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Beschluss

9 CS 23.828

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Das Gebot der Rücksichtnahme vermag einen Nachbarn nicht vor jeglichen negativen Beeinträchtigungen zu schützen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Gebot der Rücksichtnahme vermag einen Nachbarn nicht vor jeglichen negativen Beeinträchtigungen zu schützen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Aufstockung eines bestehenden Wohnhauses. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 15. Dezember 2022 die Genehmigung zur Aufstockung ihres eingeschossigen Einfamilienwohnhauses um eine Etage und zum Einbau einer weiteren Wohneinheit. Dagegen hat die Antragstellerin als Eigentümerin eines im Osten angrenzenden Grundstücks, das mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist, mit Schriftsatz vom 24. Januar 2023 Klage erhoben. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. April 2023 unter Verweis darauf, dass aller Voraussicht nach keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften gegeben sei, abgelehnt. Es sei weder ein Verstoß gegen die Abstandsflächenregelungen (Art. 6 BayBO) erkennbar noch werde das Rücksichtnahmegebot (§ 34 Abs. 1 BauGB) verletzt. Das Vorhaben sei nicht wesentlich höher als das Wohnhaus der Antragstellerin, so dass eine erdrückende Wirkung ausscheide. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage zu Recht abgelehnt. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung teilt der Senat dessen Auffassung, dass die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2022 im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleiben wird, sodass ihr Interesse an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem Vollzugsinteresse nachrangig ist. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und sieht von einer weiteren Begründung ab. Lediglich ergänzend bleibt im Hinblick auf das Vorbringen im Beschwerdeverfahren, das den erstinstanzlichen Vortrag im Wesentlichen wiederholt, folgendes zu bemerken: Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keinen Nachbarschutz vermitteln. Die Antragstellerin bestreitet dies, ohne jedoch darzulegen, woraus sich der Drittschutz hier ergeben soll. Soweit im streitgegenständlichen Beschluss eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme (§ 34 Abs. 1 BauGB) verneint wird, bleibt die Beschwerde erfolglos, weil auch insofern keine durchgreifenden Einwendungen erhoben wurden. Das Vorbringen, dem Bauvorhaben komme bezogen auf das Grundstück der Antragstellerin erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung zu, greift nicht durch. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, werden die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten, woraus sich bereits eine Indizwirkung ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2018 – 9 ZB 18.912 – juris Rn. 10 m.w.N.). Ausnahmen oder Befreiungen sind im Übrigen nicht ersichtlich. Anhand der in der Begründung des streitgegenständlichen Beschlusses zutreffend dargelegten Maßstäbe (vgl. zu diesen auch BayVGH, B.v. 22.6.2021 – 9 ZB 21.466 – juris Rn. 12 m.w.N.) kann die Dimensionierung unter Berücksichtigung aller Umstände, einschließlich der Hanglage der Grundstücke, aller Voraussicht nach nicht als erdrückend angesehen werden, selbst wenn das Vorhaben das Haus der Antragstellerin hinsichtlich der Firsthöhe um mehrere Meter überragen sollte. Insofern setzt diese lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der schlüssigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die anhand der in den Akten befindlichen Bilder und Pläne (einschließlich des Auszugs aus der Genehmigungsplanung für das Wohnhaus der Antragstellerin) sowie öffentlich zugänglicher Luftaufnahmen im Internetportal BayernAtlas ohne Weiteres nachvollzogen werden können. Entsprechendes gilt für das Beschwerdevorbringen zur Verschattung und zur Beeinträchtigung der Belüftung ihres Anwesens. Insofern hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass das Gebot der Rücksichtnahme einen Nachbarn nicht vor jeglichen negativen Beeinträchtigungen zu schützen vermag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Beitrag im Verfahren geleistet hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs. Sie entspricht der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).