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Urteil

12 BV 20.2077

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Neben den Personensorgeberechtigten ist nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VIII jede sonstige Person über 18 Jahren Erziehungsberechtigte, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt. Dabei sind an die erforderliche Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten keine hohen Anforderungen zu stellen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Neben den Personensorgeberechtigten ist nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VIII jede sonstige Person über 18 Jahren Erziehungsberechtigte, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt. Dabei sind an die erforderliche Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten keine hohen Anforderungen zu stellen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.462,02 € festgesetzt. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin, über die der Senat nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG) nicht zu. Nach dieser Bestimmung ist der Freistaat Bayern den Trägern der Jugendhilfe erstattungspflichtig, soweit unbegleitete minderjährige Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 AufnG Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch haben. Der junge Hilfebedürftige N., für den die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vom 3. Juni 2016 bis 9. Februar 2017 Jugendhilfeleistungen nach § 13 SGB VIII erbracht hat, war während dieses Zeitraums jedoch nicht unbegleitet. Vielmehr hat sich während dieses Zeitraums sein volljähriger Bruder Na. als Erziehungsberechtigter im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII im Bundesgebiet aufgehalten und für ihn tatsächlich die Verantwortung übernommen. Dem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch fehlt es mithin an einer Tatbestandsvoraussetzung. 1. Nach Art. 2 lit. e der RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ist ein minderjähriger Ausländer bzw. Flüchtling unbegleitet, wenn er „ohne Begleitung eines für ihn nach dem einzelstaatlichen Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden“. Unbegleitete minderjährige Ausländer (umA) sind nach Jugendhilferecht im Falle der unbegleiteten Einreise nach Deutschland nach § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen, nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII hingegen endgültig in Obhut zu nehmen, wenn sie unbegleitet nach Deutschland kommen und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Die Pflicht zur Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII tritt auch dann ein, wenn der ursprünglich mit einem Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten ins Bundesgebiet eingereiste minderjährige Ausländer nach der Einreise allein im Bundesgebiet zurückgelassen wird. Personensorgeberechtigte, deren Begleitung bzw. Aufenthalt im Inland zum Begleitetsein des Minderjährigen führen, sind nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VIII diejenigen Personen, denen allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge für den Minderjährigen zusteht. Neben den Personensorgeberechtigten ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VIII weiterhin jede sonstige Person über 18 Jahren Erziehungsberechtigte, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt. Dabei sind an die erforderliche Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie können auch konkludent durch stillschweigende Billigung zustande kommen (Wapler in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 7 Rn. 14), setzen in diesem Fall aber voraus, dass die betroffene Person nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt und dies in Kenntnis und mit Billigung im Sinne des Zulassens eines Personensorgeberechtigten geschieht (vgl. hierzu etwa Lack in BeckOGK Sozialrecht, § 7 SGB VIII Rn. 43). Die Erziehungsberechtigung erfordert mithin in jedem Fall die tatsächliche Verantwortungsübernahme einer volljährigen Person für den Minderjährigen (Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 7 Rn. 4), allerdings nicht nur begrenzt auf die Verrichtung erzieherischer Einzelaufgaben (Lack in BeckOGK Sozialrecht, § 7 SGB VIII Rn. 42). Nicht zwingend erforderlich ist hingegen, dass der Minderjährige mit dem Erziehungsberechtigten in einem Haushalt lebt (Lack in BeckOGK Sozialrecht, § 7 SGB VIII Rn. 46). Im Falle von minderjährigen Ausländern ist gegebenenfalls weiter zu fordern, dass zwischen dem erziehungsberechtigten Volljährigen und dem oder den Personensorgeberechtigten Kontakt, beispielsweise über Telefon oder soziale Medien (WhatsApp, etc,) besteht, sodass ein Austausch über die wesentlichen Entscheidungen für den Minderjährigen erfolgen kann (so etwa Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 7 Rn. 4; Kontakte über Telefon oder Internet erachtet hingegen Kirchhoff in jurisPK SGB VIII Stand 2.8.2022, § 42 Rn. 129 für nicht ausreichend). Reist ein minderjähriger Flüchtling mit einem dergestalt Erziehungsberechtigten ins Bundesgebiet ein bzw. hält sich ein solcher Erziehungsberechtigter im Bundesgebiet auf, ist der Minderjährige nicht unbegleitet. 