Beschluss
8 C 23.807
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Rechtsmittelausschluss gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO iVm § 769 ZPO ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO (vgl. VGH München BeckRS 2014, 56744). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Rechtsmittelausschluss gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO iVm § 769 ZPO ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO (vgl. VGH München BeckRS 2014, 56744). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Antragstellerin begehrt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich, mit dem sie sich zur Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts in Gestalt einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Antragsgegners verpflichtet hat. Am 5. März 2023 hat sie Vollstreckungsabwehrklage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben und zudem beantragt, die Zwangsvollstreckung bis zum Erlass eines Urteils im Hauptsacheverfahren gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 769 ZPO einstweilen einzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 19. April 2023 abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben. Diese sei zulässig, weil der eindeutige Wortlaut des § 146 Abs. 1 VwGO nur die Statthaftigkeit ausnehme, „soweit nicht in diesem Gesetz (Anm.: also nur der VwGO) etwas anderes bestimmt ist“; dies sei vorliegend gerade nicht der Fall. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sei geboten, weil sie dem Antragsgegner inzwischen ein Geh- und Fahrtrecht eingeräumt habe und die Vollstreckung rechtsmissbräuchlich sei. Sie beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. April 2023 aufzuheben und im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 769 ZPO) die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 17. August 2010 bis zum Erlass eines Urteils im Hauptsacheverfahren einstweilen einzustellen. 6. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Beschlüsse in Bezug auf die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO seien entsprechend § 707 Abs. 2 ZPO nicht anfechtbar. II. A. Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts – hier des Verwaltungsgerichts Regensburg als Gericht des ersten Rechtszugs (§ 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO) – über einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 769 ZPO ist die Beschwerde nicht statthaft. Der Rechtsmittelausschluss ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren heranzuziehen ist. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 28. August 2014 verwiesen, der zwischen den Beteiligten ergangen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.8.2014 – 8 C 12.2559 – BayVBl 2015, 65 = juris Rn. 5). Diese Rechtsprechung des Senats entspricht der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung (vgl. SächsOVG, B.v. 14.12.2022 – 6 B 23/22 – juris Rn. 4; OVG MV, B.v. 20.10.2015 – 1 M 319/15 – juris Rn. 27; VGH BW, B.v. 26.2.2014 – 5 S 2583/13 – VBlBW 2014, 432 = juris Rn. 4; OVG Berlin-Bbg, B.v. 28.8.2013 – OVG 1 L 128.12 – NVwZ-RR 2013, 945 = juris Rn. 3 ff.; HessVGH, B.v. 30.4.2009 – 7 B 675/09 – NVwZ-RR 2009, 989 = juris Rn. 14; vgl. auch Bamberger in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 167 Rn. 11; Porz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 167 VwGO Rn. 11; a.A. Pietzner/Möller in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 167 VwGO Rn. 42). Der Vorhalt der Antragstellerin, ein Beschwerdeausschluss bedürfe wegen des Wortlauts des § 146 Abs. 1 VwGO („soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist“) einer expliziten Regelung in der Verwaltungsgerichtsordnung, geht fehl. Die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO tritt im Vollstreckungsverfahren (nur dann) an die Stelle der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO, wenn eine solche gegeben ist (vgl. SächsOVG, B.v. 14.12.2022 – 6 B 23/22 – juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 26.2.2014 – 5 S 2583/13 – VBlBW 2014, 432 = juris Rn. 5). Dies ist hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 769 ZPO nicht der Fall (vgl. BGH, B.v. 21.4.2004 – XII ZB 279/03 – BGHZ 159, 14 = juris Rn. 3 ff.; BT-Drs. 10/3054 S. 14). B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es angesichts der in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) genannten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).