OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 S 2402/21

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Festlegung des Abstimmungstermins für einen Bürgerentscheid durch den Gemeinderat unterliegt nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle auf Vereinbarkeit mit elementaren demokratischen Grundsätzen und dem Willkürverbot. • Ein Anspruch der Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens auf Verlegung des Abstimmungstermins zugunsten einer erwartet höheren Beteiligung besteht nicht; das Quorum selbst ist nicht durch Terminfestlegung in seiner Verfassungsmäßigkeit berührt. • Ein Abstimmungstermin in den Sommerferien ist nicht generell unzulässig; die Möglichkeit der Briefabstimmung und die zumutbare Teilnahmemöglichkeit der Stimmberechtigten sind bei der Prüfung maßgeblich. • Für eine nachträgliche Verlegung des Abstimmungstermins bedarf es besonderer, außergewöhnlicher Umstände; bloße Erwägungen der Erfolgswahrscheinlichkeit eines Begehrens genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Festlegung eines Bürgerentscheids in Sommerferien und Begrenzung gerichtlicher Kontrolle • Die Festlegung des Abstimmungstermins für einen Bürgerentscheid durch den Gemeinderat unterliegt nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle auf Vereinbarkeit mit elementaren demokratischen Grundsätzen und dem Willkürverbot. • Ein Anspruch der Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens auf Verlegung des Abstimmungstermins zugunsten einer erwartet höheren Beteiligung besteht nicht; das Quorum selbst ist nicht durch Terminfestlegung in seiner Verfassungsmäßigkeit berührt. • Ein Abstimmungstermin in den Sommerferien ist nicht generell unzulässig; die Möglichkeit der Briefabstimmung und die zumutbare Teilnahmemöglichkeit der Stimmberechtigten sind bei der Prüfung maßgeblich. • Für eine nachträgliche Verlegung des Abstimmungstermins bedarf es besonderer, außergewöhnlicher Umstände; bloße Erwägungen der Erfolgswahrscheinlichkeit eines Begehrens genügen nicht. Die Vertrauensleute eines Bürgerbegehrens gegen die Bebauung der „Badwiese“ in Ettenheimmünster beantragten vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festlegung des Abstimmungstermins auf den 01.08.2021 durch den Gemeinderat. Sie forderten stattdessen die Verlegung auf den 26.09.2021, mit Verweis auf erwartete niedrige Beteiligung in den Sommerferien, beeinträchtigte Chancengleichheit und Infektionsschutzbelange. Der Gemeinderat hatte zuvor die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt und den Augusttermin mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung bestimmt; die Antragsteller hatten einen Alternativtermin im September vorgeschlagen. Das Verwaltungsgericht Freiburg lehnte vorläufigen Rechtsschutz ab; der VGH bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde zurück. Streitgegenstand war, ob die Terminfestlegung ermessensfehlerhaft, willkürlich oder verfassungsrechtlich bedenklich sei sowie die Frage nach der Zumutbarkeit der Teilnahme und der Bedeutung der Briefabstimmung. • Rechtliche Grundlage: §21 Abs.6 GemO, §41 Abs.3, §2 Abs.2 und 3 KomWG; gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Vereinbarkeit mit elementaren demokratischen Grundsätzen, Wahlrechtsgrundsätzen und dem allgemeinen Willkürverbot. • Der Gemeinderat hat bei der Festlegung des Termins innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Viermonatsfrist und an einem zulässigen Sonntag von seinem Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht; hierfür genügt die sachliche Begründung des Interesses an einer zeitnahen Durchführung. • Die Kläger haben nicht glaubhaft gemacht, dass der Augusttermin zu unzumutbaren Teilnahmebedingungen oder zu einer Verletzung der Chancengleichheit führt. Eine mögliche geringere Beteiligung betrifft alle Stimmberechtigten gleichermaßen und ändert nicht die formale Chancengleichheit. • Die Möglichkeit der Teilnahme durch Briefabstimmung mildert etwaige Feriennachteile und erfüllt die Anforderung, den Stimmberechtigten eine zumutbare Teilnahmemöglichkeit zu gewähren. • Infektionsschutzbedenken sind pauschal vorgetragen und nicht ausreichend substantiiert; es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Alternativtermin ein geringeres Infektionsrisiko bieten würde. • Behauptungen, der Gemeinderat habe den Termin sachfremd zur Herabsetzung der Beteiligung gewählt, bleiben unbelegt; einstimmige Beschlüsse über Zulässigkeit und Termin sprechen gegen einen willkürlichen Motivationsvorsatz. • Eine nachträgliche Verlegung des Termins ist nur bei besonderen, außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt; solche wurden nicht dargelegt. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen; der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist unbegründet, weil die Festlegung des Abstimmungstermins auf den 01.08.2021 rechtmäßig ist. Der Gemeinderat durfte innerhalb der gesetzlichen Frist und unter Abwägung seiner Interessen für eine zeitnahe Durchführung entscheiden; daraus folgt kein Verstoß gegen Wahlrechtsgrundsätze oder das Willkürverbot. Die behaupteten Nachteile durch Ferienabwesenheit, die Folgen für das Quorum und pauschale Infektionsschutzbedenken genügen nicht, um den Termin zu beanstanden oder eine Verlegung auf den 26.09.2021 zu erzwingen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Streitwertfestsetzung wurden zugunsten der Antragsgegnerin entschieden.