Urteil
15 N 23.668
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. In einer kombinierten Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung – gegebenenfalls in der Begründung – muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommen, auf welche Rechtsgrundlage die jeweiligen Teilbereiche gestützt werden. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Einbeziehung von Außenbereichsflächenin in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist davon abhängig, dass die im Zusammenhang bebauten Ortsteile auch diese im Außenbereich gelegenen Flächen sachlich und räumlich prägen und deshalb auch insoweit eine Plan ersetzende Maßstabsfunktion entfalten können. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Einbeziehungssatzung ist kein Instrument, um den Außenbereich zum nicht überplanten Innenbereich umzuwidmen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einer kombinierten Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung – gegebenenfalls in der Begründung – muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommen, auf welche Rechtsgrundlage die jeweiligen Teilbereiche gestützt werden. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Einbeziehung von Außenbereichsflächenin in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist davon abhängig, dass die im Zusammenhang bebauten Ortsteile auch diese im Außenbereich gelegenen Flächen sachlich und räumlich prägen und deshalb auch insoweit eine Plan ersetzende Maßstabsfunktion entfalten können. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Einbeziehungssatzung ist kein Instrument, um den Außenbereich zum nicht überplanten Innenbereich umzuwidmen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) I. Die am 22. Juli 2022 bekannt gemachte Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Antragsgegnerin für den Bereich der Fl.-Nr. …2, …, Tfl. Fl.-Nr. … der Gemarkung W* … Gemeindeteil G* … Nord-Ost ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Der zulässige Normenkontrollantrag, über den mit Einverständnis sämtlich Beteiligter ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Die Satzung der Antragsgegnerin entspricht nicht den Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB. Dieser Mangel, auf den die Planerhaltungsvorschriften gem. §§ 214, 215 BauGB keine Anwendung finden, begründet die Gesamtunwirksamkeit der Satzung. Die Antragsgegnerin stützt die angefochtene Satzung auf § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB. Nach § 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB dürfen die Satzungen grundsätzlich miteinander verbunden werden. Da jedoch die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB unterschiedlich sind, muss in der kombinierten Satzung – gegebenenfalls in der Begründung – mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommen, auf welcher Rechtsgrundlage die jeweiligen Teilbereiche gestützt werden. Während eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB lediglich deklaratorisch festsetzt, welche Grundstücke (noch) zu dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören und nicht in der Lage ist, Außenbereichsgrundstücke zu bebaubaren Innenbereichsgrundstücken zu machen, kann bei einer Einbeziehungssatzung die Gemeinde einzelne Außenbereichsflächen konstitutiv in den Innenbereich aufnehmen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. An einer klaren Abgrenzung fehlt es hier. Weder aus dem Plan noch den Festsetzungen und der Begründung geht hervor, wo nach Auffassung der Antragsgegnerin der Teilbereich der Abgrenzungssatzung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und damit die deklaratorische Festlegung des Innenbereichs enden soll noch wo der Bereich beginnt, für den konstitutiv die Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB einzelne Außenbereichsflächen in den Innenbereich aufnehmen soll (Spieß in Jäde/Dirnberger, Kommentar zum BauGB und BauNVO, 8. Auflage 2017, § 34 Rn. 38 ff.). Die Ausführungen in § 1 der Satzung, dass die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß den im beigefügten Lageplan ersichtlichen Darstellungen festgelegt werden und der Hinweis auf § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB in der Präambel genügen dafür nicht. Eben so wenig genügt die Darstellung in der Begründung, durch die Satzung grenze die einbezogene Fläche unmittelbar an die bestehende Bebauung an und sei daher mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar. Es wird schon nicht ausgeführt, an welche konkrete Bebauung die Fläche angrenzen soll. Zudem sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht gegeben, da die Fläche jedenfalls nicht durch die Bebauung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt ist. Die Einbeziehung von Außenbereichsflächen ist gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB davon abhängig, dass die im Zusammenhang bebauten Ortsteile auch diese im Außenbereich gelegenen Flächen