Urteil
24 B 22.931
VGH München, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Es handelte sich um eine Reise zum Zwecke der Ausbildung nach Art. 24 BayRKG, wenn eine Fahrt nicht der Heimreise an den Wohnort, also der allgemeinen Lebensführung des Beamten diente, sondern er mit der Fahrt nach dem Willen des Dienstherrn den Zweck verfolgt, seinen Dienstpflichten dadurch nachzukommen, dass er am angeordneten Digitalunterricht in von ihm gewählten, vom Dienstherrn nicht zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, nämlich seiner Wohnung, teilnimmt, da der Dienstherr nicht am zugewiesenen Ausbildungsort Räume für die Ausbildung zur Verfügung stellt. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es handelte sich um eine Reise zum Zwecke der Ausbildung nach Art. 24 BayRKG, wenn eine Fahrt nicht der Heimreise an den Wohnort, also der allgemeinen Lebensführung des Beamten diente, sondern er mit der Fahrt nach dem Willen des Dienstherrn den Zweck verfolgt, seinen Dienstpflichten dadurch nachzukommen, dass er am angeordneten Digitalunterricht in von ihm gewählten, vom Dienstherrn nicht zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, nämlich seiner Wohnung, teilnimmt, da der Dienstherr nicht am zugewiesenen Ausbildungsort Räume für die Ausbildung zur Verfügung stellt. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Gläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die zulässige Berufung, über die gemäß § 125 Absatz 1 Satz 1 VwGO i.V.m. mit § 101 Absatz 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet. Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat mit seinem Urteil vom 21. Juni 2021 den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 14. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2021 zu Recht verpflichtet, dem Kläger für die Fahrt am 2. Oktober 2020 von K. nach H. eine Wegstreckenentschädigung nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (BayRKG) i.d.F.d. Bek. vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2019 (GVBl S. 724) zu gewähren. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind insoweit nicht rechtmäßig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die angefallenen Kosten für die Fahrt vom 2. Oktober 2020 dienstlich veranlasste und zur Erledigung der Ausbildung notwendige Mehraufwendungen für eine Ausbildungsreise nach Art. 24 Abs. 1 Satz 3 BayRKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 BayRKG waren. Es handelte sich um eine Reise zum Zwecke der Ausbildung nach Art. 24 BayRKG, da die Fahrt von K. nach H. am 2. Oktober nicht der Heimreise an den Wohnort, also der allgemeinen Lebensführung diente. Der Kläger verfolgte mit dieser Fahrt vielmehr mit Wissen und Willen des Dienstherrn den Zweck, seinen Dienstpflichten dadurch nachzukommen, indem er am angeordneten Digitalunterricht in von ihm gewählten, vom Dienstherrn nicht zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, nämlich seiner Wohnung, teilnahm, da der Dienstherr nicht – wie sonst üblich – am zugewiesenen Ausbildungsort in K. Räume für die Ausbildung zur Verfügung stellte, sondern anordnete, die Diensträume zu verlassen, ohne andere Räume zur Verfügung zu stellen. Eine Ausbildung fand in K. demnach während des Digitalunterrichts nicht statt. Wie das Verwaltungsgericht und der Beklagte zutreffend ausführen, war der Ausbildungsort des Klägers und damit der reisekostenrechtliche Dienstort K. Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 7 Satz 1 BayRKG beginnen Dienst- und Ausbildungsreisen grundsätzlich an der Wohnung. Auch trifft die Auffassung des Beklagten zu, dass die Kosten für die allgemeine Lebensführung wie z.B. die Fahrten von der Wohnung zum Dienstort, die durch das Auseinanderfallen von Wohnort und Dienstort entstehen, nicht erstattungsfähig sind. Weist der Dienstherr aber einen Ausbildungsort, hier die Hochschule in K. zu, kann der Kläger grundsätzlich erwarten, dass ihm – unabhängig von einer (un-)entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeit – dort zumindest ein Raum zur Verfügung steht, in dem er den Unterricht verfolgen kann. Wie sich aus der Stellungnahme des Beklagten