genügt für eine Einbeziehung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB auch eine Prägung minderer Art; gleichwohl ist nur eine maßvolle Erweiterung des Innenbereichs in den Außenbereich hinein zulässig, die nicht wesentlich über eine bloße Abrundung hinausgeht (Söfker/Hellriegel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Mai 2023, § 34 Rn. 117 ff.; Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 34 Rn. 118). Dem entspricht die angefochtene Satzung, wie bereits ausgeführt, nicht. Die Einbeziehungssatzung ist kein Instrument, um den Außenbereich zum nicht überplanten Innenbereich umzuwidmen (vgl. BayVGH, U.v. 13.3.201915 N 17.1194 – juris Rn. 26). Auch eine Umdeutung in eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist nicht möglich, denn eine solche Satzung setzt lediglich deklaratorisch fest, welche Grundstücke (noch) zu dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören und ist nicht in der Lage, Außenbereichsgrundstücke zu bebaubaren Innenbereichsgrundstücken zu machen. Die Fl.-Nr. …1 ist jedoch ausweislich der vorliegenden Lichtbilder eindeutig dem Außenbereich zuzuordnen. Eben so wenig kommt eine Umdeutung in eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Betracht. Bebaute Bereiche im Außenbereich nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB sind solche in einem bestimmten räumlichen Zusammenhang stehende Ansammlungen von Gebäuden, die einerseits keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB darstellen, andererseits nach Umfang und Struktur eine bestimmte Quantität und Qualität aufweisen. Da die Festlegung als Ortsteil die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zur Folge hat, müssen die Bereiche in einer Weise bebaut sein, dass sie die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in hinreichender Weise prägen können (Söfker/Hellriegel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Mai 2023, § 34, Rn. 101). Unabhängig davon, dass der Großteil des westlichen Plangebiets (Grünland und Landschaftsschutzgebiet) schon nicht bebaut ist und damit schon nicht die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, hat die auf der Fl.-Nr. …1 vorhandene Bebauung (Wohnhaus, Schuppen, teilversiegelte Hofflächen und kleine teils als Lagerflächen genutzte Grün- und Freiflächen) offensichtlich nicht die Qualität und Quantität, um die Eigenart der näheren Umgebung prägen zu können. Der Mangel führt zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Das Fehlen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist nicht nach §§ 214, 215 BauGB unbeachtlich. Auf die vom Antragsteller und der Antragsgegnerin vorgetragenen weiteren Argumente kommt es daher nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Antragsgegnerin muss die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre (§ 132 Abs. 2 VwGO).