Beschluss
12 S 3587/20
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts kann auch bei Jugendstrafen erfolgen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU und die unionsrechtlich zu prüfenden zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit vorliegen.
• Straftaten, die das Funktionieren staatlicher Einrichtungen (z. B. Strafvollzug) schwerwiegend beeinträchtigen, können zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG begründen.
• Bei Beschwerden gegen Beschlüsse im vorläufigen Rechtsschutz ist die Darlegungspflicht nach § 146 Abs. 4 VwGO eng: Die Beschwerdebegründung muss konkret und substantiiert aufzeigen, warum der angefochtene Beschluss unrichtig sein soll.
Entscheidungsgründe
Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts bei jugendlicher Einheitsstrafe wegen folterähnlicher Misshandlungen • Eine Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts kann auch bei Jugendstrafen erfolgen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU und die unionsrechtlich zu prüfenden zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit vorliegen. • Straftaten, die das Funktionieren staatlicher Einrichtungen (z. B. Strafvollzug) schwerwiegend beeinträchtigen, können zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG begründen. • Bei Beschwerden gegen Beschlüsse im vorläufigen Rechtsschutz ist die Darlegungspflicht nach § 146 Abs. 4 VwGO eng: Die Beschwerdebegründung muss konkret und substantiiert aufzeigen, warum der angefochtene Beschluss unrichtig sein soll. Der Antragsteller, kroatischer Staatsangehöriger, war wegen zahlreicher Gewaltdelikte rechtskräftig zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Das Regierungspräsidium stellte mit Bescheid den Verlust seines Freizügigkeitsrechts fest und ordnete sofortige Vollziehung sowie Abschiebung an. Der Antragsteller klagte und beantragte vorläufigen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht verweigerte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Antragsteller hatte unter anderem an folterähnlichen Misshandlungen eines jüngeren Mitgefangenen in der Haft beteiligt; das Gericht sah darin eine besondere Gefährdung für den Strafvollzug und die öffentliche Sicherheit. Der Antragsteller rügte Fehler in der Gefahrenprognose, die Berücksichtigung des Jugendstrafcharakters und die fehlende Würdigung familiärer Bindungen. Beschwerdegerichtlich wurde geprüft, ob die unionsrechtlichen Vorgaben und die Anforderungen an die Beschwerdebegründung eingehalten sind. • Prüfungsumfang der Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 VwGO beschränkt; die Beschwerdebegründung muss konkret und substanziiert die Fehler der angefochtenen Entscheidung darlegen. • § 6 Abs. 5 FreizügG/EU verlangt als formales Tatbestandsmerkmal eine rechtskräftige Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren; diese Voraussetzung ist hier erfüllt (Einheitsjugendstrafe 6 Jahre 9 Monate). • Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG und die Rechtsprechung des EuGH lassen zu, dass nicht nur in Art. 83 AEUV genannte Delikte zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit begründen können; erforderlich ist eine unionskonforme, fallbezogene Konkretisierung der nationalen Regelung. • Das Verwaltungsgericht hat konkrete, gewichtige Erwägungen vorgetragen, warum die in der Haft begangenen folterähnlichen Misshandlungen und die langjährige Gewaltentwicklung des Antragstellers das Funktionieren des Strafvollzugs und damit öffentliche Interessen in erheblichem Maße gefährden. • Zur Wiederholungsgefahr hat das Verwaltungsgericht eine ausführliche Gefahrenprognose getroffen: frühe Delinquenz, gescheiterte Jugendhilfemaßnahmen, fortbestehende Gewaltneigung, unbehandelte Suchtproblematik und fehlende Bereitschaft zur Aufarbeitung rechtfertigen eine hohe Wiederholungswahrscheinlichkeit nach unionsrechtlichen Maßstäben. • Die gebotene Abwägung der persönlichen Umstände, einschließlich familiärer Bindungen, wurde vorgenommen; die familiären Beziehungen rechtfertigen vor dem Hintergrund der Gesamtwürdigung keine günstigere Prognose oder Verneinung der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit. • Die Beschwerde führt nicht substantiiert dar, in welchen Punkten die erstinstanzliche Würdigung konkret rechtsfehlerhaft sein soll; insoweit bleibt die erstinstanzliche Entscheidung bestehen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg wird zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt die Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts und die Annahme zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit aufgrund der folterähnlichen Misshandlungen und der Gesamtbiographie des Antragstellers. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU sind erfüllt und unionsrechtlich konform ausgelegt; die Wiederholungsgefahr wurde nach den unionsrechtlichen Maßstäben hinreichend dargelegt. Auch die Rügen zur mangelnden Berücksichtigung des Jugendstrafcharakters und der familiären Bindungen verfangen nicht, weil die Gefahrenprognose und die Abwägung der Schutzgüter tragfähig begründet sind. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Beschluss ist unanfechtbar.