vom 28. April 2021 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergibt, teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er zunächst am Ausbildungsort in K. vom 28. September 2020 bis 2. Oktober 2020 Präsenzunterricht hat, dann jedoch das gestellte Unterkunftszimmer verlassen muss. Nach Aktenlage stand es ihm grundsätzlich frei, wo er den digitalen Unterricht verfolgt. Es wurde aber weder eine andere entgeltliche oder unentgeltliche Unterkunft noch ein sonstiger Unterrichtsraum ohne Unterkunftsmöglichkeit vor Ort zur Verfügung gestellt, von dem er den digitalen Unterricht ab 5. Oktober 2020 hätte verfolgen können. Wie der Beklagte in seiner Antragsschrift ausführte, ging der Dienstherr daher davon aus, dass die Mehrzahl der Studierenden von zu Hause aus am Digitalunterricht teilnehmen wird. Daher war der häusliche Arbeitsplatz der Ort, wo er den Digitalunterricht verfolgen und seiner Dienstpflicht nachkommen durfte (vgl. BVerwG, U.v. 24.04.2008 – 2 C 14/07 – juris). Die Rückkehr nach Hause diente nicht der allgemeinen Lebensführung einer – wie der Beklagte ausführt – üblichen Wochenendheimfahrt, sondern erfolgte, um – ausnahmsweise – in seiner Wohnung, dem außerhalb des Dienstortes liegenden Geschäfts- bzw. Ausbildungsort, der Dienstpflicht, am Digitalunterricht teilzunehmen, nachkommen zu können. Wenn der Dienstherr angeordnet hätte, dass der Unterricht nicht mehr in K., sondern an einem anderen Ort außerhalb des Ausbildungsfinanzamtes und der Wohnung stattfindet, wäre die Fahrt von K. zu diesem Geschäfts- bzw. Ausbildungsort eine Ausbildungsreise gewesen. Nichts Anderes gilt, wenn der Kläger die Ausbildungsreise an der Dienststelle in K. antritt, um von dort an den Geschäfts- bzw. Ausbildungsort zu fahren, wo er seine Ausbildung weiterführen und den Digitalunterricht verfolgen wollte und sollte, hier seine Wohnung. Nachdem eine Ausbildungsreise nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayRKG vorliegt, kommt es auf die Ausführungen des Beklagten, dass Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte nur bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Anlasses nach Art. 24 Abs. 4 BayRKG erstattungsfähig seien, nicht an. Es lagen dienstlich veranlasste Mehraufwendungen nach Art. 24 Absatz 1 Satz 3 BayRKG und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayRKG vor, die zur Erledigung der Ausbildung gemäß Art. 3 Absatz 2 BayRKG notwendig waren. Dienstlich veranlasste und notwendige Mehraufwendungen, nämlich die Fahrtkosten am 2. Oktober 2020 entstanden, weil der Kläger nicht – wie sonst üblich – die gesamte Ausbildungszeit vom 14. September 2020 bis 8. Januar 2021 in K. verbringen konnte, sondern auf Anordnung des Dienstherrn die Zimmer in der Ausbildungsstätte verlassen musste. Mangels anderer Unterkunftsmöglichkeiten in K. musste er zum Zweck der Ausbildung am 2. Oktober 2020 nach Hause fahren, um dort dem Digitalunterricht zu folgen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Zwar trifft es zu, dass es dem Kläger freistand, am Unterricht auch an einem beliebigen dritten Ort teilzunehmen. Hätte der Kläger aber z.B. vor Ort ein Zimmer genommen, hätte der Kläger höhere Kosten für die Übernachtungen während des Digitalunterrichts bezahlen müssen als 94,50 Euro für die Fahrt nach Hause. Es war ihm auch wegen der abwechselnden zwei- bis dreiwöchigen digitalen Phasen mit ein- bis zweiwöchigen Präsenzphasen in der Zeit vom 14. September 2020 bis 18. Dezember 2020 nicht zumutbar, vor Ort ein Zimmer anzumieten. Der Dienstherr kann bei Zweifeln bis zum Ablauf eines halben Jahres nach Antragstellung, hier dem 9. Oktober 2020, einen Nachweis der Mehraufwendungen verlangen (Art. 3 Absatz 1 Satz 3 BayRKG). Zweifel, ob Mehraufwendungen vorlagen, machte der Beklagte aber erstmals nach Ablauf dieser Frist in der Klageerwiderungsschrift vom 28. April 2021 geltend. Entscheidend ist, ob für die Fahrt dienstlich veranlasste Mehrkosten angefallen sind. Art und Umfang regelt das Gesetz (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayRKG). Hier sind z. B. Benzinkosten angefallen. Das Gesetz sieht zwar in Art. 24 Abs. 3 BayRKG vor, dass