Beschluss
13a C 23.1234
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 RVG-VV i.V.m. Nr. 1002 RVG-VV setzt ein über das Mandatsverhältnis hinausgehendes Tätigwerden des Rechtsanwalts voraus; die bloße Abgabe einer Erledigungserklärung nach erfolgter Abhilfe durch den Beklagten genügt hierfür nicht. (Rn. 21)
2. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 RVG-VV fällt nicht bei der bloßen Abgabe einer Erledigungserklärung an; erforderlich ist eine vorhergehende Einigung mit der Gegenseite, auf deren Grundlage die jeweiligen übereinstimmenden Erledigungserklärungen abgegeben werden. (Rn. 27)
Der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten kann nicht im eigenen Namen Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss einlegen, da er nicht zu den Beteiligten im Sinne des § 63 VwGO gehört. Im Zweifel ist daher eine von den Prozessbevollmächtigten erhobene Erinnerung als im Namen der Partei eingelegt zu betrachten. Erklärt jedoch ein Rechtsanwalt ausdrücklich, einen Rechtsbehelf im eigenen Namen zu erheben, so verbleibt für eine Auslegung oder Umdeutung in dem Sinn, der Rechtsbehelf soll für die von ihm vertretene Partei erhoben werden, kein Raum. (Rn. 14) (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 RVG-VV i.V.m. Nr. 1002 RVG-VV setzt ein über das Mandatsverhältnis hinausgehendes Tätigwerden des Rechtsanwalts voraus; die bloße Abgabe einer Erledigungserklärung nach erfolgter Abhilfe durch den Beklagten genügt hierfür nicht. (Rn. 21) 2. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 RVG-VV fällt nicht bei der bloßen Abgabe einer Erledigungserklärung an; erforderlich ist eine vorhergehende Einigung mit der Gegenseite, auf deren Grundlage die jeweiligen übereinstimmenden Erledigungserklärungen abgegeben werden. (Rn. 27) Der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten kann nicht im eigenen Namen Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss einlegen, da er nicht zu den Beteiligten im Sinne des § 63 VwGO gehört. Im Zweifel ist daher eine von den Prozessbevollmächtigten erhobene Erinnerung als im Namen der Partei eingelegt zu betrachten. Erklärt jedoch ein Rechtsanwalt ausdrücklich, einen Rechtsbehelf im eigenen Namen zu erheben, so verbleibt für eine Auslegung oder Umdeutung in dem Sinn, der Rechtsbehelf soll für die von ihm vertretene Partei erhoben werden, kein Raum. (Rn. 14) (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Beschwerdeführer, Bevollmächtigte der Kläger im Ausgangsverfahren AN 9 K 22.01628 vor dem Verwaltungsgericht, verfolgen im eigenen Namen den nach ihrer Meinung bestehenden Anspruch auf Festsetzung einer fiktiven Terminsgebühr und einer Einigungsgebühr weiter, nachdem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. März 2023 die beantragten Gebühren abgelehnt und das Verwaltungsgericht die gegen die Ablehnung erhobene sofortige Erinnerung mit Beschluss vom 12. Juni 2023 (Az. AN 9 M 23.1116) zurückgewiesen hatte. Das Ausgangsverfahren, ein Klageverfahren nach dem Kataster- und Vermessungsrecht, war mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 eingestellt worden, nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Die Kläger hatten in diesem Verfahren die Aufhebung von Abmarkungsbescheiden für ein Grundstück in der Gemeinde G. beantragt. Bereits in seiner Klageerwiderung hatte das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) für den Beklagten vorgetragen, dass die Abmarkung nicht rechtmäßig durchgeführt worden sei. Auf Grundlage eines erneuten Vermessungstermins am 8. November 2022 wurden die beklagten Abmarkungsbescheide aufgehoben und neue Abmarkungsbescheide erlassen. Im Einstellungsbeschluss vom 7. Dezember 2022 wurden dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt, da sich dieser durch die Abhilfe in die Rolle des Unterlegenen begeben habe. Im Antrag vom 22. Dezember 2022 auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses in Höhe von insgesamt 1.534,15 € wurden von den Bevollmächtigten der Kläger unter anderem die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr in Höhe von 400,80 € sowie einer 1,0-fachen Einigungsgebühr in Höhe von 334,00 € jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer beantragt. