Beschluss
7 CE 23.1299
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein zwingender persönlicher Grund i.S.v. Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG kann in verfassungskonformer Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs auch dann vorliegen, wenn eine Grund- oder Mittelschule außerhalb des Sprengels ein besonderes, ins Gewicht fallendes pädagogisches Angebot bereithält, an dessen Inanspruchnahme die Erziehungsberechtigten bzw. die Schülerin oder der Schüler ein nachvollziehbar begründetes Interesse haben. (Rn. 2)
2. Auch ein schwerpunktmäßig auf Bewegung und Sport ausgerichtetes schulisches Konzept kann zu einer eigenständigen pädagogischen Profilbildung führen. (Rn. 3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein zwingender persönlicher Grund i.S.v. Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG kann in verfassungskonformer Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs auch dann vorliegen, wenn eine Grund- oder Mittelschule außerhalb des Sprengels ein besonderes, ins Gewicht fallendes pädagogisches Angebot bereithält, an dessen Inanspruchnahme die Erziehungsberechtigten bzw. die Schülerin oder der Schüler ein nachvollziehbar begründetes Interesse haben. (Rn. 2) 2. Auch ein schwerpunktmäßig auf Bewegung und Sport ausgerichtetes schulisches Konzept kann zu einer eigenständigen pädagogischen Profilbildung führen. (Rn. 3) I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag gemäß § 123 VwGO zu Recht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG haben, dass der Besuch der Sport-Mittelschule H. durch die Antragstellerin zu 1 im Wege eines Gastschulverhältnisses gestattet wird. Hiervon ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller auszugehen. 1. Ein Anspruch der Antragsteller aus Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG auf Gestattung des Gastschulverhältnisses ergibt sich insbesondere nicht aufgrund der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 19. Juni 2013 – 1 BvR 2253/09 – (juris). Danach ist die gesetzliche Schulsprengelpflicht als solche in Ausgestaltung des aus Art. 7 Abs. 1 GG folgenden staatlichen Erziehungsauftrags zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die damit verbundenen Einschränkungen für Schülerinnen und Schüler von Grund- und Mittelschulen und ihre Sorgeberechtigten sind in aller Regel nicht unangemessen und unzumutbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben jedoch der Gesetzgeber durch eine weite Fassung sowie die Schulbehörden und die Verwaltungsgerichte bei der Auslegung und Anwendung der Ausnahmevorschriften zur Schulsprengelpflicht eigenständige pädagogische Profilbildungen zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 19.6.2013 a.a.O. Rn. 12). Ein zwingender persönlicher Grund i.S.v. Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG kann daher in verfassungskonformer Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs auch dann vorliegen, wenn eine Grund- oder Mittelschule außerhalb des Sprengels ein besonderes, ins Gewicht fallendes pädagogisches Angebot bereithält, an dessen Inanspruchnahme die Erziehungsberechtigten bzw. die Schülerin oder der Schüler ein nachvollziehbar begründetes Interesse haben. Anders als der Antragsgegner meint, kann dabei ein schwerpunktmäßig auf Bewegung und Sport ausgerichtetes schulisches Konzept ebenso wie eine besondere sprachliche oder musikalische Ausrichtung einer Schule zu einer eigenständigen pädagogischen Profilbildung führen. Hierfür erforderlich ist, dass die jeweilige Profilbildung über den üblichen pädagogischen Gestaltungsspielraum an Schulen hinausgeht und von einem solchem Gewicht ist, dass sie bei der Entscheidung über die Gestattung des Gastschulverhältnisses von Bedeutung sein kann. Ob das besondere Bewegungs- und Sportangebot der Sport-Mittelschule H. bereits zu einer eigenständigen pädagogischen Profilbildung geführt hat, kann vorliegend dahinstehen. Denn nach den Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 24. August 2023 sowie ausweislich der dem Schriftsatz beigefügten Anlagen – der Erklärung des Konrektors der Grund- und Mittelschule H.-B. vom 3. März 2023 sowie der Stellungnahme der Sportbeauftragten des Landkreises P. vom 28. April 2022 –, unterscheidet sich das Sport- und Bewegungsangebot der Grund- und Mittelschule H.-B. als eine der beiden Mittelschulen, in deren Schulsprengel die Antragstellerin zu 1 ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und die zudem die von den Antragstellern gewünschte Ganztagsbeschulung gewährleistet, nicht wesentlich vom dem der Sport-Mittelschule H., wie es der im Beschwerdeverfahren von den Antragstellern vorgelegten Anlage 4 (Sport-Mittelschule H.: „‘Sportmittelschule‘ – was heißt das?“ v. 3.8.2023) und dem auf der Homepage der Schule verlinkten Presseartikel der Süddeutschen Zeitung vom 22./23. Juli 2023 zu entnehmen ist. Auch an der Grund- und Mittelschule H.