Beschluss
A 9 S 696/22
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist anzuordnen, wenn durch das Verfahren das rechtliche Gehör verletzt wurde (§ 138 VwGO).
• Eine infektionsschutzrechtlich angeordnete Quarantäne kann einen erheblichen Grund i.S. von § 173 S.1 VwGO i.V.m. § 227 ZPO darstellen, wenn dadurch die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung rechtlich unmöglich ist.
• Zur Glaubhaftmachung einer Quarantäne reichen kurzfristig vorgelegte amtliche Bescheinigungen oder Testnachweise; das Gericht kann bei Zweifeln die zuständige Stelle kurzfristig kontaktieren.
• Bei einer unverschuldeten Verhinderung, die eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung insgesamt ausschließt, entfällt die Pflicht, konkret darzulegen, welche zusätzlichen Vortragspunkte bei Gewährung des Gehörs noch vorgebracht worden wären.
Entscheidungsgründe
Gehörsverstoß durch angeordnete Quarantäne rechtfertigt Zulassung der Berufung • Die Zulassung der Berufung ist anzuordnen, wenn durch das Verfahren das rechtliche Gehör verletzt wurde (§ 138 VwGO). • Eine infektionsschutzrechtlich angeordnete Quarantäne kann einen erheblichen Grund i.S. von § 173 S.1 VwGO i.V.m. § 227 ZPO darstellen, wenn dadurch die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung rechtlich unmöglich ist. • Zur Glaubhaftmachung einer Quarantäne reichen kurzfristig vorgelegte amtliche Bescheinigungen oder Testnachweise; das Gericht kann bei Zweifeln die zuständige Stelle kurzfristig kontaktieren. • Bei einer unverschuldeten Verhinderung, die eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung insgesamt ausschließt, entfällt die Pflicht, konkret darzulegen, welche zusätzlichen Vortragspunkte bei Gewährung des Gehörs noch vorgebracht worden wären. Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart. Ein mündlicher Termin war für den 28.01.2022 anberaumt; die Kläger erschienen nicht. Eine der Klägerinnen hatte am 26.01.2022 ein positives SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltestergebnis, worauf das Gesundheitsamt des Landkreises Konstanz Quarantäne anordnete. Die Kläger und ihr Prozessbevollmächtigter teilten dem Gericht kurzfristig telefonisch und schriftlich die Quarantäne mit und legten Kopien des positiven Tests sowie der Quarantänebescheinigung vor. Das Verwaltungsgericht lehnte die Verlegung des Termins ab und verhandelte ohne persönliche Anwesenheit der Kläger. Die Kläger rügten daraufhin Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und beantragten Zulassung der Berufung. • Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör; Gerichtsentscheidungen dürfen nur auf Tatsachen beruhen, zu denen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. • Eine kurzfristige Verhinderung berechtigt zur Aufhebung eines Verhandlungstermins nur, wenn ein erheblicher Grund i.S. des § 227 ZPO vorliegt, rechtzeitig vorgetragen und glaubhaft gemacht wurde und das Ermessen des Gerichts auf Nichtdurchführung der Verhandlung zu Gunsten der Aufhebung reduziert ist. • Die angeordnete Quarantäne begründete einen erheblichen Grund, weil die CoronaVO Absonderung die Kläger rechtlich daran hinderte, die Wohnung zu verlassen und am Termin teilzunehmen (§§ 3, 4 CoronaVO Absonderung a.F.). • Die Kläger haben die Quarantäne glaubhaft gemacht durch zeitnahe Schreiben und Vorlage einer amtlichen Quarantänebescheinigung sowie des positiven Antigen-Tests; das Gericht hätte bei Zweifeln kurzfristig die zuständige Behörde kontaktieren können. • Der strenge Maßstab für die Darlegung der Art und Schwere einer Erkrankung ist nicht auf Fälle anwendbar, in denen eine rechtliche Unmöglichkeit zur Teilnahme durch infektionsschutzrechtliche Pflichten vorliegt. • Angesichts der Bedeutung der persönlichen Anhörung im vorliegenden Verfahren war das Ermessen des Verwaltungsgerichts zugunsten der Aufhebung des Termins gebunden. • Die Rüge eines Gehörsverstoßes erfordert normalerweise Substantiierung dessen, was noch vorgetragen worden wäre; diese Pflicht entfällt jedoch, wenn die Partei unverschuldet die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung insgesamt verwehrt war. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird stattgegeben; die Berufung ist wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör zuzulassen. Die Quarantäne stellte einen erheblichen und glaubhaft gemachten Grund dar, der die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung rechtlich unmöglich machte, und reduzierte damit das Ermessen des Verwaltungsgerichts auf die Aufhebung des Termins. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; eine erneute Berufungseinlegung ist nicht erforderlich. Kostenentscheidungen sind der Endentscheidung vorbehalten.