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. März 2023 wurden die vom Beklagten an die Kläger zu erstattenden notwendigen Aufwendungen unter Ablehnung der beantragten Einigungs- und Terminsgebühr auf 659,74 € festgesetzt. Die hiergegen von den Bevollmächtigten im eigenen Namen erhobene Erinnerung wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2023 zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer tragen zur Begründung ihrer ausdrücklich im eigenen Namen am 27. Juni 2023 erhobenen Beschwerde vor, der Ansatz der fiktiven Terminsgebühr sei nach Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 der Nr. 3104 VV RVG gerechtfertigt. Maßgeblich sei, dass mit ihrem Schriftsatz vom 29. November 2022 beantragt worden sei, 1. festzustellen, dass die Hauptsache erledigt sei und 2. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2022 habe der Beklagte lediglich der Hauptsacheerledigung zugestimmt, ohne dass sich hier jedoch über die Kosten geeinigt worden sei. Die Entscheidung über die Kosten sei deshalb dem Gericht überlassen worden, so dass hier die Einigungsgebühr anfalle (vgl. OLG Köln, B. v. 9.3.2016 – 17 W 287/15 – AGS 2016, 457 = juris). Die Kostenbeamtin und auch das Verwaltungsgericht würden verkennen, dass für die Entstehung der Einigungsgebühr kein Vertrag notwendig sei, was sich aus der Regelung in Nr. 1002 VV RVG ergebe; ebenso wenig sei die Schaffung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs erforderlich. Auch übersähen die Kostenbeamtin und das Verwaltungsgericht, dass hier die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hätten, ohne sich über die Kostenverteilung geeinigt zu haben, die deshalb dem Gericht überlassen gewesen sei und damit eine Einigungsgebühr ausgelöst habe, wofür nochmals der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 9. März 2016 (Az. 17 W 287/15 – AGS 2016, 457 = juris Rn. 8) angeführt wird. Das Verwaltungsgericht verkenne ebenso wie die Urkundsbeamtin, dass hier die Klage notwendig gewesen sei, damit der Beklagte wie mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2022 mitgeteilt, überhaupt festgestellt habe, dass deren Abmarkung am 9. Juni 2022 nicht richtig durchgeführt worden sei. Dass die Sache hier auch noch nicht mit dem neuerlichen Abmarkungstermin endgültig abgeschlossen gewesen sei, ergebe sich aus den Ausführungen im Abmarkungsbescheid vom 14. November 2022, wonach die Kläger bei dem Abmarkungstermin mit dem Vertreter der Stadt G. gesprochen hätten, um sicherzustellen, dass der, wenn auch nur minimale Überbau, nicht in Zukunft durch Abriss gefährdet sei. Hierzu hätte der Beschwerdeführer mit den Klägern als seinen Mandanten mehrfach telefonieren müssen, um ausführlich die Sach- und Rechtslage sowie die Risiken bei Weiterführung der Klage darzulegen. Mit Schriftsatz vom 29. November 2022 an seine Mandanten sei hierzu eine Bestätigung für den Verzicht auf Rechtsmittel gegen die Abmarkungsbescheide vom 14. November 2022 aufgesetzt worden, die im Folgenden von beiden Mandanten unterzeichnet worden sei. Der Unterzeichner habe daher durch Einwirken auf seine Mandanten mitgewirkt, dass das Verfahren trotz alledem in der Hauptsache für erledigt erklärt worden sei, womit die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 der Nr. 3104 VV RVG, Nr. 1002 VV RVG erfüllt seien und die Terminsgebühr damit angefallen sei. Aus den gleichen Gründen sei auch die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1, 1003 RVG-VV angefallen. Für deren Entstehung sei weder ein Vertrag noch die Schaffung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs notwendig, was sich aus der Regelung in Nr. 1002 RVG-VV ergebe. Insoweit sei durch die Erledigterklärung eine Einigung über den infrage stehenden materiell rechtlichen