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Beschluss

9 S 1394/22

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Festsetzung von Säumniszuschlägen ist keine Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO; Anfechtungsklagen hiergegen haben aufschiebende Wirkung. • Bei sonstigen öffentlichen Abgaben des Versorgungswerks sind die auf die Abgabenordnung gestützten Regelungen (§§ 172 ff. AO) sinngemäß anzuwenden (§ 45, § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG), sodass Änderungen rechtskräftiger Beitragsbescheide nach Maßgabe von § 173 AO möglich sind. • Die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oder eine unbillige Härte voraus; bloß offene Erfolgsaussichten genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Säumniszuschlägen; Anwendung von § 173 AO auf Versorgungswerksbeiträge • Eine Festsetzung von Säumniszuschlägen ist keine Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO; Anfechtungsklagen hiergegen haben aufschiebende Wirkung. • Bei sonstigen öffentlichen Abgaben des Versorgungswerks sind die auf die Abgabenordnung gestützten Regelungen (§§ 172 ff. AO) sinngemäß anzuwenden (§ 45, § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG), sodass Änderungen rechtskräftiger Beitragsbescheide nach Maßgabe von § 173 AO möglich sind. • Die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oder eine unbillige Härte voraus; bloß offene Erfolgsaussichten genügen nicht. Der Antragsteller ist Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks. Nach zunächst auf Mindestbeitrag festgesetzten Beiträgen änderte der Antragsgegner diese nach Vorlage eines Steuerbescheids rückwirkend per Bescheiden vom 16.02.2021 auf den höheren 3/10-Regelpflichtbeitrag. Der Antragsteller erhob Widerspruch und Klage; das Verwaltungsgericht ordnete im Eilverfahren teilweise aufschiebende Wirkung an. Der Antragsgegner beschwerte sich gegen diese Entscheidung. Streitgegenstand sind die Rechtmäßigkeit der Neufestsetzungen, die Frage, ob § 173 AO (Änderung von Steuerbescheiden) sinngemäß auf Beitragsbescheide des Versorgungswerks anzuwenden ist, und ob Säumniszuschläge aufschiebende Wirkung der Klage entbehren. • Zuständiger Maßstab im Eilverfahren: entsprechende Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO für Abgabenfälle; Aussetzung der Vollziehung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder unbilliger Härte. • Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, § 173 AO finde keine Anwendung; nach § 45, § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG sind die für Steuerbescheide geltenden Regelungen sinngemäß auf Beitragsbescheide des Versorgungswerks anzuwenden. • Nach § 173 Abs. 1 AO sind Bescheide aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt gewordene Tatsachen zu einer höheren Festsetzung führen. Hier macht der nachträglich vorgelegte Steuerbescheid deutlich, dass der Antragsteller rentenversicherungspflichtig war, sodass eine Neufestsetzung auf den 3/10-Beitrag sachlich plausibel ist. • Die vom Antragsteller vorgetragenen Einwendungen (Nichtigkeit wegen falscher Bezeichnung, Verletzung der Amtsermittlungspflicht, Vertrauensschutz, Verfassungs- oder Unionsrechtswidrigkeit der Satzungsregelung) genügen nach der Aktenlage nicht, um die Erfolgsaussichten der Klage überwiegend zu begründen; viele Fragen sind komplex und der Hauptsache vorbehalten. • Hinsichtlich der Säumniszuschläge ist festzustellen, dass diese nicht der Deckung öffentlicher Finanzbedarfe dienen, sondern Druckmittel sind; somit greift der gesetzliche Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO und die Anfechtungsklage hat aufschiebende Wirkung. Eine faktische Vollziehung rechtfertigt zudem analogen vorläufigen Rechtsschutz. • Eine unbillige Härte i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist nicht dargetan, weil der Antragsteller keine ausreichenden Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat. Die Beschwerde des Antragsgegners wird überwiegend stattgegeben: Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Beitragsbescheide vom 16.02.2021 wird aufgehoben, weil die Anwendung von § 173 AO auf die Beitragsbescheide des Versorgungswerks rechtlich nicht zu beanstanden ist und ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit nicht vorliegen. Zugleich wird klargestellt, dass die Klage des Antragstellers hinsichtlich der Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen aufschiebende Wirkung hat; diese Zuschläge sind keine Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und die Anfechtungsklage hemmt deren Vollziehung. Die Kosten des Verfahrens werden zu größtenteils Lasten des Antragstellers verteilt; der Streitwert wird angepasst. Damit hat der Antragsgegner insoweit teilweise Erfolg, während der Antragsteller in Bezug auf die Säumniszuschläge geschützt bleibt.