Beschluss
9 CS 22.1043
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Bauherr kann sich gegen eine Baueinstellungsverfügung nicht mit der Begründung zur Wehr setzen, die abweichend von einer erteilten Baugenehmigung ausgeführten Baumaßnahmen seien genehmigungsfähig. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist gerade Sinn einer Einstellungsverfügung gem. Art. 75 Abs. 1 BayBO, der Baugenehmigungspflicht und dem Baugenehmigungsverfahren als einem der Bauausführung vorhergehenden behördlichen Prüfverfahren strikte Geltung zu verschaffen und damit den Risiken und Unzuträglichkeiten vorzubeugen, die von der Ausführung bauaufsichtlich noch nicht abschließend geprüfter Bauvorhaben ausgehen können. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Bauherr kann sich gegen eine Baueinstellungsverfügung nicht mit der Begründung zur Wehr setzen, die abweichend von einer erteilten Baugenehmigung ausgeführten Baumaßnahmen seien genehmigungsfähig. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es ist gerade Sinn einer Einstellungsverfügung gem. Art. 75 Abs. 1 BayBO, der Baugenehmigungspflicht und dem Baugenehmigungsverfahren als einem der Bauausführung vorhergehenden behördlichen Prüfverfahren strikte Geltung zu verschaffen und damit den Risiken und Unzuträglichkeiten vorzubeugen, die von der Ausführung bauaufsichtlich noch nicht abschließend geprüfter Bauvorhaben ausgehen können. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz) I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. April 2022 ist in den Nummern I und II wirkungslos geworden. III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist in den Nummern I und II wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Sie wäre ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen gewesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), es sei nunmehr ein Änderungsantrag zur bisherigen Baugenehmigung eingereicht worden, ist zu ergänzen, dass dieser nach Aktenlage noch nicht vollständig bzw. prüffähig war. Der Bauherr kann sich gegen eine Baueinstellungsverfügung auch nicht mit der Begründung zur Wehr setzen, die abweichend von einer erteilten Baugenehmigung ausgeführten Baumaßnahmen seien genehmigungsfähig. Es ist gerade Sinn des Art. 75 Abs. 1 BayBO der Baugenehmigungspflicht und dem Baugenehmigungsverfahren als einem der Bauausführung vorhergehenden behördlichen Prüfverfahren strikte Geltung zu verschaffen und damit den Risiken und Unzuträglichkeiten vorzubeugen, die von der Ausführung bauaufsichtlich noch nicht abschließend geprüfter Bauvorhaben ausgehen können (vgl. Decker in Busse/Kraus, BayBO, Stand Januar 2022, Art. 75 Rn. 139). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).