Anspruch erzielt worden. Die Kläger hätten hierbei nachgegeben. Der Beschwerdegegner hat sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. II. Über die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 und 3 VwGO gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung hat der Senat in voller Besetzung und nicht der Berichterstatter zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2022 – 7 C 22.928 – juris Rn. 6 m.w.N.). Sie bleibt ohne Erfolg, da das Verwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 12. Juni 2023 (Az. AN 9 M 23.1116) die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. März 2023 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat. 1. Die Bevollmächtigten der Kläger dürften für die ausdrücklich im eigenen Namen erhobene Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss schon nicht die erforderliche Erinnerungsbefugnis gehabt haben, weshalb ihnen damit auch nicht die erforderliche Befugnis zur Erhebung der Beschwerde gegen den zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zusteht. Das Verwaltungsgericht hat die Frage der umstrittenen Erinnerungsbefugnis offen gelassen, da die Erinnerung jedenfalls unbegründet sei. Nach § 165 Satz 1 VwGO sind im Verfahren der Kostenfestsetzung die Beteiligten (vgl. § 63 VwGO) erinnerungsbefugt, soweit sie durch den Kostenfestsetzungsbeschluss beschwert sind. Umstritten ist, ob der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten auch im eigenen Namen Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss einlegen kann, da er nicht zu den Beteiligten i. S. des § 63 VwGO gehört. Soweit die Möglichkeit einer Erinnerung des Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen befürwortet wird (vgl. NdsOVG, B.v. 21.4.1972 – III B 16/72 – NJW 1972, 2015; HessVGH, B.v. 21.1.1988 – 2 TI 2628/87 – DÖV 1988, 524 = juris Rn. 1; ThürOVG, B.v. 4.8.1998 – 2 VO 386/96 – NVwZ-RR 1999, 151 = juris Rn. 1; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 165 Rn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 165 Rn. 4), wird unteranderem darauf abgestellt, der Prozessbevollmächtigte werde durch den Kostenfestsetzungsbeschluss in seinen rechtlichen Interessen berührt (§ 65 Abs. 1 VwGO) und sei daher jedenfalls materiell Beteiligter im Sinn des § 63 VwGO und erinnerungsbefugt, denn sein Vergütungsanspruch sei für die Kostenfestsetzung vorgreiflich. Andernfalls müsste er ein Verfahren nach § 11 RVG anstrengen, um eine abweichende Vergütungsfestsetzung zu erreichen, in dem er ohne weiteres erinnerungsbefugt wäre und das im Falle seines Erfolgs zu einer Korrektur des Kostenfestsetzungsbeschlusses führen müsse (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 165 Rn. 4). Nach anderer und mittlerweile wohl herrschender Ansicht findet diese pragmatische, auf die Vermeidung unnötiger Verfahren ausgerichtete Ansicht keine ausreichende Stütze im Gesetz, da der Prozessbevollmächtigte gerade kein Beteiligter im Sinn von § 63 VwGO sei (vgl. BVerfG, B.v. 15. Juli 1997 – 1 BvR 1174/90 – BVerfGE 96, 251 = juris Rn. 7 f.; VGH BW, B.v. 29.1.1990 – 5 S 1030/87 – juris Rn. 1; BayVGH, B.v. 15.6.1977 – 172 I 76 – BayVBl 1977, 611 f.; VG Frankfurt, B.v. 23.6.1988 – V/V I 1048/88 – NVwZ-RR 1989, 222; VG Weimar, B.v. 17.5.1995 – 8 K 10/94.We – ThürVBl 1995, 213; Just in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 165 VwGO Rn. 2; Kunze in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 66. Ed. Stand: 1.7.2023, § 165 Rn. 3; Olbertz in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 165 VwGO Rn. 4; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 165 Rn. 15; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 17. Aufl. 2022, § 165 Rn. 2; Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 165 Rn. 2; zum Zivilprozess vgl. Bünnigmann in Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl. 2023, § 104 Rn. 58; Herget in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 10/2023, § 104 Rn. 11; Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 