Urteil
10 B 21.715
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. § 68 Abs. 1 S. 4 AufenthG wird von der Rückwirkung des § 68a Satz 1 AufenthG nicht erfasst und ist deshalb auf vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen nicht anwendbar. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die zur Ermöglichung einer Einreise als Bürgerkriegsflüchtling nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit einer Landesaufnahmeanordnung abgegebene Verpflichtungserklärung erlischt nicht durch die nachfolgende Anerkennung des Begünstigten als Flüchtling und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, denn beide Aufenthaltserlaubnisse sind solche aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes; ihnen liegt derselbe Aufenthaltszweck zugrunde. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 68 Abs. 1 S. 4 AufenthG wird von der Rückwirkung des § 68a Satz 1 AufenthG nicht erfasst und ist deshalb auf vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen nicht anwendbar. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die zur Ermöglichung einer Einreise als Bürgerkriegsflüchtling nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit einer Landesaufnahmeanordnung abgegebene Verpflichtungserklärung erlischt nicht durch die nachfolgende Anerkennung des Begünstigten als Flüchtling und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, denn beide Aufenthaltserlaubnisse sind solche aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes; ihnen liegt derselbe Aufenthaltszweck zugrunde. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Soweit die Beklagte im Lauf des Verfahrens geltend gemacht hat, die Berufung sei mangels einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung zu verwerfen, geht der Senat davon aus, dass die Berufungsbegründung noch den formellen Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO entspricht. Eine Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsantrags in dem Berufungsbegründungsschriftsatz – wie hier – ist zulässig und ausreichend, wenn diese ihrerseits den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung genügt, wenn sich also daraus die „Gründe der Anfechtung“ im Einzelnen ergeben (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 99; Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.7.2022, § 124a Rn. 99 m. Nachw. d. Rspr.). Im vorliegenden Fall kommt durch die Bezugnahme in der Berufungsbegründung auf den Zulassungsantrag hinreichend zum Ausdruck, dass der Kläger geltend macht, er habe bei der Abgabe der Verpflichtungserklärungen davon ausgehen können, dass diese mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG an seine Eltern „unwirksam werden“, also die Verpflichtung – anders als das erstinstanzliche Urteil angenommen hat – enden würde. II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 19. Oktober 2017 und vom 2. März 2018 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Rechtmäßigkeit eines Leistungsbescheids betreffend die Inanspruchnahme aus einer Verpflichtungserklärung bestimmt sich nach der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage, soweit nicht späteren Änderungen der Rechtslage zulässigerweise Rückwirkung auf den maßgeblichen Zeitpunkt zukommt (BVerwG, U.v. 26.1.2017 – 1 C 10.16 – BVerwGE 157, 2018 = juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 1 C 4.13 – BVerwGE 149, 65 = juris Rn. 9; BVerwG, U.v. 16.10.2012 – 10 C 6.12 – BVerwGE 144,326 = juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 26.8.2020 – 10 ZB 20.1516 – juris Rn. 7). Nach § 68 Abs. 1 AufenthG (in der seit dem 6.8.2016 gültigen Fassung) hat derjenige, der sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes. Gemäß § 68a Satz 1 AufenthG gilt § 68 Absatz 1 Satz 1 bis 3 auch für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. 2. Hinsichtlich der Formwirksamkeit der beiden vom Kläger am 2. März 2015 gegenüber der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Hannover abgegebenen Verpflichtungserklärungen sowie hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der beiden streitgegenständlichen Leistungsbescheide vom 19. Oktober 2017 und vom 2. März 2018 sind Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Die vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärungen erstrecken sich auf die mit den Leistungsbescheiden geltend gemachten Aufwendungen der Beklagten. Die Erstattungspflicht endete nicht mit der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG an die Eltern des Klägers am 15. März 2016. