Beschluss
4 S 1431/21
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO ist zu versagen, wenn der Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung zu entnehmen sind.
• Ein dienstherrlicher Abbruch eines Auswahlverfahrens ist zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt; hierzu kann auch die gerichtliche Beanstandung der Auswahlentscheidung gehören.
• Betroffene Bewerber sind rechtzeitig und in geeigneter Form über den Abbruch zu informieren und der für den Abbruch maßgebliche Grund ist schriftlich zu dokumentieren; die Anforderungen sind im Einzelfall flexibel zu beurteilen.
• Wird ein Abbruch mit dem Ziel einer erneuten Ausschreibung angekündigt, ist dies als Abbruch des bisherigen Verfahrens zu verstehen und löst für Bewerber die Frist zur Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz aus.
Entscheidungsgründe
Zulassungsbeschluss: Abbruch eines Auswahlverfahrens und Zulässigkeit eines Verfahrensabbruchs nach Art.33 GG • Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO ist zu versagen, wenn der Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung zu entnehmen sind. • Ein dienstherrlicher Abbruch eines Auswahlverfahrens ist zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt; hierzu kann auch die gerichtliche Beanstandung der Auswahlentscheidung gehören. • Betroffene Bewerber sind rechtzeitig und in geeigneter Form über den Abbruch zu informieren und der für den Abbruch maßgebliche Grund ist schriftlich zu dokumentieren; die Anforderungen sind im Einzelfall flexibel zu beurteilen. • Wird ein Abbruch mit dem Ziel einer erneuten Ausschreibung angekündigt, ist dies als Abbruch des bisherigen Verfahrens zu verstehen und löst für Bewerber die Frist zur Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz aus. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen den Abbruch eines durch Ausschreibung eröffneten Auswahlverfahrens zur Besetzung einer Beförderungsstelle. Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 16.02.2015 darüber, das Auswahlverfahren „zu wiederholen“ und sprach von einer Teilnahme am neuen Auswahlverfahren durch erneute Bewerbung. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht in einem Beschluss vom 15.01.2015 dem Kläger vorläufigen Rechtsschutz gewährt und Mängel im Beurteilungswesen festgestellt. Der Kläger rügte, die Mitteilung sei missverständlich, die Dokumentation unzureichend und der Abbruch formell sowie materiell rechtswidrig; er habe die Monatsfrist für einen Antrag nach §123 VwGO nicht genutzt. Der Senat hat den Zulassungsantrag geprüft und festgestellt, dass die Begründung keine Zulassungsgründe nach §124 VwGO begründet. • Zulassungsrechtliche Anforderungen: Nach §124a Abs.4 VwGO muss die Antragsbegründung konkret darlegen, weshalb ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung vorliegen; das ist hier nicht geschehen. • Auslegung der Abbruchmitteilung: Die Formulierung ‚Wiederholung‘ war im Gesamtkontext, insbesondere durch den Hinweis auf ‚neue‘ Auswahlverfahren und die Aufforderung zur erneuten Bewerbung, als Abbruch des alten Verfahrens mit neuer Ausschreibung zu verstehen. • Informations- und Dokumentationspflicht: Die Beklagte hat den Kläger mit dem Schreiben vom 16.02.2015 informiert; die Bezugnahme auf den gerichtlichen Beschluss stellte den Abbruchsgrund für den Kläger schriftlich dar, sodass die Dokumentationspflicht insoweit erfüllt war. • Verwirkung des Eilrechtsschutzanspruchs: Es kann offenbleiben, ob die Möglichkeit des Erlasses einstweiliger Anordnungen nach §123 VwGO hier verwirkt ist; jedenfalls erschüttert das Vorbringen des Klägers nicht die Feststellung, dass der Abbruch rechtmäßig war. • Sachlicher Grund für den Abbruch: Der Senat hält den Abbruch für sachlich gerechtfertigt, weil die gerichtliche Beanstandung der Beurteilungen und die anschließende Neukonzeption des Beurteilungswesens eine erneute Ausschreibung und Neuordnung des Verfahrens rechtfertigten; damit erlosch der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers. • Grundsätzliche Bedeutung und besondere Schwierigkeiten: Die vom Kläger angeführten Rechtsfragen sind für die Entscheidung im Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich und wurden nicht hinreichend substantiiert dargelegt. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt. Der Zulassungsantrag des Klägers zur Berufung wird abgelehnt, weil die Antragsbegründung keine der in §124 Abs.2 VwGO geregelten Zulassungsgründe substantiiert darlegt. Das Schreiben der Beklagten vom 16.02.2015 ist nach Gesamtwürdigung als Mitteilung über den Abbruch des bisherigen Auswahlverfahrens und die Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens zu verstehen; dadurch war der Kläger hinreichend informiert und der Abbruch formell ausreichend dokumentiert. Soweit der Kläger die fehlende sofortige Antragstellung nach §123 VwGO rügt, bleibt dies ohne durchgreifende Auswirkungen, weil die materielle Rechtmäßigkeit des Abbruchs nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden konnte. Der Abbruch war sachlich gerechtfertigt, da die gerichtliche Beanstandung und die danach eingeleitete Neukonzeption des Beurteilungswesens einen neuen Auswahlgang mit erneuter Ausschreibung rechtfertigten; deshalb ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers erloschen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst; der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.