104 Rn. 81). Diese Auffassung überzeugt aus folgenden Gründen: Durch den Kostenfestsetzungsbeschluss werden zwar nicht die Vergütungsansprüche des bevollmächtigten Rechtsanwaltes, sondern nur die Kostenerstattungsansprüche der Beteiligten des Rechtsstreits verbindlich festgesetzt. Gleichzeitig ist nicht von der Hand zu weisen, dass durch den Kostenfestsetzungsbeschluss die rechtlichen Interessen des Prozessbevollmächtigten mittelbar berührt werden, da sein Vergütungsanspruch für die Kostenfestsetzung vorgreiflich ist. Den Prozessbevollmächtigten daher aber als materiell Beteiligten und damit als erinnerungsbefugt anzusehen, widerspricht gleichwohl den insoweit eindeutigen Regelungen der § 165 Satz 1 VwGO und § 63 VwGO. Ist nur er mit der erfolgten Kostenfestsetzung nicht einverstanden, kann er einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung nach dem ausdrücklich in § 11 RVG geregelten Verfahren auf Vergütungsfestsetzung stellen und so unter Umständen eine von der Kostenfestsetzung abweichende Vergütungsfestsetzung erreichen, wobei er im Verfahren nach § 11 RVG ohne weiteres erinnerungsbefugt wäre. Eine abweichende Vergütungsfestsetzung wiederum würde nicht in jedem Fall zu einer Korrektur des Kostenfestsetzungsbeschlusses führen, da insbesondere in Fällen einer Kostenvereinbarung Abweichungen möglich sind. Vor diesem Hintergrund erscheint im Falle von Streitigkeiten um die Kostenfestsetzung eine pragmatische Auslegung der Beteiligtenstellung nach § 165 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 63 VwGO im Interesse der Vermeidung weitergehender Rechtsstreitigkeiten zwar nachvollziehbar. Da aber die Entscheidungsmaßstäbe hinsichtlich der den Rechtsanwälten zustehenden Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in beiden Verfahren nicht zwingend identisch sind, dürfte die am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung der Erinnerungsbefugnis nach § 165 Satz 1 VwGO i.V.m. § 63 VwGO vorzugwürdig sein. Lehnt man die Möglichkeit einer Erinnerung für die Prozessbevollmächtigten im Kostenfestsetzungsverfahren im eigenen Namen ab, sind diese entsprechend auch im Beschwerdeverfahren bei Erreichen der Beschwerdesumme des § 146 Abs. 3 VwGO nicht beschwerdebefugt. Im Zweifel ist daher eine von den Prozessbevollmächtigten erhobene Erinnerung als im Namen der Partei eingelegt zu betrachten (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.1977 – 172 I 76 – BayVBl 1977, 611). Erklärt allerdings ein Rechtsanwalt – wie vorliegend – ausdrücklich, einen Rechtsbehelf im eigenen Namen zu erheben, so verbleibt für eine Auslegung oder Umdeutung in dem Sinn, der Rechtsbehelf soll für die von ihm vertretene Partei erhoben werden, kein Raum (vgl. schon BayVGH, B.v. 15.6.1977 – 172 I 76 – BayVBl 1977, 611/612). 2. In der Sache hat das Verwaltungsgericht zutreffend sowohl den Anfall einer fiktiven Terminsgebühr als auch einer Einigungsgebühr abgelehnt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG – RVG-VV). a) Nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 RVG-VV entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen. An einer derartigen außergerichtlichen Besprechung, insbesondere am weiteren Abmarkungstermin mit Vertretern des Beklagten am 8. November 2022, haben zwar die Kläger persönlich, nicht aber die beschwerdeführenden Rechtsanwälte teilgenommen. Darüber hinaus regelt das Vergütungsverzeichnis Ausnahmetatbestände, in denen eine – sog. fiktive – Terminsgebühr auch ohne Wahrnehmung eines Termins vergütet wird. Die Reichweite dieser Ausnahmetatbestände ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei neben dem Wortlaut dem Sinn und Zweck der Ausnahme besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2022 – 7 C 22.928 – juris Rn. 8). Die Beschwerdeführer berufen sich für den Ansatz der fiktiven Terminsgebühr auf die Ausnahmeregelung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 RVG-VV i.V.m. Nr. 1002 RVG-VV. Danach entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nr. 