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Beschluss

A 11 S 635/20

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung wird nicht zugelassen, weil der Zulassungsantrag die Voraussetzungen des § 78 Abs.4 S.4 AsylG nicht erfüllt. • Eine behauptete Gehörsverletzung nach § 78 Abs.3 Nr.3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO ist substantiiert darzulegen; allgemeine Vorbringen genügen nicht. • Beweisanträge können abgelehnt werden, wenn sie unbestimmt, ausforschend oder wegen Unerheblichkeit nicht sachdienlich sind; dies verletzt Art.103 Abs.1 GG nur bei willkürlicher Ablehnung. • Fragen der innerstaatlichen Schutzmöglichkeit in Afghanistan sind typischerweise einzelfallabhängig und daher nicht per se von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylG.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Berufung mangels substantiierten Zulassungsgrunds • Die Berufung wird nicht zugelassen, weil der Zulassungsantrag die Voraussetzungen des § 78 Abs.4 S.4 AsylG nicht erfüllt. • Eine behauptete Gehörsverletzung nach § 78 Abs.3 Nr.3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO ist substantiiert darzulegen; allgemeine Vorbringen genügen nicht. • Beweisanträge können abgelehnt werden, wenn sie unbestimmt, ausforschend oder wegen Unerheblichkeit nicht sachdienlich sind; dies verletzt Art.103 Abs.1 GG nur bei willkürlicher Ablehnung. • Fragen der innerstaatlichen Schutzmöglichkeit in Afghanistan sind typischerweise einzelfallabhängig und daher nicht per se von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylG. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das seine Klage auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz bzw. Feststellung von Abschiebungshindernissen abgewiesen hatte. Er rügt mehrere Verfahrensmängel, insbesondere Gehörsverletzungen durch Ablehnung von Beweisanträgen und Unvollständigkeit des Tatbestands. Konkret verlangte er die Vernehmung seiner Eltern zur Untermauerung von Gefährdungsbehauptungen: Entführung seiner Schwester, Misshandlungen durch den Schwager und dessen Zugehörigkeit zur organisierten Kriminalität/Taliban. Das Verwaltungsgericht lehnte die Beweisanträge als unbestimmt, ausforschend oder unerheblich ab und ging davon aus, dass dem Kläger hinreichende innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten in Kabul und Mazar-e-Scharif offenstünden. Der Kläger meint, die Ablehnungen hätten sein rechtliches Gehör verletzt und die Entscheidung beeinflusst. Der VGH prüft, ob die Rügen die formellen Darlegungsanforderungen für die Berufungszulassung erfüllen und ob grundsätzliche Bedeutung vorliegt. • Zulassungsanforderungen: Nach §78 Abs.4 S.4 AsylG müssen Zulassungsanträge substantiiert darlegen, inwiefern das angefochtene Urteil an einem relevanten Verfahrensmangel i.S.v. §78 Abs.3 AsylG in Verbindung mit §138 VwGO leidet; bloße Behauptungen genügen nicht. • Gehörsrecht (Art.103 Abs.1 GG): Das Gericht muss Parteivortrag zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen; eine Gehörsverletzung liegt jedoch nur vor, wenn besondere Umstände erkennbar machen, dass Vortrag unberücksichtigt blieb oder die Ablehnung von Beweisanträgen willkürlich war. • Beweisrechtliche Anforderungen: Nach §86 Abs.2 VwGO ist die Ablehnung mündlicher Beweisanträge durch Beschluss zu begründen. Beweisanträge sind unzulässig, wenn sie unbestimmt, ausforschend oder der Unerheblichkeit unterliegen (§244 StPO i.V.m. VwGO). Die Grenze zur Verfassungsverletzung ist erst bei willkürlicher Ablehnung überschritten. • Anwendung auf den Fall: Die vom Kläger beantragten Zeugenvernehmungen waren unzureichend substantiiert oder untauglich, da keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen wurden, welche Erkenntnisse die Eltern beisteuern könnten, die die Entscheidungsgrundlage hätten ändern müssen. • Innerstaatliche Fluchtalternative: Selbst bei Unterstellung der vom Kläger behaupteten Tatsachen kam das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass ihm im genannten Landesteil interner Schutz möglich sei; der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Vernehmung der Eltern das Ergebnis verändert hätte. • Grundsätzliche Bedeutung: Die vom Kläger angesprochene Frage nach innerstaatlicher Fluchtmöglichkeit gegenüber einem „Mafiaboss“ ist zu personenspezifisch und fallbezogen, sodass sie keiner generellen höchstrichterlichen Klärung zugänglich ist. • Nachträgliche Divergenz: Eine Zulassung wegen Abweichung von nachträglich ergangener Rechtsprechung kommt nur in Betracht, wenn die Grundsatzrüge form- und fristgerecht erhoben wurde; das ist hier nicht der Fall. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Zulassungsantrag erfüllt nicht die Darlegungserfordernisse des §78 Abs.4 S.4 AsylG; die behaupteten Gehörsverletzungen sind nicht derart substantiiert, dass eine relevante Verfahrensmangelrüge nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylG in Verbindung mit §138 VwGO vorliegt. Die vom Kläger gestellten Beweisanträge wurden zu Recht als unbestimmt, ausforschend oder untauglich abgelehnt; eine willkürliche Missachtung von erheblichem Vortrag ist nicht erkennbar. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt, weil die Frage der innerstaatlichen Fluchtmöglichkeit gegen einen lokalen Mafiaboss von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.