Beschluss
12 S 3853/20
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Streitwert einer Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt eines Unionsbürgers nach § 6 FreizügG ist regelmäßig mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 EUR) festzusetzen.
• Für eine Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Verlusts des Rechts nach § 5 Abs. 4 FreizügigG/EU gilt ebenso der Auffangwert von 5.000 EUR.
• Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid sind als bloße Nebenentscheidungen anzusehen und erhöhen den Streitwert nicht.
• Die Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG ist statthaft und kann zur Festsetzung des Streitwerts Änderung des angefochtenen Beschlusses herbeiführen.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Anfechtung der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts (5.000 EUR) • Der Streitwert einer Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt eines Unionsbürgers nach § 6 FreizügG ist regelmäßig mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 EUR) festzusetzen. • Für eine Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Verlusts des Rechts nach § 5 Abs. 4 FreizügigG/EU gilt ebenso der Auffangwert von 5.000 EUR. • Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid sind als bloße Nebenentscheidungen anzusehen und erhöhen den Streitwert nicht. • Die Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG ist statthaft und kann zur Festsetzung des Streitwerts Änderung des angefochtenen Beschlusses herbeiführen. Der Kläger erhob eine Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen. Gegenstand war die Anfechtung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt eines Unionsbürgers nach einschlägigem Freizügigkeitsrecht. Im angefochtenen Bescheid waren zudem eine Ausreiseaufforderung und eine Abschiebungsandrohung enthalten. Der Senat des Verwaltungsgerichtshofs prüfte, welcher Streitwert für solche Anfechtungsklagen angemessen ist. Die Entscheidung steht im Kontext bundes- und landesgerichtlicher Rechtsprechung zur Streitwertbemessung in Fällen des Freizügigkeitsrechts. • Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und zulässig; der Senat hat nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG über die Beschwerde zu entscheiden. • Die herrschende Rechtsprechung legt für Anfechtungsklagen gegen die Feststellung des Verlusts des Einreise- und Aufenthaltsrechts eines Unionsbürgers den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 EUR zugrunde; diese Auffassung teilt der Senat und schließt sich den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts an. • Für den hier streitigen Fall der Feststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügigG/EU gilt nichts anderes; daher ist der Streitwert ebenfalls auf 5.000,00 EUR festzusetzen. • Die im Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind als bloße Nebenentscheidungen anzusehen und führen nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, abweichend von § 39 Abs. 1 GKG, analog zu § 43 Abs. 1 GKG. • Zwecks Kostenentscheidung besteht kein Anlass: Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet; auch werden dem Gegner keine Kosten auferlegt; der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Die Beschwerde des Klägers war begründet; der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.11.2020 wurde dahingehend geändert, dass der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 5.000,00 EUR festgesetzt wird. Maßgeblich war die einschlägige Rechtsprechung, die für Anfechtungsklagen über die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anwendet, was der Senat bestätigt hat. Nebensachen wie Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erhöhen den Streitwert nicht. Kostenentscheidungen wurden nicht getroffen; das Verfahren ist gebührenfrei und der Beschluss ist unanfechtbar.