Beschluss
1 S 645/22
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein EU-Genesenenzertifikat ist mangels Regelungsgehalts keine begünstigende Feststellungsverwaltungshandlung im Sinne eines Verwaltungsakts.
• Ein Feststellungsantrag, der auf die Geltung einer aufgehobenen oder nicht mehr maßgeblichen Rechtsvorschrift abhebt, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis.
• Für die Anordnung einer vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache sind bei offenen Erfolgsaussichten schwere und irreversible Nachteile glaubhaft zu machen; dies ist hier nicht erfolgt.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Feststellungsanspruch aus EU-Genesenenzertifikat • Ein EU-Genesenenzertifikat ist mangels Regelungsgehalts keine begünstigende Feststellungsverwaltungshandlung im Sinne eines Verwaltungsakts. • Ein Feststellungsantrag, der auf die Geltung einer aufgehobenen oder nicht mehr maßgeblichen Rechtsvorschrift abhebt, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. • Für die Anordnung einer vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache sind bei offenen Erfolgsaussichten schwere und irreversible Nachteile glaubhaft zu machen; dies ist hier nicht erfolgt. Die nicht gegen SARS-CoV-2 geimpfte Antragstellerin verfügte über ein EU-Genesenenzertifikat mit erstem positivem Testergebnis vom 12.11.2021 und einer ausgegebenen Gültigkeit bis 11.05.2022. Die SchAusnahmV wurde mehrfach geändert; zwischenzeitlich war die Geltungsdauer von Genesenennachweisen verkürzt worden und später mit Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) neu geregelt. Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die Feststellung, ihr Genesenenstatus gelte bis 11.05.2022 nach der früheren Fassung der SchAusnahmV oder hilfsweise die Verpflichtung, ihr einen entsprechenden Nachweis auszustellen, da sie beruflich in Bereichen tätig sei, die von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen sind. Das Verwaltungsgericht hatte der Antragstellerin vorläufig Recht gegeben. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein; während des Verfahrens traten durch Gesetzes- und Verordnungsänderungen neue bundesrechtliche Regelungen in Kraft. • Zulässigkeit: Die Beschwerde des Antragsgegners war zulässig; der Senat prüfte die vorgetragenen, fristgerecht geltend gemachten Gründe. • Rechtsschutzbedürfnis: Ein Feststellungsantrag, der auf die Fortgeltung einer aufgehobenen Vorschrift (§ 2 Nr.5 SchAusnahmV a.F.) zielt, ist gegenstandslos und bietet keinen Nutzen; daher fehlt der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse. • Kein Verwaltungsakt: Das EU-Genesenenzertifikat ist nach § 35 VwVfG keine verbindliche Regelung mit Außenwirkung, sondern eine behördliche Wissenserklärung/Bescheinigung ohne unmittelbare Rechtswirkung zur Festlegung des nationalen Genesenenstatus. • Fehlen eines gesetzlichen Anspruchs: Aus nationalem Recht besteht kein Anspruch auf die begehrte Feststellung, da die maßgebliche Vorschrift aufgehoben ist; Unionsrecht (EU- Zertifikatregelung) begründet in dieser Konstellation keinen Anspruch für nationale Zwecke. • Erlassvoraussetzungen der einstweiligen Anordnung: Für eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache müssen Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft und mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben sein; die Antragstellerin hat solche Erfolgsaussichten nicht dargetan. • Abwägung der Folgen: Selbst bezogen auf die seit 18.03.2022 geltende Rechtslage ist die Verfassungsmäßigkeit der 90-Tage-Regel eine offene Frage, sodass allenfalls offene Erfolgsaussichten bestehen; in diesem Fall müssten ohne Erlass der Anordnung schwere, irreversible Nachteile glaubhaft gemacht werden, was nicht geschehen ist. • Verfassungsrechtliche und gemeinschaftsrechtliche Aspekte: Entscheidungsrelevante verfassungsrechtliche Fragen zur Nichtigkeit der 90-Tage-Regel wären dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten; das EU-Recht betrifft primär Freizügigkeitsrechte und liefert keinen Substitutsanspruch für nationale Regelungen. Die Beschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg; der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.2022 wurde aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Begründend stellte der Senat fest, dass der beantragte Feststellungsanspruch gegenstandslos und unzulässig ist, weil die zugrundeliegende Regelung nicht mehr gilt und das Genesenenzertifikat keinen begünstigenden Verwaltungsakt darstellt. Ferner sind die strengen Anforderungen für eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache nicht erfüllt, weil die Antragstellerin weder überwiegende Erfolgsaussichten noch schwere und irreversible Nachteile glaubhaft gemacht hat. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert der Beschwerde wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.