auf die Reisekostenvergütung Zuwendungen Dritter, die Dienstreisenden ihres Amts wegen für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang gewährt wurden, anzurechnen sind. Es sieht aber nicht vor, dass der Dienstherr sonstige eventuell ersparte Aufwendungen gegenrechnen kann. Auf die vom Beklagten vorgebrachte Argumentation, dass keine Mehrkosten vorlägen, da Verpflegungskosten für Frühstück und Mittagessen in K. sowie unterstellte private Wochenendheimfahrten erspart worden seien, kommt es daher nicht an. Anders als der Beklagte meint, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Ausbildungsreise dadurch als genehmigt galt, dass durch den Ablaufplan ein festgelegter Einsatzplan nach Art. 2 Abs. 6 Satz 2 BayRKG vorlag, wann Präsenz- und Digitalunterricht stattfindet und dass – weil ab 2. Oktober 2020 keine Zimmer mehr zur Verfügung standen – eine Ausbildungsreise an den Wohnort erforderlich wurde. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird verwiesen. Unstreitig war es vor der Corona-Pandemie Praxis, dass über mehrere Wochen Präsenzunterricht stattfand und vor und nach dem Blockunterricht jeweils nur eine Hin- und Rückfahrt zwingend erforderlich waren, die auch erstattet wurden. Die Studierenden hatten die Möglichkeit, an den Wochenenden nach Hause zu fahren, mussten dies aber nicht. Nach Auffassung des Beklagten und des erkennenden Senats war hier aufgrund der Corona-Pandemie eine andere Handhabung als bei den Lehrgängen vor der Pandemie grundsätzlich aus Infektionsschutzgründen gerechtfertigt, da z.B. eine Mehrfachbelegung nicht möglich war. Eine Anmietung von weiteren Zimmern konnte vom Dienstherrn nicht erwartet werden, da sie höhere Kosten verursacht hätte, als die Erstattung der streitgegenständlichen Fahrtkosten. Zwar regelt Art. 24 BayRKG, dass bei Reisen zu Ausbildungszwecken Aufwendungen erstattet werden können, dem Beklagten also grundsätzlich ein Ermessen zusteht. Es liegt hier aber eine Ermessensreduzierung auf Null vor, denn es widerspricht im streitgegenständlichen Fall Treu und Glauben, die Fahrtkosten vom 2. Oktober 2020 nicht zu erstatten. Entscheidend ist hier, wie das Verwaltungsgericht zu Recht auf Seite 12 des Urteils anmerkt, dass der Dienstherr – anders als der Kläger – maßgeblich Einfluss auf die Gestaltung der Ausbildung und die etwaige Entstehung von zusätzlichen Aufwendungen hatte. Aus dem Schreiben des Beklagten vom 20. August 2020 geht hervor, dass in der Zeit vom 28. September bis 2. Oktober 2020 Präsenzunterricht in K. stattfand. Danach sollte eine digitale Phase folgen. Es sollten mehrere Präsenz- und mehrere Digitalphasen abwechselnd hintereinander erfolgen. Der Kläger hatte demnach die Dienstpflicht, vom 28. September 2020 bis 2. Oktober 2020 – unabhängig von seiner Unterkunftsart – am Unterricht vor Ort teilzunehmen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er stattdessen von zu Hause digital am Unterricht hätte teilnehmen dürfen. Der Dienstherr hätte die wöchentlichen Hin- und Rückfahrten der Lehrgänge dadurch vermeiden können, dass er durchgehend Digitalunterricht oder blockweise mehrere Wochen hintereinander Präsenz- und dann Digitalunterricht angeordnet hätte. Dann wäre für den Blockunterricht vor Ort wie vor der Pandemie nur eine Hin- und Rückreise erforderlich gewesen. Es wäre trotzdem möglich gewesen, abwechselnd mit den anderen Kursen die Ausbildungsräume zu nutzen, die wegen der Corona-Pandemie nicht mehrfach belegt werden konnten. Der Blockunterricht wäre für den jeweiligen Lehrgang kürzer als üblich gewesen. Schon aus organisatorischen Gründen wäre diese Lösung wohl nahegelegen, da dann z. B. kein ständiger Bettenwechsel usw. erforderlich gewesen wäre. Die Folgekosten des Infektionsschutzes gehen in diesem Fall daher nicht – wie der Beklagte meint – einseitig zu Lasten des Beklagten, sondern sind der Entscheidung des Dienstherrn geschuldet, ca. im zweiwöchentlichen Wechsel Präsenz- und Digitalunterricht durchzuführen. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 3. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO und § 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.