2. Im vorliegenden Fall ist der minderjährige N. J. entgegen der Auffassung der Klägerin weder unbegleitet ins Bundesgebiet eingereist (2.1) noch zu einem späteren Zeitpunkt unbegleitet zurückgelassen worden (2.2). Er wurde vielmehr seit der Einreise und auch während des vorliegend maßgeblichen Zeitraums bis zu seiner Volljährigkeit von dessen volljährigem Bruder Na. als Erziehungsberechtigten im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII begleitet. Entgegen ihres jetzigen Vorbringens ist auch die Klägerin im Zuge des Hilfeplanprozesses davon ausgegangen, dass N. von Na. als Erziehungsberechtigtem begleitet wird. 2.1 Bereits aus den Umständen der Einreise von N. und Na. J. ins Bundesgebiet im September 2015 lässt sich auf das Vorliegen der Begleitung von N. durch Na. als Erziehungsberechtigten schließen. Insoweit erweist es sich als offensichtlich, dass die in einem Flüchtlingslager in Saudi-Arabien zurückbleibenden Eltern für den Weg auf der Balkanroute nach Europa den älteren volljährigen Bruder damit beauftragt haben, für den jüngeren minderjährigen N. die tatsächliche Verantwortung - und zwar nicht nur vorübergehend und für einzelne Verrichtungen - zu übernehmen. Ein gegen eine derartige konkludente Übertragung sprechender entgegenstehender Wille ist weder direkt noch über den sich in Deutschland aufhaltenden Onkel mütterlicherseits kommuniziert worden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass N. im September 2015 begleitet ins Bundesgebiet eingereist ist. Dies wird insbesondere untermauert durch die Bestätigung des Jugendamts Schweinfurt vom 29. September 2015, in der ausdrücklich festgestellt wurde, dass der volljährige Na. J. für N. die tatsächliche Verantwortung übernommen hat, er mithin im jugendhilferechtlichen Sinn „begleitet“ eingereist ist. Folglich hat das Jugendamt Schw. N. auch nicht nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Obhut genommen. N. ist vielmehr zusammen mit seinem Bruder Na. asylrechtlich in verschiedenen Gemeinschaftsunterkünften untergebracht worden. Auch die N. am 2. Oktober 2015 ausgestellte BÜMA weist auf das Vorliegen der Erziehungsberechtigung des volljährigen Bruders ausdrücklich hin. Bei den beiden letztgenannten Dokumenten handelt es sich im Übrigen um öffentliche Urkunden, denen nach § 418 Abs. 1 ZPO volle Beweiskraft hinsichtlich der darin bezeugten Tatsachen zukommt. Demgegenüber stellt die Klägerin allein die Fähigkeit von Na., für N. die Erziehungsberechtigung wahrzunehmen, in Frage. Insoweit erschließt es sich, wie der Beklagte zu Recht anmerkt, nicht, weshalb der Umstand, dass auch Na. in der Gemeinschaftsunterkunft im Rahmen des „Projekts R. straße“ nach § 13 Abs. 1 SGB VIII sozialpädagogische Hilfen angeboten wurden, dazu führen soll, dass er nicht in der Lage ist, zugleich für den jüngeren Bruder die tatsächliche Verantwortung zu übernehmen. Einen konkreten Sachvortrag hierzu, der die fehlende Eignung von Na. als Erziehungsberechtigter belegen würde, bleibt die Klägerin schuldig. Umgekehrt ergeben sich aus dem Hilfeplan für N. und den jeweiligen Hilfeplanfortschreibungen, dass Na. für N. der wesentliche soziale Anknüpfungspunkt darstellt, beide wenn möglich sich mindestens einmal am Tag treffen und der ältere Bruder für N. eine Vorbildfunktion einnimmt - beispielsweise beim Streben nach einer eigenen Wohnung außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft - eindeutige Hinweise darauf, dass Na. als der ältere Bruder für den jüngeren die tatsächliche Verantwortung übernommen hat. 2.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat Na. den jüngeren Bruder N. auch nicht durch seinen Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft „R. straße“ alleingelassen, ihn also „unbegleitet“ dort zurückgelassen. Wie bereits ausgeführt, erfordert die tatsächliche Verantwortungsübernahme als Erziehungsberechtigter nicht das Zusammenleben in einem Haushalt. Wie sich aus dem Hilfeplan und den Hilfeplanfortschreibungen der Klägerin für N. ergibt, ist auch nach dem Auszug von Na. der enge Kontakt bestehen geblieben, zumal sich die Wohnung von Na. in räumlicher Nähe zur Gemeinschaftsunterkunft „R. straße“ befunden hat. Nach wie vor würden die Brüder einen engen Kontakt pflegen und häufig gemeinsam essen, wobei Na. insoweit eine „Führungsrolle“ zukommt und N. insoweit lediglich dem älteren Bruder „zuarbeitet“. Ein „Alleinlassen“ mit der Folge des nachträglichen Eintritts der „Unbegleitetheit“ liegt damit nicht vor. 2.3 Hinzu kommt weiter, dass die Klägerin selbst den Bruder von N. zunächst als Erziehungsberechtigten angesehen hat. Na. war sowohl an der Aufstellung des Hilfeplans für N. wie auch bei den den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum betreffenden Hilfeplanfortschreibungen beteiligt, ohne dass sich entsprechende Hinweise darauf finden, dass er als Erziehungsberechtigter mangels Eignung nicht in Betracht kommt oder er gar den Bruder „unbegleitet“ in der R. straße zurückgelassen hat. Schließlich führt die Klägerin selbst in der an die Regierung von Mittelfranken adressierten Auflistung vom 26. April 2017 N. J. nicht als „unbegleitet“, sondern als von seinem Bruder begleitet auf. Soweit die Klägerin nunmehr postuliert, bei N. handle es sich jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum um einen „unbegleiteten“ minderjährigen Flüchtling, setzt sie sich damit zu ihrem eigenen vorherigen Verhalten in Widerspruch. Wäre N.s Bruder - wie nunmehr vorgetragen - tatsächlich als Erziehungsberechtigter ungeeignet gewesen, hätte die Klägerin N. zwingend in Obhut nehmen müssen, was sie indes unterlassen hat. Die Frage der „Begleitetheit“ kann im Nachhinein nicht kostenerstattungsrechtlich anders als zuvor materiell jugendhilferechtlich beantwortet werden. N. J. war demzufolge während ihm von der Klägerin Jugendhilfeleistungen nach § 13 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII gewährt wurden, nicht als unbegleitet anzusehen. Demzufolge kommt der Klägerin ein Kostenerstattungsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 AufnG nicht zu. Die vorliegende Klage war daher als unbegründet abzuweisen. 2.4 Die weitere Frage, ob die Klägerin im Zuge des Schriftwechsels mit der Regierung von Mittelfranken auf den Kostenerstattungsanspruch ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat, bedarf daher keiner Erörterung. 3. Der Beklagte trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 704, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Der Streitwert bemisst sich in beiden Rechtszügen nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. 4. Gründe, nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.