1002 eingetreten ist. Nach Nr. 1002 RVG-VV entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Honoriert werden die Entlastung der Gerichte sowie das erfolgreiche Bemühen des Anwalts, die aus einem Verwaltungsakt folgende Belastung von seinem Mandanten abzuwenden und diesem zugleich die mit einem Prozess verbundene Unsicherheit sowie den Zeit- und Kostenaufwand zu ersparen. Die Mitwirkung bei der Erledigung im Sinn von Nr. 1002 RVG-VV setzt eine besondere auf Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Bevollmächtigten voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat (BVerwG, B.v. 9.5.2018 – 9 KSt 2.18 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 28.5.2020 – 6 C 20.371 – juris Rn. 3; B.v. 5.4.2017 – 19 C 15.1844 – juris Rn. 16 ff.; OVG NW, B.v. 20.3.2020 – 6 E 311.19 – juris Rn. 2). Hinsichtlich der anwaltlichen Mitwirkung ist ein besonderes Bemühen des Rechtsanwalts um die außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits erforderlich, die über eine nur allgemein auf Verfahrensförderung gerichtete Tätigkeit hinausgeht (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 26. Aufl. 2023, RVG VV 1002 Rn. 40 m.w.N.). Ein derartiges besonderes Bemühen des Rechtsanwalts um die außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits, die über eine nur allgemein auf Verfahrensförderung gerichtete Tätigkeit hinausgeht, ist nicht im Klageschriftsatz zu erblicken, dessen Erstellung und Einreichung mit der allgemeinen Verfahrensgebühr abgegolten ist. Auch aus dem von den Beschwerdeführern angeführten Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 9. März 2016 (Az. 17 W 287/15 – AGS 2016, 457 = juris Rn. 8) ergibt sich nicht, dass alleine durch die Abgabe der Erledigungserklärung eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 i.V.m. Nr. 1002 RVG-VV angefallen wäre. Zum einen betraf die Entscheidung des Oberlandesgerichts den in Nr. 1000 RVG-VV geregelten Gebührentatbestand, weshalb ihre Heranziehung auf die hier relevante Nr. 1002 RVG-VV schon deshalb fraglich erscheint. Zwar scheinen der Leitsatz und auch die Entscheidungsgründe auf den ersten Blick den von den Beschwerdeführern gezogenen Schluss zuzulassen. Allerdings ist diese Entscheidung bei genauerer Betrachtung zumindest missverständlich (vgl. auch die kritische Anmerkung von Schons, AGS 2016, 458). Der Leitsatz lautet: „Erklären die Parteien den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt, fällt grundsätzlich keine Einigungsgebühr an. Erklären die Parteien den Rechtstreit allerdings in der Hauptsache für erledigt, ohne sich über die Kostenverteilung einigen zu können, die deshalb dem Gericht überlassen wird, fällt die Einigungsgebühr an.“ In den Entscheidungsgründen nimmt das Oberlandesgericht allerdings unter anderem Bezug auf seine vorangegangene Rechtsprechung, insbesondere seinen Beschluss vom 25. Januar 2010 (Az. 17 W 8/10 – AGS 2010, 218 = juris), wonach eine Einigungsgebühr entsteht, wenn die Parteien außergerichtlich oder in einem anhängigen Verfahren ihren Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beenden, wofür es genügt, dass sich die Parteien nur in der Hauptsache einigen, nicht aber über die Kosten. Ausdrücklich wird in dieser Entscheidung ausgeführt: „Erklären die Parteien des Rechtsstreites, ohne eine vorhergehende oder gleichzeitige Übereinkunft wie im hier zu entscheidenden Fall getroffen zu haben, diesen lediglich in der Hauptsache für erledigt, so liegen bloße Prozesshandlungen vor, die die Rechtshängigkeit der bisher streitigen Ansprüche beenden. Wenn die Parteien nicht zugleich in einem sachlich-rechtlichen Streitpunkt eine Einigung erzielen, liegt kein Vertrag i.S.d. Nr. 1000 VV RVG vor, so dass der hier in Rede stehende Gebührentatbestand nicht ausgelöst wird.