Beschluss
2 CS 23.1169
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es ist im Grundsatz zulässig, den Lärmschutz durch zielorientierte Festlegungen zu regeln und hierdurch die Nachbarrechte zu sichern, wenn das Vorhaben bei regelmäßigem Betrieb so genutzt werden kann, dass die entstehenden Emissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten. Es muss gewährleistet sein, dass die Richtwerte im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden können. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereiches können sich Nachbarn nicht berufen, weil dieser Grundsatz nicht dem Schutz von Dritten, sondern maßgeblich der Allgemeinheit zu dienen bestimmt ist. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist im Grundsatz zulässig, den Lärmschutz durch zielorientierte Festlegungen zu regeln und hierdurch die Nachbarrechte zu sichern, wenn das Vorhaben bei regelmäßigem Betrieb so genutzt werden kann, dass die entstehenden Emissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten. Es muss gewährleistet sein, dass die Richtwerte im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden können. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereiches können sich Nachbarn nicht berufen, weil dieser Grundsatz nicht dem Schutz von Dritten, sondern maßgeblich der Allgemeinheit zu dienen bestimmt ist. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) I. Auf die Beschwerde der Beigeladenen hin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 2. Juni 2023 in Nummern I. und II. aufgehoben. II. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die Antragsteller haben die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750, – Euro festgesetzt.