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Urteil

9 BV 21.833

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bei einem Außenbereichsvorhaben kann der öffentliche Belang der Gefährdung des Hochwasserschutzes über das Gebot der Rücksichtnahme „bei deutlich erkennbarer Betroffenheit“ auch Drittschutz vermitteln. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem Außenbereichsvorhaben kann der öffentliche Belang der Gefährdung des Hochwasserschutzes über das Gebot der Rücksichtnahme „bei deutlich erkennbarer Betroffenheit“ auch Drittschutz vermitteln. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2019 zugunsten des Beigeladenen zu Recht abgewiesen, weil der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für den Erfolg der Anfechtungsklage kommt es maßgeblich darauf an, ob die im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO erteilte Baugenehmigung gegen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Interessen des Klägers als Nachbar im Sinne des Baurechts zu dienen bestimmt sind. Der Kläger beruft sich ausschließlich auf einen Drittschutz wegen Hochwassergefahren im Zusammenhang mit dem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der G. …, in dessen Bereich das Bauvorhaben liegt. Selbst wenn insofern eine nachbarschützende Wirkung der in § 35 Abs. 3 BauGB genannten Belange angenommen wird, ist eine Verletzung eigener Rechte aber nicht gegeben. 1. Bei einem Vorhaben, das – wie hier – nach § 35 BauGB zu beurteilen ist, kann nach der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB aufgeführte öffentliche Belang der Gefährdung des Hochwasserschutzes über das Gebot der Rücksichtnahme „bei deutlich erkennbarer Betroffenheit“ auch Drittschutz vermitteln (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2010 – 9 CS 10.2197 – juris Rn. 15 m.w.N. und die Nachweise bei B.v. 17.7.2020 – 9 CS 20.1250 – juris Rn. 14). Die Vorschrift greift allerdings nur ein, wenn grobe Verstöße in Frage stehen. Infolge der Umsetzung des Bauvorhabens muss die Hochwassergefahr für ein benachbartes Grundstück unzumutbar verschärft werden, was etwa der Fall ist, wenn es am geplanten Standort den Hochwasserabfluss so stark beeinträchtigt, dass die Belastung einem Nachbargrundstück nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2001 – 1 ZS 00.3650 – juris Rn. 10; B.v. 29.11.2010 – 9 CS 10.2197 – a.a.O.; Kment in Jarass/Kment, Baugesetzbuch, 3. Auflage 2022, § 35 Rn. 62 m.w.N., jew. m.w.N.). 2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in jüngerer Zeit die Frage problematisiert (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2020 – 9 CS 20.1250 – juris Rn. 13 ff.), ob im Anwendungsbereich des § 34 BauGB und des § 35 BauGB der Hochwasserschutz über das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot noch zu prüfen sei, wenn es sich um Vorhaben in festgesetzten oder in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (§ 76 Abs. 2 und 3 WHG) handelt. Dabei wird vor allem mit der Spezialität der ebenfalls Drittschutz vermittelnden strengeren Regelungen in §§ 78 und 78a WHG argumentiert, die den wesentlichen Prüfungsmaßstab im getrennt durchzuführenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren bilden (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2019 – 15 CS 18.2459 – juris Rn. 32 ff. m.w.N. für Vorhaben nach § 34 BauGB und BayVGH, B.v. 17.7.2020 – 9 CS 20.1250 – a.a.O. für Vorhaben nach § 35 BauGB). Daneben bleibe für das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme kein Raum mehr. Würde dem mit dem Verwaltungsgericht gefolgt, hätte der nachbarschützende Belang der Gefährdung des Hochwasserschutzes keinen Eingang in die streitgegenständliche Baugenehmigung gefunden und eine Rechtsverletzung des Klägers käme von vornherein nicht in Betracht. Einer derartigen abschließenden Wirkung der materiellen Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie des entsprechenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens dürften in Fällen des § 35 BauGB allerdings gewichtige Gründe entgegenstehen. Der Gesetzgeber hat bei der Novellierung des WHG im Jahr 2017 (Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes – Hochwasserschutzgesetz II – vom 5.7.2017, BGBl I S. 2193) den in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB normierten Belang des Hochwasserschutzes nicht eingeschränkt oder gar entfallen lassen, obwohl Fragen der Zulassung von Einzelbauvorhaben – unter Hinweis auf eben diese Regelung – im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens diskutiert wurden (vgl. BT-Drs. 655/16 [Beschluss] S. 20). Dies könnte dafür sprechen, der Bestimmung im Verhältnis zu den wasserrechtlichen Vorschriften – die nach § 29 Abs. 2 BauGB grundsätzlich unberührt bleiben – weiterhin eine Auffangfunktion mit eigenständigem städtebaulichen Regelungswert zuzusprechen, was etwa für die ebenfalls in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB normierten Belange der Wasserwirtschaft höchstrichterlich anerkannt ist (vgl. dazu BVerwG, U.v. 12.4.2001 – 4 C 5.00 – juris Rn. 25 m.w.N.; BayVGH, B.v. 12.5.2021 – 9 CS 18.2000 – juris Rn. 35). Dieses Verständnis wird durch Sinn und Zweck der Norm untermauert. Die Belange des Hochwasserschutzes wurden unter dem Eindruck mehrerer überregionaler Hochwasserereignisse durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (BGBl I S. 1224) erstmalig in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB aufgenommen. