Beschluss
8 CS 22.2580
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Heilung eines Anhörungsmangels setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich, in einem selbstständigen formalen Nachholungsverfahren erfolgt. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. BVerwG BeckRS 2012, 51345 Rn. 18). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Einschreiten der zuständigen Gewässeraufsichtsbehörde ist wegen des fehlenden Rechts auf Gewässerbenutzung grundsätzlich nicht nur dann möglich, wenn eine tatsächliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts droht oder eingetreten ist, sondern bereits bei einem formellen Verstoß gegen eine wasserrechtliche Verpflichtung. Hierzu zählt auch ein Gewässerausbau ohne förmliches Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren (vgl. BVerwG BeckRS 2021, 49225 Rn. 15). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es verstößt gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn eine Behörde zunächst in einem Aktenvermerk unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass geplante Maßnahmen zur Modellierung eines Flussbettes "wünschenswert" sind und dadurch einen Vertrauenstatbestand begründet hat, dass die in dem Aktenvermerk beschriebenen Maßnahmen ohne weitere, noch separat einzuholende Genehmigung durchgeführt dürfen und später dem Betroffenen die formelle (und materielle) Illegalität der durchgeführten Arbeiten vorhält und ihm die kurzfristige Durchführung wasserrechtlicher Maßnahmen aufgibt. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Heilung eines Anhörungsmangels setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich, in einem selbstständigen formalen Nachholungsverfahren erfolgt. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. BVerwG BeckRS 2012, 51345 Rn. 18). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Einschreiten der zuständigen Gewässeraufsichtsbehörde ist wegen des fehlenden Rechts auf Gewässerbenutzung grundsätzlich nicht nur dann möglich, wenn eine tatsächliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts droht oder eingetreten ist, sondern bereits bei einem formellen Verstoß gegen eine wasserrechtliche Verpflichtung. Hierzu zählt auch ein Gewässerausbau ohne förmliches Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren (vgl. BVerwG BeckRS 2021, 49225 Rn. 15). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es verstößt gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn eine Behörde zunächst in einem Aktenvermerk unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass geplante Maßnahmen zur Modellierung eines Flussbettes "wünschenswert" sind und dadurch einen Vertrauenstatbestand begründet hat, dass die in dem Aktenvermerk beschriebenen Maßnahmen ohne weitere, noch separat einzuholende Genehmigung durchgeführt dürfen und später dem Betroffenen die formelle (und materielle) Illegalität der durchgeführten Arbeiten vorhält und ihm die kurzfristige Durchführung wasserrechtlicher Maßnahmen aufgibt. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz) I. Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Dezember 2022 (Az. Au 9 S 22.2254) ist mit Ausnahme der Ziffer III wirkungslos. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 6.000 EUR.