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Beschluss

10 C 22.2631, 10 C 22.2632

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfeantrags ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife; ausnahmsweise kann der Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblich sein, wenn sich nach dem Eintritt der Bewilligungsreife die Sach- und Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert hat und die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung infolge dieser Änderung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfeantrags ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife; ausnahmsweise kann der Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblich sein, wenn sich nach dem Eintritt der Bewilligungsreife die Sach- und Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert hat und die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung infolge dieser Änderung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Verfahren 10 C 22.2631 und 10 C 22.2632 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen. Der Antragsteller, ein bestandskräftig abgelehnter Asylantragsteller türkischer Nationalität, wendet sich mit seinen am 21. Dezember 2022 eingelegten Beschwerden gegen Nr. IV. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2022, mit dem dieses seine Anträge gerichtet auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Eilverfahren gerichtet auf Abschiebungsschutz (später Folgenbeseitigung) nach § 123 Abs. 1 VwGO (10 C 22.2631) und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (10 C 22.2632) abgelehnt hat. 1. Die Verfahren 10 C 22.2631 und 10 C 22.2632 werden gemäß § 93 Satz 1 VwGO aus Gründen der Zweckmäßigkeit zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. 2. Die aufgrund der jeweils uneingeschränkt gestellten Beschwerdeanträge des Antragstellers nach § 88 VwGO als Prozesskostenhilfebeschwerden gegen Nr. IV. des angegriffenen Beschlusses zu wertenden Beschwerden (vgl. Hinweisschreiben d. Senats v. 2.1.2023 u. Beschwerdeschriftsätze v. 21.12.2022, jeweils Senatsakten, Bl. 2 Rückseite: „unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 08.12.2022, Az. Au 6 S 22.2284 und Au 6 E 22.2243“) haben keinen Erfolg. a) Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife (vgl. BayVGH, B.v. 27.5.2019 - 10 C 19.315 - juris Rn. 6 m.w.N.). Als Ausnahme hiervon kann der Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblich sein, wenn sich nach dem Eintritt der Bewilligungsreife die Sach- und Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert hat und die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung infolge dieser Änderung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2013 - 10 C 12.1757 − juris Rn. 25 m.w.N.). b) Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht die genannten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht unter Verweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Eilanträge nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf seinen den Beteiligten bekannten Beschluss vom 5. Januar 2023 in den Verfahren 10 CE 22.2618 und 10 CS 22.2630 bezüglich des Eilantrags nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtet auf Abschiebungsschutz, fortgesetzt als Eilantrag auf Rückführung in das Bundesgebiet, und bezüglich des Eilantrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie die − mit Ausnahme der Ausführungen zur Unzulässigkeit des Antrags nach § 123 VwGO mangels Rechtsschutzbedürfnisses - zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen sind anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG jeweils eine Festgebühr anfällt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. 4. Diese Entscheidung ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.