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 15/3168 S. 16) zielt die Regelung auf einen umfassenden Schutz. Es sollten sog. überschwemmungsgefährdete Gebiete erfasst werden, die nach neuerer Diktion den Risikogebieten gemäß § 73 WHG entsprechen (Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand Februar 2022, § 73 Rn. 6, § 76 Rn. 1, unter Verweis auf BT-Drs. 16/12275 S. 74). Beabsichtigt war auch, den Gedanken des Hochwasserschutzes hervorzuheben. In die gleiche Richtung zielt die ausdrückliche Normierung des Drittschutzes bei wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigungen gemäß §§ 78 und 78a WHG im Jahr 2017 (vgl. BT-Drs. 18/10879, S. 27; BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 8 CS 18.455 – juris Rn. 10; B.v. 6.2.2019 – 15 CS 18.2459 – juris Rn. 37). Beides spricht nicht nur für eine umfassende Stärkung der objektivrechtlich zu berücksichtigenden Hochwasserschutzbelange, sondern auch für eine gezielte Erweiterung des Nachbarschutzes. Eine abschließende Wirkung der Bestimmungen des WHG und eine Verdrängung des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebots, die zum teilweisen Wegfall der drittschützenden Auffangregelung im Baugenehmigungsverfahren führen würde, ließe sich damit kaum in Einklang bringen (so im Erg. auch Kment in Jarass/Kment, Baugesetzbuch, § 35 Rn. 62; Söfker in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK, BauGB, Stand 1.8.2021, § 35 Rn. 96). Dessen ungeachtet dürfte aber bei Vorliegen der engen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten der §§ 78 und 78a WHG eine unzumutbare Verschärfung der Hochwassergefahr für die Nachbarschaft und damit ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aus tatsächlichen Gründen regelmäßig ausscheiden (vgl. zur entsprechenden Vermutung bei der Einhaltung von bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen BVerwG, B.v. 11.1.1999 – 4 B 128.98 – NVwZ 1999, 169 = juris Rn. 4; OVG SN, B.v. 16.3.2006 – 2 M 83/06 – juris LS 2). 3. Diese Fragen müssen hier aber ebenso wenig abschließend geklärt werden, wie die Problematik, ob in Fällen des § 34 BauGB – im Hinblick auf den unterschiedlichen Wortlaut – etwas Anderes gilt (differenzierend insofern Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp/Rossi, WHG, § 78 Rn. 71, 75). Die Voraussetzungen für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegen bei Zugrundelegung der dargelegten Maßstäbe keinesfalls vor. Von dem Bauvorhaben des Beigeladenen geht für den Kläger keine unzumutbare Verschärfung der Hochwassergefahr aus. Er ist daher selbst dann, wenn man § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB neben den Regelungen des WHG weiterhin eine eigenständige Bedeutung als nachbarschützende Auffangbestimmung zuspricht, nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Klägerbevollmächtigte hat im Berufungsverfahren nicht dargelegt, worin eine Unzumutbarkeit zu sehen sein soll. Hinweise auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sind auch sonst nicht ersichtlich. Allein die Tatsachen, dass das Bauvorhaben in einem Überschwemmungsgebiet verwirklicht wird und der Kläger in unmittelbarer Nachbarschaft eine Wassermühle betreibt, reichen insofern nicht aus. Soweit in der mündlichen Verhandlung auf den bisherigen Vortrag zu vermeintlichen Nachteilen verwiesen wurde, der bereits Gegenstand der rechtskräftig abgeschlossenen wasserrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren war, kann zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die gerichtlichen Entscheidungen (VG Ansbach, U.v. 22.2.2021 – AN 9 K 18.596 und U.v. 22.2.2021 – AN 9 K 19.494; BayVGH, B.v. 10.8.2021 – 8 ZB 21.1100 und B.v. 10.8.2021 – 8 ZB 21.1330) verwiesen werden. Auf der Grundlage der amtlichen Auskünfte und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts, dessen Einschätzung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) eine besondere Bedeutung zukommt (st. Rspr., BayVGH, B.v. 6.4.2020 – 8 ZB 19.852 – juris Rn. 16 m.w.N.), ist keine unzumutbare Verschärfung der Hochwassergefahr durch das Vorhaben gegeben. Konkrete Einwendungen gegen die wasserrechtliche Genehmigung vom 16. April 2019 zur Errichtung des Einfamilienhauses, die ebenfalls in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt erteilt wurde, hat der Kläger nicht erhoben. Daher scheidet auch insofern ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aus tatsächlichen Gründen aus. Im Übrigen hat diese Genehmigung – aufgrund der bereits genehmigten Aufschüttungen – nur die Errichtung des Einfamilienhauses mit Carport über der HQ-100-Linie zum Gegenstand. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die in den wasserrechtlichen Bescheiden als Auflagen festgesetzten Retentionsbereiche nicht angelegt oder nachträglich wieder verfüllt worden seien, handelt es sich um eine Frage des Vollzugs der bestandskräftigen Genehmigungen. Dazu hat der Vertreter des Beklagten erläutert, dass die Retentionsmulden zum Teil bereits hergestellt und abgenommen worden seien. Vorwürfen, die Retentionsräume würden nicht freigehalten, werde aufsichtlich nachgegangen. Auf die genehmigungskonforme Anlegung der übrigen Becken werde zeitnah hingewirkt. Vor allem hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts aber in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass selbst eine Nichtanlegung der besagten Retentionsmulden im Falle eines Hochwassers keine nennenswerten Auswirkungen auf das klägerische Grundstück habe. Eine unzumutbare Verschärfung der Hochwassergefahr und damit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots scheidet daher insofern in jedem Fall aus. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da sich der Beigeladene im Berufungsverfahren nicht geäußert hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.