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Beschluss

16a DC 21.2500

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Art. 29 Abs. 1 S. 4 BayDG gilt nicht nur im erstinstanzlichen Verfahren. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz) 2. Kann der Betroffene im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden, weil ansonsten der Zweck der Maßnahme nicht erreicht würde, muss ihm das rechtliche Gehör im Anhörungsrügeverfahren nach § 152a VwGO gewährt werden. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 29 Abs. 1 S. 4 BayDG gilt nicht nur im erstinstanzlichen Verfahren. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz) 2. Kann der Betroffene im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden, weil ansonsten der Zweck der Maßnahme nicht erreicht würde, muss ihm das rechtliche Gehör im Anhörungsrügeverfahren nach § 152a VwGO gewährt werden. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz) Das Verfahren wird fortgesetzt. Der Senat hat mit dem angegriffenen Beschluss auf die Beschwerde des Antragstellers eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin erlassen. Entgegen der Anhörungsrüge gilt Art. 29 Abs. 1 Satz 4 BayDG nicht nur im erstinstanzlichen Verfahren. Durchsuchungen und Beschlagnahmen können ihren Zweck häufig nur erfüllen, wenn sie dem Betroffenen vorweg nicht bekannt sind, weil andernfalls die Gefahr besteht, dass die gesuchten Beweismittel beiseite geschafft werden. Dieser Rechtsgrundsatz, dass vor Erlass der richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung auch im Beschwerdeverfahren kein rechtliches Gehör zu gewähren ist, prägt auch die Strafprozessordnung, wie § 308 Abs. 1 Satz 2 StPO zeigt. In solchen Fällen ist eine Verweisung des Betroffenen auf nachträgliche Anhörung mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, B.v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346 - juris Rn. 54). Das Beschwerdeverfahren in disziplinarrechtlichen Verfahren gegen Beamte richtet sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers - gemäß Art. 65 Abs. 1 BayDG nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Kann der Betroffene im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden, weil ansonsten der Zweck der Maßnahme nicht erreicht würde, muss ihm das rechtliche Gehör im Anhörungsrügeverfahren nach § 152a VwGO gewährt werden. Insoweit besteht eine rechtliche Parallele zur Strafprozessordnung, die mit § 311a die nachträgliche Anhörung des Gegners explizit regelt. Die Zweiwochenfrist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO, die mit der Eröffnung des Senatsbeschlusses vom 1. Juni 2021 gegenüber der Antragsgegnerin anlässlich der Durchsuchung am 15. September 2021 begann, hat diese eingehalten. Der Antragsteller wird gebeten, umgehend die Verfahrensakte zur Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung vorzulegen, damit der Antragsgegnerin die beantragte Akteneinsicht ermöglicht werden kann.