OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 ZB 22.1287

VGH München, Entscheidung vom

4Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Allein die Vorlage der hausärztlichen Bescheinigung ohne deren Bewertung durch die Begutachtungsstelle zur Ausräumung der Fahreignungszweifel reicht nicht aus, so dass es auf ein erst danach, im gerichtlichen Verfahren vorgelegtes hausärztliches Attest für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids nicht ankommen kann. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein die Vorlage der hausärztlichen Bescheinigung ohne deren Bewertung durch die Begutachtungsstelle zur Ausräumung der Fahreignungszweifel reicht nicht aus, so dass es auf ein erst danach, im gerichtlichen Verfahren vorgelegtes hausärztliches Attest für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids nicht ankommen kann. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI 04 - VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 54), nicht hinreichend dargelegt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Fra-ge stellt (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16 m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9). Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass das Zulassungsvorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, da der Kläger sich nicht mit den entscheidungstragenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil auseinandersetzt, sondern lediglich sehr kurz Vortrag aus dem Klageverfahren wiedergibt und der vertretbaren (bzw. zutreffenden) Sachverhaltsbewertung und rechtlichen Würdigung des Gerichts nur die eigene abweichende Bewertung bzw. Würdigung entgegensetzt. Dies reicht indes nicht aus, da das angegriffene Urteil nicht offensichtlich falsch ist (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2022, § 124a Rn. 100; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 59, 63; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 203 f.; Kautz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 124a Rn. 43). Im Übrigen wäre der Zulassungsantrag aus den im erstinstanzlichen Urteil dargelegten Gründen auch unbegründet (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Kläger verkennt grundlegend, dass das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 15. April 2020 abzustellen hatte (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 - 3 C 9.18 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 21 Rn. 10) und dass allein die Vorlage der hausärztlichen Bescheinigung ohne deren Bewertung durch die Begutachtungsstelle zur Ausräumung der Fahreignungszweifel nicht ausgereicht hätte, so dass es auf ein erst danach, im gerichtlichen Verfahren vorgelegtes hausärztliches Attest für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids nicht ankommen konnte. Das Gericht ist - was der Kläger nicht substantiiert angegriffen hat - zutreffend davon ausgegangen, dass es ihm trotz der urlaubsbedingten Schließung der Arztpraxis vom 12. bis 30. August 2019 möglich gewesen wäre, nach dem Begutachtungstermin am 29. Juli 2019, als ihm die Notwendigkeit der Einholung eines hausärztlichen Attests erstmals mitgeteilt worden ist, bzw. nach Erhalt einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung der Begutachtungsstelle am 6. August 2019 das geforderte Attest zu besorgen und vorzulegen und damit eine positive Begutachtung zu erwirken. Das Landratsamt hat ihm die Möglichkeit hierzu auch eingeräumt, indem es bis zur Beibringung des Fahreignungsgutachtens mit einer Entscheidung zugewartet und dadurch die Beibringungsfrist stillschweigend verlängert hat. Auch nach Zugang des Anhörungsschreibens und nach Ablauf der hierin gesetzten Frist bestand - auch ohne gesonderte schriftliche Aufforderung - noch bis zum Erlass des Entziehungsbescheids am 15. April 2020 die Möglichkeit, neue Tatsachen vorzubringen oder Beweismittel vorzulegen. Ferner hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass auch die ärztliche Gutachterin nicht verpflichtet war, mit der Erstellung des Gutachtens länger zuzuwarten, nachdem der Kläger und Auftraggeber dessen Fertigstellung gefordert hatte. Es hätte dem Kläger oblegen, sich rechtzeitig um die Ausstellung des hausärztlichen Attests zu kümmern, dieses der Begutachtungsstelle vor Fertigstellung des Gutachtens vorzulegen, die Fahrerlaubnisbehörde hiervon zu unterrichten und unter Bezug hierauf ggf. eine Verlängerung der Beibringungsfrist zu beantragen. Aus unbekannten Gründen hat er aber weder die ihm verbleibende Zeit bis zum Ablauf der Anhörungsfrist noch bis zum Erlass des Bescheids genutzt, um das hausärztliche Attest dem Landratsamt vorzulegen und/oder die Begutachtungsstelle um eine Ergänzung oder Nachbesserung des Gutachtens zu bitten. Dass es bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hierauf ankommen würde, war offenkundig. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger im Zeitpunkt des Bescheiderlasses Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen A (vgl. § 76 Nr. 7 FeV) und B war. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).