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus der Vorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Denn diese wurde erst mit Wirkung zum 6. August 2016 durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 1939) eingeführt, wird von der Rückwirkung des § 68a Satz 1 AufenthG nicht erfasst und ist deshalb auf vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen nicht anwendbar (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 26.1.2017 – 1 C 10.16 – BVerwGE 157, 2018 = juris Rn. 22). Dieser Haftungsumfang lässt sich jedoch zur Überzeugung des Senats aufgrund einer Auslegung der hier gegenständlichen Verpflichtungserklärungen feststellen. a) Die Verpflichtungserklärung zur Begründung eines entsprechenden Kostenerstattungsanspruches der Ausländerbehörde ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung; ihr Inhalt und ihre Reichweite, insbesondere für welchen Aufenthaltszweck und für welche Dauer sie gelten soll, sind durch Auslegung in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zu ermitteln. Maßgebend ist grundsätzlich der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger der Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen musste. Dieser Auslegungshorizont ändert sich ausnahmsweise dann, wenn die Verpflichtungserklärung durch Unterzeichnung eines von der Ausländerbehörde verwendeten Vordrucks mit vorformulierten Erklärungen und Erläuterungen und gegebenenfalls maßgeblich von der Ausländerbehörde vorgenommenen Änderungen oder Ergänzungen erteilt wird. In diesem Fall ist darauf abzustellen, wie der Erklärende die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen durfte. Verbleiben insoweit Unklarheiten, gehen diese zu Lasten der den Vordruck verwendenden Ausländerbehörde (BVerwG, U.v. 24.11.1998 – 1 C 33.97 – BVerwGE, 108, 1 = juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 26.8.2020 – 10 ZB 20.1516 – juris Rn. 9; NdsOVG, U.v. 9.2.2022 – 13 LB 3225/21 – juris Rn. 32 ff.). b) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Grundsatzentscheidung vom 26. Januar 2017 (1 C 10.16 – BVerwGE 157, 2018 = juris; zur Aufnahmeanordnung NRW) entschieden, dass die zur Ermöglichung einer Einreise als Bürgerkriegsflüchtling nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit einer Landesaufnahmeanordnung abgegebene Verpflichtungserklärung nicht durch die nachfolgende Anerkennung des Begünstigten als Flüchtling und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erlischt, denn beide Aufenthaltserlaubnisse sind solche aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes; ihnen liegt derselbe Aufenthaltszweck zugrunde (a.a.O. juris Rn.27). Es hat damit eine sich aus dem Wortlaut der bundeseinheitlichen vorgedruckten Formulare ergebende zuvor „unklare Rechtslage“ (BayVGH, B.v. 26.8.2020 – 10 ZB 20.1516 – juris Rn. 9) geklärt. c) Im vorliegenden Fall ist ferner maßgeblich zu berücksichtigen, dass die vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärungen neben dem ständigen vorgedruckten Text bei der Rubrik „Dauer der Verpflichtung“ noch die weitere (individuelle) Eintragung „endet frühestens mit Beendigung des Aufenthalts“ enthalten. Diese Eintragung ist ersichtlich vorgenommen worden, um die Geltungsdauer der eingegangenen Verpflichtung im Hinblick auf die standardmäßig vorgedruckte Formulierung „… bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ zu konkretisieren und zu ergänzen. Daher musste es auch aus Sicht des Klägers eindeutig zu erkennen sein, dass die von ihm eingegangene Verpflichtung nicht bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG an seine Eltern enden würde. Insoweit bestand auch keine von der Ausländerbehörde zu vertretende Unklarheit; vielmehr diente der erwähnte Zusatz „endet frühestens mit Beendigung des Aufenthalts“ gerade dazu, eventuellen Unklarheiten vorzubeugen. d) Daher kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die von ihm herangezogene Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts berufen (vgl. NdsOVG, U.v. 11.2.2019 – 13 LB 435/18 – juris). Denn in den dort entschiedenen Sachverhalten fehlte es an der im vorliegenden Fall vorgenommenen zusätzlichen Eintragung „endet frühestens mit Beendigung des Aufenthalts“. