Beschluss
14 S 3566/21
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Vollziehung einer Zurückstellungsentscheidung nach § 15 Abs. 3 BauGB kann dazu dienen, die Planungshoheit der Gemeinde/Planungsträgers zu sichern, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass Vorbescheide die Planung vereiteln oder wesentlich erschweren können.
• Bei summarischer Prüfung genügt die Behörde den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, wenn sie die auf das Planungsinteresse gestützten Gründe ausreichend darlegt; das Gericht nimmt dennoch eine eigenständige Interessenabwägung nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vor.
• Ein Zurückstellungsantrag nach § 15 Abs. 3 BauGB kann auch vom Träger der Flächennutzungsplanung (z. B. Gemeindeverwaltungsverband) gestellt werden; Frist- und Verfahrensvoraussetzungen sind im Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung zu beurteilen.
• Überschreitet die Behörde die im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens normative Bearbeitungsfrist (§ 10 Abs. 6a BImSchG), kann dies bei der Bemessung der Zurückstellungsdauer nach § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu berücksichtigen sein.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegen Teilzurückstellung von Vorbescheiden zur Sicherung der Flächennutzungsplanung • Die sofortige Vollziehung einer Zurückstellungsentscheidung nach § 15 Abs. 3 BauGB kann dazu dienen, die Planungshoheit der Gemeinde/Planungsträgers zu sichern, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass Vorbescheide die Planung vereiteln oder wesentlich erschweren können. • Bei summarischer Prüfung genügt die Behörde den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, wenn sie die auf das Planungsinteresse gestützten Gründe ausreichend darlegt; das Gericht nimmt dennoch eine eigenständige Interessenabwägung nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vor. • Ein Zurückstellungsantrag nach § 15 Abs. 3 BauGB kann auch vom Träger der Flächennutzungsplanung (z. B. Gemeindeverwaltungsverband) gestellt werden; Frist- und Verfahrensvoraussetzungen sind im Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung zu beurteilen. • Überschreitet die Behörde die im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens normative Bearbeitungsfrist (§ 10 Abs. 6a BImSchG), kann dies bei der Bemessung der Zurückstellungsdauer nach § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu berücksichtigen sein. Die Antragstellerin beantragte immissionsschutzrechtliche Vorbescheide für vier Windenergieanlagen. Der Gemeindeverwaltungsverband (Beigeladener) plante eine Neufassung bzw. Fortschreibung des Flächennutzungsplans zur Steuerung von Windenergiekonzentrationsflächen. Der Beigeladene bzw. die Gemeinde beantragten beim Landratsamt die Zurückstellung der Vorbescheidsverfahren nach § 15 Abs. 3 BauGB. Das Landratsamt setzte mit Bescheid vom 21.10.2021 die Entscheidungen über die Vorbescheide für jeweils ein Jahr aus und ordnete sofortige Vollziehung an. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; sie rügte u. a. fehlende Konkretisierung der Planung und Verletzung von Verfahrensfristen. Der Beigeladene verteidigte die Zurückstellung als erforderlich zur Sicherung seiner Planung; das Landratsamt hielt die Anordnung des Sofortvollzugs für gerechtfertigt. • Zuständigkeit: Der Verwaltungsgerichtshof ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 3a VwGO für Streitigkeiten um Windenergieanlagen über 50 m sachlich zuständig, auch für immissionsschutzrechtliche Vorbescheide. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO; kein gesonderter Antrag nach § 123 VwGO erforderlich. • Formelle Anforderungen an Sofortvollzug: Die schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung im Zurückstellungsbescheid genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, weil die Behörde die konkreten Planungssicherungsinteressen darlegte. • Rechtliche Grundlage der Zurückstellung: Die Zurückstellung beruht voraussichtlich zu Recht auf § 15 Abs. 3 BauGB; maßgeblich ist die Lage im Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung. • Antragsbefugnis: Der Träger der Flächennutzungsplanung (hier Gemeindeverwaltungsverband) kann den Zurückstellungsantrag stellen; alternativ war ein entsprechender Wille der Gemeinde Dörzbach erkennbar. • Sicherungsbedürfnis: Es bestanden objektive Anhaltspunkte, dass die geplanten Vorhaben die Aufstellung von Konzentrationsflächen erschweren oder vereiteln könnten; der Planungsstand war noch offen und erforderte umfangreiche weitere Untersuchungen, insbesondere zum Artenschutz. • Verhinderungsplanung: Eine bloße Verhinderungs- oder ’Feigenblatt’-Planung liegt nicht vor; die Beschlüsse und Vorlagen des Beigeladenen zeigten erkennbar die Absicht, Windenergie in substanzieller Weise Raum zu geben. • Verfahrensfristen: Für die Zeit nach dem 30.09.2021 bis zum 26.10.2021 liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner die in § 10 Abs. 6a BImSchG vorgesehenen Fristen nicht eingehalten hat, weil die Antragsunterlagen bereits ab 30.06.2021 als vollständig anzusehen waren; dieses Defizit wirkt sich auf die angemessene Zurückstellungsdauer nach § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB aus. • Interessenabwägung (§ 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO): Bei summarischer Prüfung überwiegen insgesamt die Interessen des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung; insoweit bleibt der Sofortvollzug überwiegend gerechtfertigt, jedoch ist die einjährige Zurückstellungsfrist insoweit formell defizitär und darf nicht über den 30.09.2022 hinaus wirksam anordnen. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wird teilweise stattgegeben: Die aufschiebende Wirkung wird wiederhergestellt insoweit, als der Zurückstellungsbescheid eine Zurückstellungsdauer über den 30.09.2022 hinaus anordnet; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Das Gericht hat die formelle Wirksamkeit der Anordnung des Sofortvollzugs bejaht und die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BauGB sowie das Sicherungsbedürfnis des Planungsverbandes überwiegend bestätigt. Allerdings rechtfertigt die Überschreitung bzw. Verletzung verfahrensrechtlicher Fristen im immissionsschutzrechtlichen Verfahren eine Beschränkung der Wirksamkeit der Zurückstellungsdauer. Die Kostenentscheidung folgt anteilig; der Streitwert wurde festgestellt.