Beschluss
2 ZB 22.2451
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Wurde in der mündlichen Verhandlung ein Beweisantrag nicht gestellt, so muss bei Erhebung einer Aufklärungsrüge dargelegt werden, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wurde in der mündlichen Verhandlung ein Beweisantrag nicht gestellt, so muss bei Erhebung einer Aufklärungsrüge dargelegt werden, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. 1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinem ernstlichen Zweifel an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Mit dem Erstgericht ist davon auszugehen, dass das – vom Betrieb der Eltern der Geschäftsführerin der Klägerin getrennt zu betrachtende – Vorhaben (Gnadenhof) keinen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb darstellt, da weder von der dauerhaften Erzielung eines Gewinns noch von einer ernsthaften landwirtschaftlichen Betätigung auszugehen ist. Insoweit hat das Erstgericht zu Recht auf die vorliegenden Stellungnahmen des sachkundigen Amtes für Landwirtschaft abgehoben. Die Schlussfolgerungen des Amtes für Landwirtschaft werden von der Zulassungsbegründung noch nicht einmal ansatzweise substantiiert in Frage gestellt. 2. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Dessen Darlegung erfordert nicht nur die genaue Benennung des Gerichts und die zweifelsfreie Angabe seiner Divergenzentscheidung. Darzulegen ist auch, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 17.7.2008 – 9 B 15.08 – NVwZ 2008, 1115 Rn. 22 m.w.N.). Daran fehlt es bereits. 3. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Sie erblickt ihn darin, dass das Erstgericht es unterlassen habe, ein Sachverständigengutachten zur Frage der wirtschaftlichen Rentabilität des geplanten Gnadenhofes einzuholen. Einen entsprechenden Beweisantrag hat der Vertreter der Klägerin ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht gestellt. Vor diesem Hintergrund ist eine Darlegung erforderlich, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 5.3.2010 – 5 B 7.10 – juris Rn. 9). Wenn in der mündlichen Verhandlung keine förmlichen Beweisanträge gestellt worden sind, bestimmt das Gericht den Umfang seiner Aufklärung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Grenzen dieses Ermessens überschreitet das Gericht nur, wenn es eine Ermittlung unterlässt, die sich nach den Umständen des Falles von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste, d. h., wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen seine Entscheidung noch nicht sicher tragen (BayVGH, B.v. 5.2.2016 – 7 ZB 15.1073 – juris Rn. 11). Entsprechendes ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).