-B. können die Schülerinnen und Schüler aus einem breiten Angebot an Sportveranstaltungen und Sport-Arbeitsgemeinschaften auswählen; zudem findet ein mittägliches Bewegungsangebot statt. Dem Vorbringen des Antragsgegners sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Der Hinweis im Schriftsatz vom 30. August 2023, die Sport-Mittelschule H. biete auch im Rahmen der Pflichtstunden sog. Bewegungsstunden und „Bewegtes Lernen“ an, wird durch den mit der Beschwerdebegründung vom 7. August 2023 von den Antragstellern vorgelegten Schüler-Stundenplan für die Klasse 5 widerlegt, der das Fach „Bewegtes Lernen 1 und 2“ lediglich einmal wöchentlich ausweist. Zudem finden diese beiden Stunden, ebenso wie die Unterrichtseinheiten „Ski“ und „Skisprung/Tischtennis“ zeitgleich mit Kunst- bzw. Förderunterricht statt. Damit ist nicht gewährleistet, dass diese Unterrichtseinheiten allen Schülerinnen und Schülern offenstehen und tatsächlich von allen wahrgenommen werden können. Auch wenn der Antragsgegner einräumt, dass mit dem Schulfach „Präventivsport“ eine einzelne Schulstunde „Sport“ zusätzlich verpflichtend für alle Schülerinnen und Schüler angeboten wird, führt dies nicht dazu, dass das pädagogische Konzept der Sport-Mittelschule H. als Wunschschule der Antragsteller so erheblich von dem der Grund- und Mittelschule H.-B. als Sprengelschule abweicht, dass dies als wesentliches Kriterium im Rahmen des Gastschulantrags zu berücksichtigen wäre. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass sich die Sprengelschule H.-B. nicht als „Sport-Mittelschule“ bezeichnet. In Bayern anerkannt ist als Schulprofil lediglich seit 2018 das Profil „Sport-Grundschule“, über das die Grund- und Mittelschule H.-B. verfügt. Ein Anspruch der Antragsteller nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG auf Gestattung des Gastschulverhältnisses ergibt sich daher nicht schon deshalb, weil die Sport-Mittelschule H. ein eigenständiges pädagogisches Profil aufweisen würde, das an der für die Antragstellerin zu 1 zuständigen Sprengelmittelschule H.-B. nicht in vergleichbarer Weise vorgehalten wird. 2. Darüber hinaus sind dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller und den von ihnen vorgelegten Unterlagen keine weiteren Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit sonstige zwingende persönliche Gründe den Besuch der Sport-Mittelschule H. erforderlich machen würden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass zwingende persönliche Gründe nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 7 ZB 19.1673 – juris Rn. 7 m.w.N.) ansonsten nur dann vorliegen, wenn die persönlichen Nachteile beim Besuch der zuständigen Sprengelschule deutlich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht. Für den gastweisen Besuch einer anderen Mittelschule muss danach eine individuelle Ausnahmesituation vorliegen, die es unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzumutbar macht, die zuständige Sprengelschule zu besuchen. Das ist nicht schon bei allgemein auftretenden Schwierigkeiten der Fall, die eine größere Zahl von Eltern und Schülern betreffen. Es muss sich vielmehr um besondere, individuelle Umstände handeln, die eine vom Normalfall abweichende, durch den Besuch der Sprengelschule bedingte Belastung ergeben, wofür ein strenger Maßstab anzulegen ist. Werden dafür – wie vorliegend – gesundheitliche Gründe angeführt, ist dies durch aktuelle und aussagekräftige Nachweise zu belegen. Vom Vorliegen sonstiger zwingender persönlicher Gründe ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht auszugehen. Das Beschwerdevorbringen stellt im Wesentlichen darauf ab, der Antragstellerin zu 1 müsse der Besuch der Sport-Mittelschule H. gestattet werden, weil nur dort das zur Linderung ihrer Erkrankung erforderliche Bewegungs- und Sportangebot gewährleistet werden könne, das sie ansonsten außerhalb der Schule neben ihren weiteren Aktivitäten – Nachhilfe, Arztbesuche, Physio-Therapie und privates Sporttraining – nicht zumutbar absolvieren könne. Da an der Grund- und Mittelschule H.-B. ein im Wesentlichen vergleichbares Bewegungs- und Sportangebot angeboten sowie die – wegen der im Beschwerdeverfahren erneut hervorgehobenen Berufstätigkeit der Eltern – gewünschte Ganztagsbeschulung gewährleistet wird, ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der Besuch dieser Sprengelschule der Antragstellerin zu 1 unzumutbar wäre. Unabhängig davon, ob der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Therapiebericht der Praxis für Physiotherapie vom 19. Juli 2023 insoweit den Anforderungen an einen ausreichenden Nachweis genügt, ergibt sich hieraus nur, dass die Antragstellerin zu 1 „täglich Sport treiben soll“. In Anbetracht der Angaben der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, wonach die Antragstellerin zu 1 donnerstags und freitags in ihrer Freizeit Sport treibt sowie montags und donnerstags Physiotherapie hat, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 1 an der Grund- und Mittelschule H.-B. dienstags und mittwochs, als den beiden verbleibenden Tagen, an denen eine sportliche Betätigung der Antragstellerin nicht ohnehin gewährleistet ist, ohne Bewegung bleiben müsste. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 38.4, 1.1.3 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).