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Beschluss

19 CS 22.845

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Richtet sich eine Gegenvorstellung gegen einen mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbaren Beschluss, müsste sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein, um als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig zu sein. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Richtet sich eine Gegenvorstellung gegen einen mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbaren Beschluss, müsste sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein, um als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig zu sein. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz) Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Mai 2022 wird verworfen. Der ausdrücklich als Gegenvorstellung (gerichtet gegen den Senatsbeschluss vom 24.5.2022, mit dem die Beschwerde gegen den den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.1.2022 ablehnenden verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 15.3.2022 zurückgewiesen worden ist) bezeichnete Antrag mit dem Inhalt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist unstatthaft (auf die Zulässigkeitsbedenken hat der Senat mit gerichtlichem Schreiben vom 6.7.2022 hingewiesen, eine Reaktion der Antragstellerin erfolgte nicht). Die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung erfordert jedenfalls, dass das Gericht nach einer gesetzlichen Regelung zur Abänderung seiner angegriffenen Entscheidung befugt ist (BVerfG, B.v. 25.11.2008 – 1 BvR 848/07 – juris Rn. 36). Da sich die Gegenvorstellung gegen einen mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbaren Beschluss des Senats richtet (§ 152 Abs. 1 VwGO), müsste sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein, um als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig zu sein; dies ist jedoch nicht der Fall (vgl. BVerwG, B.v. 27.5.2016 – 3 B 25/16, 3 B 25/16 (3 B 39/15) – juris Rn. 2; B.v. 8.6.2009 – 5 PKH 6/09 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 19.1.2006 – 4 CE 05.690 – juris Rn. 7 ff.). Einer Kostenentscheidung oder einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Verfahren über die Gegenvorstellung gerichtskostenfrei ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.11.2013 – 10 CE 13.2387 – juris Rn. 12). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).