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Beschluss

19 C 22.2050

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags des Antragstellers auf einstweilige Duldung im Hinblick auf sein Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG oder (hilfsweise) auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG zu Recht versagt (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Verfahren 19 CE 22.2047 verwiesen werden, da die Ausführungen zur Beschwerdebegründung insoweit identisch sind und die Feststellungen in dem dortigen Verfahren für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags auch im hiesigen Verfahren gleichermaßen Geltung beanspruchen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).