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Beschluss

10 C 23.986

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Unberührt von dem Ausschluss der Streitwertbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht bleibt grundsätzlich die dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumte Möglichkeit, die eigene Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern, so dass ein Rechtsmittel gegen die Streitwertfeststezung als Gegenvorstellung zu werten ist. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Gegenvorstellung gegen eine unanfechtbare Streitwertfestsetzung ist innerhalb der sechs-Monats-Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG einzulegen. (Rn. 8 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unberührt von dem Ausschluss der Streitwertbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht bleibt grundsätzlich die dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumte Möglichkeit, die eigene Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern, so dass ein Rechtsmittel gegen die Streitwertfeststezung als Gegenvorstellung zu werten ist. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Gegenvorstellung gegen eine unanfechtbare Streitwertfestsetzung ist innerhalb der sechs-Monats-Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG einzulegen. (Rn. 8 – 9) (redaktioneller Leitsatz) Die Gegenvorstellung des Klägers wird verworfen. I. Der Kläger begehrt der Sache nach im Wege der Gegenvorstellung eine Herabsetzung des Streitwerts, den der Senat in Nr. V. des Beschlusses vom 10. Februar 2023 bezüglich des Verfahrens 10 B 21.2948 festgesetzt hat, in dem er unter anderem die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und die Revision hiergegen nicht zugelassen hat. Der Senat hat − nach Anhörung des Klägers – in seinem Beschlusses vom 10. Februar 2022 unter anderem die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen (Nr. I. d. Tenors), die Revision hiergegen nicht zugelassen (Nr. IV.) und den von dem Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG geändert und für beide Instanzen auf 249.050,- Euro festgesetzt (Nr. V). Die von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Senats vom 10. Februar 2022 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Juli 2022 zurückgewiesen. Der genannte Beschluss wurde der Klägerseite am 3. August 2022 und der Beklagtenseite am 10. August 2022 zugestellt. Die Klägerseite hat am 24. Mai 2023 bei dem Senat beantragt, den Streitwert abschließend auf 100.000,- Euro festzusetzen. Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. II. 1. Die Gegenvorstellung des Klägers wird verworfen. a) Der von Klägerseite gestellte Antrag ist bei wohlverstandener Würdigung des Rechtsschutzbegehrens gemäß § 88 VwGO als Gegenvorstellung zu werten. Eine Streitwertbeschwerde gegen die in dem Beschluss des Senats vom 10. Februar 2022 getroffene Streitwertfestsetzung wäre bereits unzulässig. Gegen Streitwertentscheidungen findet nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht statt. Von dem Ausschluss der Streitwertbeschwerde bleibt grundsätzlich unberührt die dem Senat nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG eingeräumte Möglichkeit, die eigene Streitwertfestsetzung zu ändern. Der Antrag der Klägerseite ist folglich als Anregung an den Senat auszulegen, seine mit einem Rechtsmittel nicht angreifbare Entscheidung zu überprüfen und zu ändern, mithin als Gegenvorstellung zu werten (vgl. BVerwG, B.v. 20.11.2007 – 7 B 63.07 – juris Rn. 1: „richtet sich an das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat“; BayVGH, B.v. 29.1.2016 – 10 CE 15.764 − juris Rn. 2). b) Die Gegenvorstellung ist jedoch wegen Versäumung der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gesetzten Frist unzulässig und daher zu verwerfen. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist aus Gründen der Rechtssicherheit eine Änderung nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Juli 2022 die Beschwerde der Klägerseite gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Senats vom 10. Februar 2022 zurückgewiesen. Der genannte Beschluss wurde der Klägerseite am 3. August 2022 und der Beklagtenseite am 10. August 2022 zugestellt (vgl. Senatsakte 10 B 21.2948, Bl. 125 ff. u. Bl. 129 ff.). Die Einlegung der Gegenvorstellung am 24. Mai 2023 erfolgte maßgeblich nach Ablauf der Sechsmonatsfrist und daher verspätet. c) Im Übrigen wäre eine Änderung des Streitwerts auch in der Sache nicht veranlasst. aa) Die nach Anhörung der Beteiligten von dem Senat vorgenommene Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung in dem Beschluss vom 10. Februar 2022 beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist nach § 52 Abs. 1 GKG, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend. Dazu hat der Senat darauf hingewiesen, dass bei der Streitwertfestsetzung anlässlich einer polizeilichen Sicherstellung Nr. 35.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzuwenden, mit der Folge, dass das wirtschaftliche Interesse, mithin der Wert des sichergestellten Gegenstandes, anzusetzen ist. Ebenso wie der Klageantrag selbst ist dieser Wert im vorliegenden Fall mit 249.050,- Euro zu beziffern (vgl. BA S. 4 m.w.N.). bb) Die Klägerseite hat zur Begründung der Gegenvorstellung lediglich vorgetragen, dass der Betrag in Höhe von 49.050,- Euro nicht asserviert worden und in Bezug auf die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich das wirtschaftliche Interesse in Bezug auf die Freigabe des hinterlegten Betrages zu bewerten sei. cc) Die von Klägerseite vorgetragenen Einwände gegen die Streitwertfestsetzung tragen eine Änderung nicht. Der Klageantrag des Klägers in erster Instanz lautete ausdrücklich „festzustellen, dass die Sicherstellung des Bargeldbetrags am 24. August 2017 über 249.050 Euro … rechtswidrig war sowie den Beklagten zur verurteilen, der Freigabe des … hinterlegten Betrags an den Kläger zuzustimmen“. Der Kläger hat damit sein wirtschaftliches Interesse bestimmt. Dieses Begehren hat die Klägerseite auch im Berufungsverfahren aufrechterhalten (vgl. Senatsakte 10 B 21.2948, Bl. 2). Außerdem hat die Beklagte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 24. August 2017 angeordnet, dass das dem Kläger abgenommene Bargeld in Höhe von 249.040,- Euro sichergestellt wird, wobei der Betrag auf den Angaben des Klägers beruhte und das Bargeld nicht gezählt wurde. Im Anschluss daran hat das Amtsgericht Nürnberg mit Beschluss vom 17. Mai 2018 für den Freistaat Bayern den Vermögensarrest in Höhe von 249.050,- Euro in das Vermögen des Klägers durch Hinterlegung angeordnet (vgl. UA S. 3 f.). Ebenso wie der Klageantrag beziehen sich auch die Sicherstellung und die Hinterlegung auf den als Streitwert festgesetzten Betrag in Höhe von 249.040,- Euro (s.o.). Eine Abweichung, wie die Klägerseite suggeriert, existiert nicht. Darauf, dass die Staatsanwaltschaft Nürnberg lediglich einen Bargeldbetrag in Höhe von 200.000,- Euro gepfändet hat oder, wie die Klägerseite nunmehr argumentiert, ein Betrag in Höhe von 49.050,- Euro schon gar nicht asserviert worden sei, kommt es angesichts dessen nicht an. Das Vorbringen bezüglich der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Senat nicht nachvollziehen, zumal das Bundesverwaltungsgericht den Streitwert für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 249.050,- Euro festgesetzt hat (vgl. Senatsakte 10 B 21.2948, Bl. 125 Rückseite). 2. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren über die Gegenvorstellung gebührenfrei ist. 3. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.