sachlich und räumlich prägen und deshalb auch insoweit eine Plan ersetzende Maßstabsfunktion entfalten können (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2009 – 4 BN 31.09 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 5.8.2021 – 1 NE 21.1791 – juris Rn. 18). Der baulichen Nutzung des angrenzenden Bereichs muss ein Maßstab zu entnehmen sein, der als Grundlage für die Prägung der einbezogenen Fläche herangezogen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 19.1.2022 – 4 BN 47.21 – juris Rn. 6). Beim angrenzenden Bereich handelt es sich um den Bereich, der Bestandteil des jeweiligen im Zusammenhang bebauen Ortsteils ist, und an das von der Satzung erfasste Gebiet angrenzt. Die jeweils zu verlangende Größe der gemeinsamen Grenze des Innenbereichs und der Satzung erschließt sich letztlich aus der zu verlangenden Prägung des Innenbereichs auf das Satzungsgebiet. Es reicht aus, wenn nur von einer Seite her eine Prägung durch die im Ortsteil vorhandene Bebauung besteht. Nach dem Wortlaut müssen die einzubeziehenden Flächen durch die bauliche Nutzung des „angrenzenden Bereichs“ geprägt sein. Zu verlangen ist eine Prägung im Hinblick auf die Zulässigkeitsmerkmale des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB, d.h. es müssen hinreichende Zulässigkeitsmerkmale im Hinblick auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, vorhanden sein. Dabei wird nicht verlangt, dass nur bestimmte Nutzungen zulässig sein dürfen; denn darauf ist der Zulässigkeitsmaßstab des § 34 Abs. 1 BauGB, der auf die Eigenart der näheren Umgebung abstellt und je nach den örtlichen Verhältnissen auch eine Bandbreite an Arten der baulichen Nutzung umfassen kann, nicht beschränkt. Nicht zu verlangen ist daher, dass ein „homogenes“ Gebiet vorliegt (BVerwG, B.v. 3.12.2008 – 4 BN 26.08, juris). Auch Gebiete mit gemischter Nutzungsstruktur wie Dorf- und Mischgebiete können die erforderliche Prägung bewirken (Söfker/Hellriegel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Mai 2023, § 34, Rn. 117). Nach diesen Maßstäben wird der von der Antragsgegnerin ausgewiesene Bereich nicht nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB von der baulichen Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt. Vielmehr ragt das am Ortsrand liegende Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.-Nr. …, Gemarkung W* …, das den westlichen Teil des Plangebiets bildet, bereits über die übrige Ortsrandbebauung südlich und nördlich des B* …wegs (Hausnummer * und *) in Richtung Außenbereich hinaus. Da der Bebauungszusammenhang am Ortsrand regelmäßig mit dem letzten Baukörper endet (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2015 – 1 N 12.1189 – juris Rn. 16), beginnt, wie sich den in den Akten befindlichen Plänen eindeutig und unschwer entnehmen lässt, demnach der Außenbereich an der östlichen Wand des Wohngebäudes in östliche Richtung zu den Fl.-Nrn. … und …3 des Plangebiets. Nördlich des Grundstücks Fl.-Nr. …3, jenseits des B* …weges, stehen auf dem Grundstück Fl.-Nr. …, das vom Antragsteller außenbereichstypisch landwirtschaftlich genutzt wird, lediglich eine Maschinenhalle und eine Güllegrube. Das südlich der Fl.-Nrn. … und …3 befindliche Grundstück Fl.-Nr. … ist unbebaut und wird nach den Bildern in der Akte ebenfalls landwirtschaftlich genutzt. Topografische Besonderheiten sind weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Demnach fehlt es dem „nasenartigen“ bzw. „fingerartigen“ Hineinschieben der von der Satzung einbezogenen Flächen in den Außenbereich ohne entsprechende topographische Besonderheiten mithin an der entsprechenden Prägung durch eine bauliche Nutzung. Der Ortsrand wird hier vielmehr in städtebaulich nicht mehr vertretbarer Weise in den Außenbereich hinein ausgedehnt, ohne dass diese Flächen entsprechend vom angrenzenden Bereich geprägt wären (vgl. BayVGH, U.v. 16.3.2023 – 15 N 22.2521 – juris Rn. 31 ff.) Zwar genügt für eine Einbeziehung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB auch eine Prägung minderer Art; gleichwohl ist nur eine maßvolle Erweiterung des Innenbereichs in den Außenbereich hinein zulässig, die nicht wesentlich über eine bloße Abrundung hinausgeht (Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 34 Rn. 118). Dem entspricht die angefochtene Satzung nach den obigen Ausführungen nicht. Die Einbeziehungssatzung ist kein Instrument, um den Außenbereich zum nicht überplanten Innenbereich umzuwidmen (vgl. BayVGH, U.v. 13.3.2019 – 15 N 17.1194 – juris Rn. 26). Der Mangel führt zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Das Fehlen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB ist nicht nach §§ 214, 215 BauGB unbeachtlich. Auf die vom Antragsteller und der Antragsgegnerin vorgetragenen weiteren Argumente kommt es daher nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Antragsgegnerin muss die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre (§ 132 Abs. 2 VwGO).