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Beschluss

8 C 23.641

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Maßgebend für den Streitwert ist grundsätzlich der wirtschaftliche Wert des Klageziels, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgebend für den Streitwert ist grundsätzlich der wirtschaftliche Wert des Klageziels, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz) Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Februar 2023 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 25.300,- EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten erstreben mit ihrer Streitwertbeschwerde eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2023 festgesetzten Streitwerts. Die Klägerin bewirtschaftet zusammen mit ihrem Ehemann einen landwirtschaftlichen Betrieb, der Hopfenanbau betreibt. Sie ist Eigentümerin des 1,38 ha großen Grundstücks FlNr. … der Gemarkung A. …, das für den Anbau von Hopfen genutzt wird. Südwestlich grenzt das klägerische Grundstück an den sogenannten „G.weg“, einen nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg mit der FlNr. … Mit Verfügung vom 30. November 2017 zog die Beklagte eine Teilstrecke dieses Weges ein. Die daraufhin beim Verwaltungsgericht erhobene Anfechtungsklage hatte Erfolg und führte zur Aufhebung der straßenrechtlichen Einziehungsverfügung. Mit Beschluss vom 17. Februar 2023 setzte das Verwaltungsgericht den Streitwert auf 7.500,- EUR fest (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 43.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung eines höheren Streitwerts biete. Insbesondere seien die von der Klägerseite unter Verwendung eines unklaren Kapitalisierungsfaktors gemachten Angaben zu den mit der Einziehung verbundenen wirtschaftlichen Einbußen keine ausreichende Grundlage zur Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses für die Klägerin. Gegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Der Streitwert sei auf 60.000,- EUR, mindestens aber auf 22.385,- EUR festzusetzen. Die Klägerseite habe ihre wirtschaftlichen Einbußen präzise beziffert. Der Streitwert könne bezogen auf den jährlichen Deckungsbeitragsverlust in Höhe von 1.100,- EUR gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG analog berechnet werden mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag, also 3.850,- EUR. Hinzukomme ein konkret bezifferter Schaden in Höhe von 12.000,- EUR sowie ebenfalls konkret bezifferte unrentierliche Aufwendungen und Umbaukosten in Höhe von jeweils 5.000,- EUR. Aus immobilienwirtschaftlichen Grundsätzen ergebe sich, dass der tatsächliche Schaden höher sei, so dass der von der Klägerin erläuterte Kapitalisierungsfaktor von 33,3 in Ansatz zu bringen sei. II. Die Beschwerde hat in dem im Tenor beschriebenen Umfang Erfolg. 1. Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Streitwertfestsetzung durch den Einzelrichter erlassen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG). 2. Die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) eingelegte Streitwertbeschwerde ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Der Wert des Streitgegenstands des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf 25.300,- EUR festzusetzen. Soweit die Beschwerde eine weitere Erhöhung des Streitwerts auf 60.000,- EUR begehrt, ist diese unbegründet. Der Streitwert ist grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Maßgebend ist grundsätzlich der wirtschaftliche Wert des Klageziels, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.2016 – 5 KSt 6.16 u.a. – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.1.2019 – 8 C 18.456 – NVwZ-RR 2019, 624 = juris Rn. 6; B.v. 22.3.2023 – 8 C 23.316 – juris Rn. 8). Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen und sich dabei einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen (vgl. BVerwG, B.v. 22.1.1988 – 7 C 4.85 – JurBüro 1989, 809 = juris Rn. 2). Allerdings ist das Gericht aus Gründen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zu einer sachlich begründeten, gleichförmigen Auslegung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend seiner bisherigen oder einer allgemeinen Praxis der Verwaltungsgerichte verpflichtet (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2011 – 1 BvR 1393/10 – juris Rn. 6). Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung des Streitwerts regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Darin wird unter Nr. 43.3 für die Klage gegen eine Widmung oder Einziehung einer Straße empfohlen, den Streitwert entsprechend dem wirtschaftlichen Interesse, mindestens aber einen Streitwert von 7.500,- EUR festzusetzen. Nach diesem Maßstab ist der Streitwert vorliegend unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Klagepartei auf 25.300,- EUR heraufzusetzen. Der Sach- und Streitstand bietet entgegen der Annahme des Erstgerichts genügend Anhaltspunkte für die Bestimmung eines höheren Streitwerts. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten berufen sich in erster Linie auf die jährlichen Deckungsbeitragsverluste in Höhe von 1.100,- EUR, welche die Klägerseite für den Fall der Einziehung des Grünbrunnweges und dem damit einhergehenden Rückbau von mindestens 500 Pflanzen geltend gemacht hat. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG bzw. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist allerdings nicht auf den nicht näher konkretisierten Kapitalisierungsfaktor abzustellen, sondern der dreifache Jahresbeitrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend. Dies führt zu einem Gesamtbetrag von 3.300,- EUR. Hinzu kommt noch der zu erwartende Schaden von 12.000,- EUR durch den Rückbau von zwei Pflanzenreihen sowie unrentierliche Aufwendungen von 5.000,- EUR und weitere notwendige Kosten für den Rückbau der Hopfenanlage in Höhe von etwa 5.000,- EUR. Dies bedeutet eine wirtschaftliche Betroffenheit der Klägerseite durch die Einziehung des Weges in Höhe von insgesamt 25.300,- EUR. Der Streitwert ist daher entsprechend festzusetzen. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).