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Beschluss

10 ZB 23.282

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Berufung wird zugelassen. II. Der Streitwert wird vorläufig auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig und begründet, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Insbesondere haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht verkannt, dass vorliegend eine Anwendung von § 85 AufenthG in Frage kommt (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Zeiten des Nichtbesitzes eines Aufenthaltstitels BVerwG, U.v. 10.11.2009 – 1 C 24.08 – BVerwGE 135, 225 = juris Rn. 18). Der Senat weist darauf hin, dass einige Umstände (Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch ohne Aufenthaltstitel und Verstreichen eines erheblichen Zeitraums seit der erneuten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) dafür sprechen, das Ermessen zugunsten der Klägerin auszuüben.