Beschluss
10 CE 23.1408
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Im Berufungszulassungsverfahren ist das Berufungs(zulassungs)gericht - zunächst aufschiebend bedingt - Gericht der Hauptsache; eine gleichwohl durch das Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung ist formell rechtswidrig, weil dieses im Zeitpunkt des Erlasses hierfür sachlich nicht mehr zuständig war. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Berufungszulassungsverfahren ist das Berufungs(zulassungs)gericht - zunächst aufschiebend bedingt - Gericht der Hauptsache; eine gleichwohl durch das Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung ist formell rechtswidrig, weil dieses im Zeitpunkt des Erlasses hierfür sachlich nicht mehr zuständig war. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) Auf die Beschwerde des Antragsgegners hin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 2023 (Au 6 E 23.713) aufgehoben.