“ (B.v. 25.1.2010 – 17 W 8/10 – AGS 2010, 218 = juris Rn. 18). Eine besondere Mitwirkung i.S.v. Nr. 1002 RVG-VV kann auch nicht in der geltend gemachten intensiven Beratung der Mandanten der beschwerdeführenden Rechtsanwälte zur Zustimmung zur Erledigungserklärung erblickt werden. Diese ging ersichtlich nicht über das bestehende Mandatsverhältnis hinaus und war schon deshalb geboten, weil von Seiten der Kläger auf die Änderung der Rechtslage infolge der erfolgten Neuabmarkung durch das ADBV reagiert werden musste. Diese nicht nach außen wirkende Beratung war mithin ebenfalls schon von der allgemeinen Verfahrensgebühr umfasst. Erklärt der Rechtsanwalt lediglich die Erledigung oder die Rücknahme der Klage, nachdem die Verwaltungsbehörde den Verwaltungsakt zurückgenommen oder aufgehoben hat, so genügt das nicht als anwaltliche Mitwirkung im Sinn eines besonderen Bemühens um die außergerichtliche Erledigung, auch nicht, wenn er noch einen Kostenantrag stellt (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 26. Aufl. 2023, RVG VV 1002 Rn. 46). Daher begründet die bloße Abgabe einer Hauptsacheerledigungserklärung keine Tätigkeit, die über die allgemeine Verfahrensförderung eines Prozessbevollmächtigten hinausführt. Zwar führen die übereinstimmenden Prozesserklärungen, die Hauptsache für erledigt zu erklären, ohne Rücksicht darauf, ob tatsächlich eine Erledigung eingetreten ist, zu einer Beendigung des Rechtsstreits. Umgekehrt stellt diese Prozesserklärung als solche jedoch nicht selbst das erledigende Ereignis dar, an welchem der Bevollmächtigte in besonderer Weise mitgewirkt haben muss, um in den Genuss einer Erledigungsgebühr zu kommen (BayVGH, B.v. 28.5.2020 – 6 C 20.371 – juris Rn. 8; B.v. 18.5.2015 – 2 C 14.2703 – juris Rn. 15). In der bloßen Abgabe einer Prozesserklärung, wie sie die Erledigungserklärung darstellt, liegt nicht eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts, die über die allgemeine Verfahrensförderung hinausginge (BayVGH, B.v. 28.5.2020 – 6 C 20.371 – juris Rn. 8; B.v. 5.4.2017 – 19 C 15.1844 – juris Rn. 20; B.v. 2.9.2015 – 10 C 13.2563 – juris Rn. 44; B.v. 18.5.2015 – 2 C 14.2703 – juris Rn. 15). b) Auch soweit die Beschwerdeführer geltend machen, aus den gleichen Gründen sei eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1, 1003 VV-RVG angefallen, trifft dies nicht zu und hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Festsetzung dieser Gebühr abgelehnt und die Erinnerung zurückgewiesen. Nach Nr. 1000 Nr. 1 RVG-VV entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Nr. 1000 RVG-VV verlangt einen wirksamen Einigungsvertrag, der auch stillschweigend geschlossen werden kann, wobei eine außergerichtliche Vereinbarung genügt (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 26. Aufl. 2023, RVG VV 1000 Rn. 34). Bloße einseitige Erklärungen, auch einseitige Erledigungserklärungen, auch wenn sie von beiden Seiten abgegeben werden und zur Beendigung eines Rechtsstreits führen, genügen nicht (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 26. Aufl. 2023, RVG VV 1000 Rn. 35). Wird nach unstreitiger Erfüllung des Klageanspruchs oder aus sonstigen Gründen von beiden Seiten der Rechtsstreit für erledigt erklärt, so sind das einseitige Erklärungen, sodass schon in Ermangelung einer Vereinbarung keine Einigungsgebühr entstehen kann, wobei sich am Fehlen einer Vereinbarung auch nichts ändert, wenn die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen wird (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 26. Aufl. 2023, RVG VV 1000 Rn. 35). Bei einer übereinstimmenden Erledigterklärung fällt eine Einigungsgebühr somit nur dann an, wenn diese aufgrund einer Vereinbarung der Parteien erfolgt (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 26. Aufl. 2023, RVG VV 1000 Rn. 35; Sefrin in v. Seltmann, BeckOK RVG, 61. Edition Stand: 01.06.2023, RVG VV 1000 Rn. 57). Für eine derartige Vereinbarung haben die Beschwerdeführer aber nichts vorgetragen, auch ist hierfür nichts ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr von 66 € vorgesehen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz). 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).