Beschluss
1 S 774/21
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein gerichtlicher Anspruch auf Ausnahmegenehmigung von Betriebsverboten für geimpfte oder genesene Personen setzt glaubhaft voraus, dass von diesen keine relevante Transmission des SARS-CoV-2 mehr ausgeht.
• Nach dem Stand der Wissenschaft (März 2021) ist nicht aus-geschlossen, dass Geimpfte oder Genesene das Virus noch weitergeben; deshalb können sie weiterhin dem Anwendungsbereich der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen unterfallen (§§ 28, 28a IfSG).
• Eine Ungleichbehand lungsrüge nach Art. 3 Abs. 1 GG scheitert, wenn keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, die geimpfte/genesene Personen tatsächlich anders bewerten lassen als Ungeimpfte.
• Einzelfallbezogene Gleichheits- bzw. Berufsfreiheitsinteressen rechtfertigen keine Abweichung von der Corona-Verordnung, solange der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative keine Lockerung vorgenommen hat.
Entscheidungsgründe
Keine Ausnahmeregelung für Gemeinschaftsraumöffnung für Geimpfte/Genesene bei unklarer Transmission • Ein gerichtlicher Anspruch auf Ausnahmegenehmigung von Betriebsverboten für geimpfte oder genesene Personen setzt glaubhaft voraus, dass von diesen keine relevante Transmission des SARS-CoV-2 mehr ausgeht. • Nach dem Stand der Wissenschaft (März 2021) ist nicht aus-geschlossen, dass Geimpfte oder Genesene das Virus noch weitergeben; deshalb können sie weiterhin dem Anwendungsbereich der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen unterfallen (§§ 28, 28a IfSG). • Eine Ungleichbehand lungsrüge nach Art. 3 Abs. 1 GG scheitert, wenn keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, die geimpfte/genesene Personen tatsächlich anders bewerten lassen als Ungeimpfte. • Einzelfallbezogene Gleichheits- bzw. Berufsfreiheitsinteressen rechtfertigen keine Abweichung von der Corona-Verordnung, solange der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative keine Lockerung vorgenommen hat. Die Antragstellerin betreibt in einer Seniorenwohnanlage einen gastronomischen Gemeinschaftsraum. Sie beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Corona-Verordnung, um den Betrieb ausschließlich für gegen SARS-CoV-2 geimpfte oder genesene Bewohner und Mitarbeitende wieder zu eröffnen bzw. hilfsweise für sechs Monate nach Impfung/Genesung. Das Verwaltungsgericht Freiburg lehnte den Antrag ab; die Antragstellerin legte Beschwerde ein und verwies auf Studien sowie auf einen ähnlichen Fall einer geöffneten Kantine. Streitgegenstand ist, ob wegen Impfung oder Genesung eine Abweichung von Betriebsverboten und Schutzvorgaben der CoronaVO zu gewähren ist. Relevante Tatsachen betreffen die unklare Datenlage zur Transmission durch Geimpfte/Genesene, die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und das Vorbringen fachlicher Stellungnahmen. Der Antragsgegner bestreitet eine generelle Ausnahmeregelung und verweist auf die Gefahrenabwehrfunktion des Infektionsschutzrechts. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). • Tatbestandliche Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 20 Abs. 2 CoronaVO liegen nicht vor, weil nicht wissenschaftlich gesichert ist, dass Geimpfte oder Genesene keine Transmission des Virus mehr ermöglichen; damit fehlt ein wichtiger Grund für Ausnahmen von Vorschriften wie Veranstaltungsverbot, Betriebsuntersagung Gastgewerbe, Maskenpflicht (§§ 1b, 1d, 13, 9, 3 CoronaVO). • Rechtliche Einordnung: Infektionsschutz ist Gefahrenabwehrrecht (§§ 1, 28 IfSG). Die Verordnungsermächtigung erlaubt auch präventive Maßnahmen gegenüber potentiellen Nichtstörern; der Verordnungsgeber kann Geimpfte/Genesene weiterhin in den Schutzbereich einbeziehen (§§ 28, 28a IfSG). • Beweis- und Bewertungslage: Das RKI weist darauf hin, dass zwar Impfungen vor Erkrankung schützen, die Reduktion der Transmission aber zum Zeitpunkt der Entscheidung (März 2021) nicht hinreichend wissenschaftlich belegt ist; einzelne nicht peer-reviewte Daten oder Medienberichte genügen nicht, um die Gesamtbewertung zu ändern. • Fachliche Stellungnahmen, die ein geringes Restrisiko sehen, bestätigen nicht, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht; zum Teil empfehlen sie ergänzende Tests und Maßnahmen, was der Annahme einer Risikofreiheit entgegensteht. • Gleichheits- und Freiheitsrechte: Berufsfreiheit der Antragstellerin und Gleichheitsrügen nach Art. 3 Abs. 1 GG sind nicht durchsetzbar, weil keine gesicherten Unterschiede zwischen Geimpften/Genesenen und Ungeimpften hinsichtlich der Übertragungsfähigkeit feststehen; ein Anspruch aus Gleichbehandlung oder auf 'Öffnung' gegenüber anderen Einrichtungen (Gleichheit im Unrecht) besteht nicht. • Ermessen des Verordnungsgebers: Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Verordnungsgebers, aufgrund der unsicheren Datenlage keine Ausnahme in die CoronaVO aufzunehmen; sollte die Wissenschaft belastbare Erkenntnisse liefern, ist eine Anpassung möglich. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Es besteht kein glaubhaft gemachter Anspruch auf Erteilung einer Abweichung von den Betriebs- und Schutzvorschriften der Corona-Verordnung für geimpfte oder genesene Bewohner und Mitarbeitende, weil nach dem Stand der Wissenschaft nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Personen weiterhin das SARS-CoV-2 übertragen. Die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen sind zur Gefahrenabwehr gerechtfertigt und dürfen auch präventiv gegenüber Geimpften/Genesenen angewendet werden (§§ 28, 28a IfSG). Berufsfreiheit und Gleichheitsrügen führen nicht zur Aufhebung der Regelungen, solange keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.