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Beschluss

10 CE 22.1925

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Verfahrensduldung wird zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erteilt, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann; sie kann jedoch nicht dazu dienen, die bisher nicht erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels überhaupt erst herbeizuführen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Verfahrensduldung wird zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erteilt, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann; sie kann jedoch nicht dazu dienen, die bisher nicht erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels überhaupt erst herbeizuführen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen vor dem Verwaltungsgericht erfolglosen Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO weiter, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung des anhängigen Rechtsstreits (Au 1 K 22.1642) wegen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG „von der Einleitung und Durchführung von Abschiebungsmaßnahmen gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer abzusehen“. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, weil weder ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG noch ein Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung gegeben ist. Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör seinen - oben wiedergegebenen - Antrag als Antrag auf Erteilung einer Duldung modifiziert bzw. umgedeutet, trifft nicht zu. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag nichts anderes als die vorübergehende Aussetzung der ihm drohenden Abschiebung; derartige Maßnahmen sind in der Überschrift des § 60a AufenthG als „Duldung“ legaldefiniert. Das Verwaltungsgericht ist daher in Übereinstimmung mit der durchgängigen Rechtsprechung von einem Antrag auf Duldung ausgegangen, zumal sich auch mangels einschlägiger Sondervorschriften der rechtliche Maßstab für das von ihm formulierte Begehren nur aus § 60a AufenthG ergeben kann. Eine - lediglich ausnahmsweise mögliche (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 6.12.2021 - 10 CE 21.2930 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 24.6.2021 - 10 CE 21.748 u.a. - juris Rn. 51 m.w.N.) − Verfahrensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG kommt nicht in Betracht. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, dass zweifelsfrei ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht oder der Erlass der einstweiligen Anordnung auf ermessensfehlerfreie Ermessensausübung geboten ist oder dass keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte ersichtlich sind, die eine Ablehnung rechtfertigen könnten (vgl. VGH BW, B.v. 2.3.2021 - VGH 11 S 120/21 − BeckRS 2021, 4045 Rn. 16), sind beim Antragsteller nicht erfüllt. Der im Hauptsachverfahren geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG besteht aller Voraussicht nicht, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht ein „geduldeter Ausländer“ im Sinn des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist. Geduldet ist ein Ausländer, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat (BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 24). Maßgeblicher Zeitpunkt ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 6.12.2021 - 10 CE 21.2930 - juris Rn. 4; SächsOVG, U.v. 9.12.2021 - 3 A 386/20 - juris Rn. 38). Unerheblich ist es insoweit, ob die letzte dem Antragsteller erteilte Duldung am 27. März 2022 abgelaufen ist - wovon das Verwaltungsgericht ausgeht - oder erst am 22. Juni 2022 - wie sich aus den Akten ergibt (S. 773 der Behördenakte). Jedenfalls besaß der Antragsteller zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und bis jetzt keine Duldung. Ebenso ist nichts dafür ersichtlich, dass ihm seit dem Ablauf der letzten Duldung ein Rechtsanspruch auf eine solche zustehen würde, weil seine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich wäre (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Ein Anspruch auf Duldung entsteht auch nicht dadurch, wie der Antragsteller offenbar meint, dass er einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG gestellt hatte und ihm allein deswegen eine weitere Duldung hätte erteilt werden müssen, damit er die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift erfüllen kann. Denn eine Verfahrensduldung wird zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erteilt, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann. Sie kann jedoch nicht dazu dienen, die bisher nicht erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels überhaupt erst herbeizuführen (BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 30). Unabhängig davon ist das Verwaltungsgericht auch zur Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller auch die Tatbestandsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt, weil er sich nicht seit mindestens acht Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Denn im Zeitraum vom 28. März 2020 bis zum 25. September 2020 besaß er nur eine „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b Abs. 1 AufenthG. Die Zeiten einer solchen Duldung werden gemäß § 60b Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht als Vorduldungszeiten angerechnet; es handelt sich insoweit um eine Sonderregelung hinsichtlich der Anrechnung von Duldungszeiten (BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 31; Röder in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15.7.2022, AufenthG § 25b Rn. 32). Wenn der Antragsteller nunmehr vorträgt, diese Form der Duldung sei ihm zu Unrecht erteilt worden, was das Verwaltungsgericht hätte überprüfen müssen, steht dem die Bestandskraft der jeweiligen „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ entgegen. Der Antragsteller hat es versäumt, gerichtlich gegen diesen Zusatz vorzugehen, wenn er der Meinung gewesen wäre, dass dieser zu Unrecht erteilt worden sei. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit (Art. 44 BayVwVfG; vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 25) liegen nicht vor. Daher bestand für das Verwaltungsgericht in dieser Frage an sich kein „weiterer Klärungsbedarf“, wie der Antragsteller vorträgt. Auf die gleichwohl (quasi als obiter dictum) erfolgten Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu (BA Rn. 38) kommt es nicht an. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Antragsteller auch im Zeitraum vom 28. März 2022 bis zum 22. Juni 2022 im Besitz einer Duldung war, beträgt sein geduldeter oder gestatteter Aufenthalt im Bundesgebiet rund sieben Jahre und elf Monate, also immer noch weniger als die in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 vorgesehenen acht Jahre. Gesichtspunkte einer nachhaltigen Integration, die dieses „regelmäßig“ zu erbringende Erfordernis durch besondere Integrationsleistungen kompensieren könnten (vgl. Röder in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15.7.2022, AufenthG § 25b Rn. 14), sind weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal nach Aktenlage der Antragsteller derzeit seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit sichern kann (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG) und außerdem durch eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Betruges ein Ausweisungsinteresse erfüllen dürfte (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Auf das vom Verwaltungsgericht festgestellt Fehlen von Duldungsgründen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 3 AufenthG geht die Beschwerdebegründung nicht ein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).