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat bei seiner Beurteilung des Endes der eingegangenen Verpflichtung auf die damalige niedersächsische „Erlasslage“ abgestellt, die den Empfängerhorizont der niedersächsischen Ausländerbehörden in maßgeblicher Weise geprägt habe (NdsOVG, U.v. 11.2.2019 – 13 LB 435/18 – juris Rn 31). Unabhängig von der Frage, dass in den dort entschiedenen Fällen die niedersächsische „Erlasslage“ bzw. die von dieser geprägte Haftungsbeschränkung in den schriftlichen Verpflichtungserklärungen keinen hinreichenden Ausdruck gefunden haben (siehe dazu BVerwG, U.v. 26.1.2017 – 1 C 10.16 – BVerwGE 157, 2018 = juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 26.8.2020 – 10 ZB 20.1516 – juris Rn. 9), ist im vorliegenden Fall im Gegensatz hierzu durch die zusätzliche Eintragung „endet frühestens mit Beendigung des Aufenthalts“ gerade klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht worden, dass die Haftung aus der Verpflichtungserklärung nicht mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 2 AufenthG enden, sondern darüber hinaus fortdauern sollte. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat im Übrigen selbst darauf abgestellt, dass sich seine Auslegung auf formularmäßig „ohne besondere Zusätze“ abgegebene Verpflichtungserklärungen bezieht (NdsOVG, U.v. 11.2.2019 – 13 LB 435/18 – juris Rn. 38). 4. Die Heranziehung des Klägers in der konkret geltend gemachten Höhe widerspricht nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der aus einer Erklärung nach § 68 AufenthG Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen. Wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte, ist der Anspruch geltend zu machen. Einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit kann die Pfändungsfreigrenze bieten, die bei Berücksichtigung der monatlichen Erstattungspflichten unter Einbeziehung aller vom Garantiegeber abgegebenen Verpflichtungserklärungen regelmäßig gewahrt sein muss (BVerwG, U.v. 26.1.2017 – 1 C 10.16 – BVerwGE 157, 2018 = juris Rn. 35). Demgemäß ist der Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es dahin gehender Ermessenserwägungen bedürfte. Ein Regelfall wird vorliegen, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren voll und individuell geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten etwa eingeräumt werden. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung. Es ist unter Würdigung vornehmlich der Umstände, unter denen die jeweilige Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, zu klären, ob die Heranziehung zur vollen Erstattung der Aufwendungen gemäß § 84 Abs. 1 AuslG namentlich im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist oder ob es weiterer Erwägungen bedarf, um zu einem angemessenen Interessenausgleich zu gelangen (BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 1 C 4.13 – BVerwGE 149, 65 = juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 24.11.1998 – 1 C 33.97 – BVerwGE 108, 1 = juris Rn. 59 f.). In den hier streitgegenständlichen Bescheiden hat die Beklagte bei der Festlegung der Erstattungsbeträge im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum einen die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers anhand der vorliegenden Unterlagen zu seiner Einkommenssituation und zum anderen die Pfändungsfreigrenzen als Maßstab berücksichtigt. Der Kläger hat gegen den Berechnungsmodus nichts vorgebracht, weshalb insoweit auf das Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen wird. Weitere Gesichtspunkte, die einen atypischen Fall und damit die Notwendigkeit weiterer Ermessenserwägungen zur Folge haben könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger im Verfahren unsubstantiiert behauptet hat, die Ausländerbehörde Hannover habe bei der Entgegennahme der Verpflichtungserklärungen die Leistungsfähigkeit nicht ausreichend geprüft, trifft dies nicht zu; der Kläger hatte Einkommensnachweise über mehrere Monate vorgelegt. Falls er sich darauf berufen wollte, er habe sich dennoch insoweit finanziell „übernommen“, wäre dem durch die Begrenzung der Inanspruchnahme (nur) im Rahmen seiner sich aus seiner (damaligen) Einkommenssituation ergebenden Leistungsfähigkeit bereits Rechnung getragen. Der „spezifischen staatlichen Mitverantwortung in Bürgerkriegssituationen“ ist durch die Haftungsbegrenzung in den Verpflichtungserklärungen bereits hinreichend Rechnung getragen. Der Staat hat dabei von vornherein einen nicht unerheblichen Teil der finanziellen Lasten selbst übernommen, indem er bestimmte Kostengruppen, nämlich die Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung, von den abzugebenden Verpflichtungserklärungen ausgenommen hat. Dies diente gerade dazu, die finanzielle Belastung der sich verpflichtenden Person auf ein zumutbares Maß zu begrenzen. Damit ist zugleich etwaigen unionsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 29 RL 2011/95/EU Rechnung getragen (BVerwG, U.v. 26.1.2017 – 1 C 10.16 – BVerwGE 157, 208 = juris Rn. 38). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.